Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 08.06.2011; Aktenzeichen 315 O 182/11) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg vom 8.6.2011 - 315 O 182/11, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verbotsausspruch der einstweiligen Verfügung vom 18.4.2011 wie folgt neu gefasst wird: ... verboten, beim Verkauf von verlagsneuen Büchern an Letztabnehmer andere Preise als die von den Verlagen gebundenen Ladenpreise zu berechnen, wenn dies im Rahmen eines 'Fördermodells' geschieht, wie aus den Anlagen ASt 1, ASt 3 bis 6 und ASt 9 bis 11 ersichtlich.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung des LG Hamburg vom 18.4.2011 (zum o.g. Az.) wegen eines behaupteten Verstoßes der Antragsgegnerin gegen die Buchpreisbindung.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Preisbindungstreuhänder der Buchverlage i.S.d. § 9 II Nr. 3 BuchPrG.
Die Antragsgegnerin betreibt oder betrieb unter der Domain 'www.sde' eine Versandbuchhandlung mit einem breit gefächerten Angebot. Sie spricht zwar vor allem Studenten an, es kann oder konnte aber jedermann bei ihr bestellen. Hierbei bietet sie eine Vielzahl von nach § 5 BuchPrG preisgebundenen Fachbüchern beispielhaft in der folgenden Weise an (Anl ASt 1):
Ladenpreis: EUR 8,90
Zuzahlung: EUR 0,89
EUR 8,01
Hierbei handelte es sich bei dem jeweils als 'Ladenpreis' genannten Betrag um den jeweiligen nach § 5 BuchPrG von den Verlagen festgesetzten Preis des betreffenden Buches für den Verkauf an Letztabnehmer.
Die Antragsgegnerin beschreibt ihr Geschäftsmodell wie folgt: Für ihr 'Fördermodell' für den Erwerb von Fachbüchern habe sie sich an diverse Wirtschaftsunternehmen gewandt und um Beiträge für einen 'Fördertopf' gebeten und auch solche Beiträge erhalten. Aus diesem 'Fördertopf' habe ein Prozentsatz von 10 % des Verkaufspreises von bei ihr - der Antragsgegnerin - bestellten Fachbüchern bestritten werden sollen. Der Kunde habe im wirtschaftlichen Ergebnis nur mit den verbleibenden 90 % des Kaufpreises belastet werden sollen. Diesen 10 %-Anteil erhalte sie ohne Abzüge von den 'Förderern' (Anl SNP 2-6). Der Antragsteller zweifelt insbesondere an, dass es keine Kickback-Zahlungen der Antragsgegnerin an die 'Fördere' gebe.
Diese als 'Förderer' angeworbenen Unternehmen sind auf der Homepage der Antragsgegnerin als 'Partnerunternehmen' ausgewiesen. Auf der Homepage finden sich auch Hinweise auf Wesen und Funktionsweise des Fördermodells insgesamt (vgl. Anlagen ASt 2 bis 5; SNP 2). Die Antragsgegnerin bewarb ihr Angebot als 'B B f. D' sowie mit den Worten 'Fachbücher günstiger* (*Zuzahlung aus Fördersumme)' (vgl. Anl ASt 3).
Sobald eine verbindliche Bestellung eines Kunden über ein Fachbuch einging und der Kaufvertrag zustande kam, erhielt der Kunde eine Rechnung, wie beispielhaft aus Anlage ASt 6 ersichtlich. In der Rechnung wurde zunächst der volle Ladenpreis ausgewiesen. Auf diesen Preis wurde eine 'Zuzahlung' aus dem 'Fördertopf' in Anrechnung gebracht und der zu zahlende 'Restbetrag' für den Kunden ausgewiesen. Die Rechnung enthielt jeweils auch einen Hinweis auf das fördernde Unternehmen (vgl. Anl SNP 3 bis 6).
Die Antragsgegnerin hat zudem erstinstanzlich vorgetragen, dass es dem Kunden frei gestanden habe, den vollen Preis zu bezahlen oder den Erwerb nicht zu tätigen, soweit in einzelnen Fällen der 'Fördertopf' kein Guthaben mehr aufgewiesen habe, also eine 'Zuzahlung' im vorbezeichneten Sinne nicht in Betracht gekommen sei.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass das 'Fördermodell' der Antragsgegnerin gegen die gesetzliche Buchpreisbindung verstößt und ließ Anfang April 2011 seinen Prozessbevollmächtigten einen Testkauf durchführen (vgl. Anl ASt 6). Unter dem 6.4.2011 ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (Anl ASt 7); hierzu mochte sich die Antragsgegnerin nicht verstehen.
Zur Kenntnisnahme vom 'Fördermodell' der Antragsgegnerin hat der Antragsteller vorgetragen, dass er und sein Prozessbevollmächtigter Prof. Dr. R. hiervon erst durch eine E-Mail des Justitiars des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, Dr. S.' vom 30.3.2011 Kenntnis erlangt hätten. Die Antragsgegnerin behauptet demgegenüber, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, Rechtsanwalt Prof. Dr. R., sich bereits im Sommer 2010 gegenüber einer interessierten Fa. Sc. zu dem Modell der Antragsgegnerin geäußert habe (vgl. Anl SNP 11). Die Antragsgegnerin hat deshalb die Verjährungseinrede erhoben und vertritt die Ansicht, dass es auch an einem Verfügungsgrund fehle. Der Antragsteller trägt dazu vor, dass es sich seinerzeit um eine theoretische Frage des Verlages C. H. B. nach der grundsätzlichen Zulässigkeit von 'Fördertopfmodellen' gehandelt habe.
Das LG hat der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 18.4.2011 antragsgemäß bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten, beim Verkauf von verlagsneuen Büchern an Letzt...