Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Verstoß gegen Buchpreisbindung durch Rabattaktion auf Online-Verkaufsplattform
Normenkette
BuchPrG § 3
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 25.01.2022; Aktenzeichen 11 O 790/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25.1.2022 - 11 O 790/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 80.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Rabattaktion der Beklagten.
Der Kläger ist der Verband (...). Zu seinen Aufgaben gehört gemäß § 2 Ziff. 4 seiner Satzung "die Sicherung der Preisbindung für Verlagserzeugnisse". Die Beklagte betreibt einen Internet-Marktplatz, über den Verkäufer ihre Ware anbieten und Käufer diese erwerben können. Gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten sich die Verkäufer mit der Einstellung eines Artikels, ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den Artikel abzugeben. Dies kann entweder im Wege eines Optionspreises oder eines Festpreises geschehen. Nach der Kaufentscheidung wird der Käufer auf eine Seite weitergeleitet, die sich mit dem Angebot verschiedener Zahlungsmöglichkeiten befasst. Möglich ist zudem die Eingabe von Gutscheinen oder Rabattangeboten. Das Einlösen von Gutscheinen kann vom Verkäufer nicht beeinflusst werden.
Die Beklagte bot ihren Kunden am 08.12.2019 für einige Stunden einen 10%-igen Adventsrabatt an. Dieser wurde neben vielen weiteren Produkten wie Spielzeug, Uhren, DVDs auch beim Verkauf von Büchern gewährt. Verantwortlich für die Rabattaktion war die Beklagte. Käufer, die die Gutscheine einlösten, schlossen einen Kaufvertrag über den vollen Preis, d.h. beim Erwerb von Büchern den gebundenen Ladenpreis. Die Käufer konnten dann auf der Webseite der Beklagten einen von der Beklagten bereitgestellten Gutschein-Code eingeben. Sie zahlten anschließend den ausgewiesenen Kaufpreisanteil von 90% des mit den Verkäufern vereinbarten Kaufpreises. Die restlichen 10% zahlte die Beklagte an die Verkäufer. Die Verkäufer erhielten den Geldeingang in voller Höhe des von ihnen im Angebot festgelegten - dem gebundenen Ladenpreis entsprechenden - Kaufpreises ohne Unterteilung in Zahlungen der Käufer und der Beklagten, d.h. ohne Hinweis darauf, dass die Beklagte einen Teil des Kaufpreises gezahlt hat.
Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung wie folgt ausgeführt:
Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da sie keine Buchhändlerin sei. Sie vermittele lediglich die Möglichkeit zum Abschluss von Kaufverträgen und führe diese nicht selbst durch. Dies ergebe sich auch aus den Nutzungsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entfalteten unmittelbar Wirkung im Verhältnis zwischen der Beklagten und den Verkäufern und seien zudem Auslegungsgrundlage für die Erklärungen der Käufer. Da das Einstellen von Artikeln im Rahmen der Option "Sofort-Kaufen" schon ein verbindliches Angebot enthalte, dürfe der Käufer auch von einem entsprechend verbindlichen Angebot ausgehen. Daraus folge, dass seine Annahmeerklärung zum Vertragsabschluss führe. Da die Entscheidung zur Einlösung eines Gutscheins erst nach dem Abschluss des Kaufvertrags erfolge, handele die Beklagte nicht als Vertreterin für die verkaufenden Buchhändler. Die Verkäufer seien an der Rabattaktion nicht beteiligt gewesen.
Die Beklagte hafte auch nicht nach § 9 BuchPrG, da es an einer rechtswidrigen Haupttat fehle. Die Buchhändler verstießen nicht gegen die Vorschriften des BuchPrG. Sie hätten die Bücher zum gebundenen Ladenpreis angeboten.
Die Beklagte sei auch nicht Störerin. Sie habe die Buchhändler nicht zu einem abweichenden Preisangebot angestiftet. Die Buchhändler hätten vielmehr den vollen gebundenen Kaufpreis erhalten. Aus den Angaben des Zeugen A, Chefjustiziar der Beklagten, ergebe sich auch, dass die Rabattaktion auf die abzuführende Umsatzsteuer keine Auswirkungen gehabt habe. Dies belege, dass die preisgebundenen Bücher aus Sicht des Verkäufers nicht zu einem reduzierten Preis verkauft worden seien.
Die Beklagte hafte auch nicht als mittelbare Täterin, da die Buchhändler mangels Verstoßes gegen die Buchpreisbindung nicht Tatmittler gewesen seien.
Schließlich könne der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, die Buchpreisbindung mit der Rabattaktion umgangen zu haben. Maßstab eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung sei, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des geb...