Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 328 O 364/19) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.09.2020 in Ziffer 1. des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte nur verurteilt wird, an die Klägerin 43.332,56 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs Audi Q5 3.0 TDI, FIN WAUZZZ..., zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage zu Ziffer 1. abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Klägerin zu 15 Prozent und die Beklagte zu 85 Prozent.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 70 Prozent und die Beklagte zu 30 Prozent.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - in Abänderung des Beschlusses vom 20.05.2021 - festgesetzt auf 12.558,64 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Form der Rückabwicklung eines Autokaufvertrages wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Wegen des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit diesem hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 52.236,54 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des streitgegenständlichen Audi Q5 3.0 TDI, ferner zur Freihaltung der Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und eine Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Der zu Ziffer 1. tenorierte Zahlungsbetrag setze sich zusammen aus dem von der Klägerin gezahlten Bruttokaufpreis von 52.505,00 Euro abzüglich eines Nutzungsersatzes im Wert von 3.917,46 Euro, zuzüglich Darlehenszinsen in Höhe von 3.654,66 Euro für die Finanzierung des Kaufes.
Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung rügt die Beklagte den überhöhten Zahlungsausspruch zu Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils. Sie weist darauf hin, dass die Klägerin als selbständige Rechtsanwältin vorsteuerabzugsberechtigt ist und die Vorsteuer vorliegend auch gezogen hat. Das Landgericht hätte ihr deshalb nicht den Ersatz des Bruttokaufpreises zuerkennen dürfen. Weiter sei der Ersatz der Darlehenszinsen abzulehnen, weil diese als Sowieso-Kosten nicht ersatzfähig seien. Überdies seien diese ausweislich des Darlehensvertrags (Anlage K 1.2) auch erst teilweise angefallen.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren zuletzt beantragt,
in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 18.09.2020, 328 O 364/19, wird die Beklagte verurteilt, an die Klagepartei EUR 39.677,90 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs Audi Q5 3.0 TDI, FIN WAUZZZ..., zu zahlen.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und verweist darauf, dass Fahrzeug zu einem Bruttopreis gekauft zu haben.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dabei hat das Gericht den sprachlich unklaren Berufungsantrag zu Ziffer I. der Berufungsbegründung dahingehend ausgelegt, dass die Beklagte nur ihre Verurteilung zu Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Höhe des dortigen Zahlungsausspruchs angreift, also nicht über einen Betrag von 39.677,90 Euro hinaus verurteilt werden will und darüber hinaus Klagabweisung begehrt. Die sonstigen Ziffern des landgerichtlichen Tenors greift sie - mit Ausnahme der Kostenentscheidung - nicht an.
Die so verstandene Berufung ist nur zum Teil begründet.
1. Die Beklagte rügt zu Recht, dass das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung den Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Basis des Bruttokaufpreises berechnet hat. Die Klägerin hat zwar ausweislich der Rechnung Anlage K 1.2 an ihren Verkäufer den Bruttobetrag bezahlt.
Indessen hat sie unstreitig im Rahmen der Umsatzsteuermeldung Vorsteuer in Höhe der auf den Kauf entfallenden Umsatzsteuer geltend gemacht, § 15 UStG. Damit kann auch nur der Nettokaufpreis die Grundlage des deliktischen Schadensersatzanspruchs bilden, denn in der darüber hinaus gehenden Höhe ist der Klägerin im Ergebnis ein Schaden nicht entstanden. Auch aus steuerrechtlichen Erwägungen heraus kann nichts anderes gelten, denn beim vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz fehlt es an einem steuerbarem Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG. Mittlerweile hat auch der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass der nach § 826 BGB bestehende Schadensersatzanspruch sich auf den von der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin aufgewendeten Nettokaufpreis abzüglich der von ihr gezogenen Nutzungsvorteile beläuft (BGH, Urteil vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20 -, Rn. 7).
Insofern ist der der Klägerin aus § 826 BGB zustehende Schadensersatzanspruch auf Basis des Nettokaufpreises in Höhe von 44.121,85 Euro zu berechnen.
2. Hiervon abzuzie...