Leitsatz (amtlich)
Die Werbeangabe eines Rechtsschutzversicherers "Für Sie und Ihr Recht kämpft niemand so wie ROLAND" wird jedenfalls nicht generell als Sachaussage i.S.d. § 5 Abs. 2 UWG verstanden; dass sie nach "Art" einer Alleinstellungsbehauptung gebildet ist, reicht als solches dafür nicht aus. In der Verwendungsform der konkreten Anzeige gibt es mehrfach Anspielungen auf das Kämpfen und den Einsatz des Versicherers "für seine Kunden". Darin eingebettet ist die beanstandete Werbeaussage ebenfalls nur ein Hinweis auf das "kämpferische" aktive Tun, ohne dass damit über den Erfolg des Werbenden etwas Konkretes gesagt wäre. Der Referenzverbraucher hat mangels greifbaren Hinweises keinen Grund für die Annahme, die Antragsgegnerin sei z.B. Marktführerin oder sonst in einer Alleinstellung (etwa in der Zahl der Versicherten oder in der Kundenzufriedenheit).
Normenkette
UWG § 5
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 26.04.2006; Aktenzeichen 315 O 243/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 26.4.2006 abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des LG vom 21.3.2006 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Verfügungsantrag sowie die in der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsanträge werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
Gründe
A. Die Parteien sind Rechtsschutzversicherer und stehen miteinander im Wettbewerb.
Die Antragsgegnerin warb in der Zeitschrift S-... mit einer Anzeige, in der es im Fließtext u.a. heißt: "Für Sie und Ihr Recht kämpft niemand so wie ROLAND" (Anlage ASt 4); entsprechend der Print-Anzeige hat die Antragsgegnerin auch auf ihren Internetseiten geworben (Anlage ASt 5).
Die Antragstellerin beanstandet die Werbung als unlauter und nimmt die Antragsgegnerin vorliegend im Wege des Verfügungsverfahrens auf Unterlassung.
Die Print-Anzeige der Antragsgegnerin (Anlage ASt 4) stellt die Abbildung eines Schwertgriffs in den Blickfang, gleichsam als "Schwertklinge" bzw. an deren Stelle steht auf der blauen Fläche die weiß gedruckte Doppelzeile:
WIR KÄMPFEN FÜR IHR GUTES RECHT
ROLAND RECHTSSCHUTZ
Unterhalb der blauen Fläche steht der Hinweis:
ROLAND? MANAGER-RECHTSSCHUTZ
Für Sie und Ihr Recht kämpft niemand so wie ROLAND. Als einer der größten deutschen Rechtsschutz-Versicherer streiten wir mit ganzer Kraft und großem Können dafür, dass Sie Ihren Rechtsstreit gewinnen. Seit nahezu 50 Jahren stellen wir uns konsequent vor unsere Kunden und haben uns als verlässlicher Partner bewährt. Durchsetzungsstark. Ohne Wenn und Aber: ROLAND Rechtsschutz.
Auf ihren Internetseiten hat die Antragsgegnerin für den MANAGER-RECHTSSCHUTZ wie in der Print-Anzeige geworben und zusätzlich - in derselben Aufmachung - für ihren VERKEHRS-RECHTSSCHUTZ (Anlage ASt 5).
Das LG hat mit seiner Beschlussverfügung vom 21.3.2006 der Antragsgegnerin antragsgemäß unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten, im geschäftlichen Verkehr mit folgender Aussage zu werben: "Für Sie und Ihr Recht kämpft niemand so wie ROLAND."
In der Widerspruchsverhandlung vor dem LG hat die Antragstellerin die Beschlussverfügung verteidigt und hierzu die Hilfsanträge aus dem Schriftsatz vom 24.4.2006 gestellt (Bl. 24, 37).
Durch Urteil vom 26.4.2006 hat das LG seine Beschlussverfügung bestätigt. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag einschließlich der Hilfsanträge zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen, hilfsweise - entsprechend den Anträgen erster Instanz - die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschlussverfügung so bestätigt wird, dass der Antragsgegnerin verboten wird, im geschäftlichen Verkehr mit folgender Aussage zu werben: "Für Sie und Ihr Recht kämpft niemand so wie ROLAND."; insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anzeige gemäß Anlage ASt 4; äußerst hilfsweise, dass der Antragsgegnerin verboten wird, im geschäftlichen Verkehr mit folgender Aussage zu werben: "Für Sie und Ihr Recht kämpft niemand so wie ROLAND."; wenn dies geschieht wie in der Anzeige gemäß Anlage ASt 4.
B. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Demgemäß ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung aufzuheben und es sind der auf ihren Erlass gerichtete Unterlassungsantrag sowie die in der Berufungsverhandlung außerdem gestellten Hilfsanträge zurückzuweisen.
I.1. Der Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem Haupt-Verfügungsantrag gemäß der Beschlussverfügung die in der erstanzlichen Widerspruchsverhandlung gestellten Hilfsanträge. Das hat die Antragstellerin klarstellen lassen.
2. Der als Hauptantrag gestellte Unterla...