Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 01.02.1985; Aktenzeichen 81 O 300/8)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, vom 1. Februar 1985 dahin geändert, daß die Beklagten verurteilt werden, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere DM 71,75 nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Juli 1984 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien sind berechtigt, die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die von der Klägerin zu erbringende Sicherheitsleistung wird mit DM 100,– bemessen, die seitens der Beklagten aufzuwendende auf DM 350,–.

Das Urteil beschwert die Klägerin um DM 1.526,43, die Beklagten um DM 71,75.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Erstattung von Aufwendungen, die sie anläßlich der Lohnfortzahlung für ihren bei einem Unfall verletzten Arbeitnehmer Bock für die Zeit vom 4. November bis einschließlich 16. Dezember 1980 an die Sozialkassen des Baugewerbes und als Winterbauumlage aufgebracht hat.

Am 4. November 1980 kippte die Autobetonpumpe der Beklagten zu 2), deren Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 1) ist, beim Pumpenbetrieb auf der Baustelle der Firma Claus Dölling in Elmshorn um und traf den Zimmermann …. Die Klägerin zahlte ihrem Mitarbeiter während der Dauer seiner Erkrankung den Lohn weiter.

Die Parteien sind sich inzwischen einig, daß die Beklagte zu 2) als Halter der Autobetonpumpe und die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach uneingeschränkt zum Ausgleich des Unfallschadens verpflichtet sind. Im Rahmen vorgerichtlicher Verhandlungen über Grund und Höhe des Schadensausgleichs verzichteten die Beklagten bis zum 30. Juni 1984 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Mit Schreiben vom 25. April 1984 kündigte die Klägerin an, sie werde den Beklagten einen Klagentwurf übermitteln, was jedoch nicht geschah. Vielmehr teilte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 28. Juni 1984 mit, daß „widriger Umstände halber” der Klagentwurf nicht habe übersandt werden können und daher wegen drohender Verjährung die Klage eingereicht werde.

Mit der am 28. Juni 1984 beim Landgericht eingegangenen, den Beklagten am 6. Juli 1984 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst eine Forderung von DM 11.402,18 geltend gemacht; darin waren der dem Arbeitnehmer … während dessen Erkrankung fortgezahlte Lohn und die lohngebundenen Aufwendungen enthalten.

Die Beklagte zu 1) hat am 7. September 1984 an die Klägerin DM 8.570,02 gezahlt. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 28. September 1984 haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe der Zahlung nebst anteiliger Zinsen übereinstimmend unter Protest gegen die Kosten für erledigt erklärt, noch bevor sie in eine Erörterung der Sache und eine streitige Verhandlung eingetreten waren. Außerdem hat die Klägerin die Klage in Höhe von DM 407,82 zurückgenommen. Nach Erörterung der Sache und Übergang ins schriftliche Verfahren im Einverständnis der Parteien hat die Klägerin die Klage um weitere DM 699,48 ermäßigt. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1984 hat die Klägerin wegen eines weiteren Zahlungseingangs in Höhe von DM 126,68 den Rechtsstreit im Einverständnis mit den Beklagten – aber unter wechselseitigem Protest gegen die Kostenlast – in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sodann nur noch Erstattung ihrer für den Arbeitnehmer … geleisteten Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes in Höhe von DM 1.402,48 und der auf den Arbeitnehmer … entfallenden Winterbauumlage in Höhe von DM 195,70 verlangt.

Wegen der vom Gericht zu treffenden Kostenentscheidung hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß die Beklagten ihre Forderung vorprozessual bestritten und dieses Bestreiten noch nach Klagerhebung fortgesetzt hätten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie DM 1.598,18 nebst 5 % Zinsen seit dem Tage der Klagzustellung zu zahlen.

Die Beklagten haben

Klagabweisung

beantragt.

Sie haben den Standpunkt vertreten, die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen seien nicht erstattungsfähig und haben im übrigen betont, keinen Anlaß zur Klage gegeben zu haben.

Das Landgericht hat die Beklagten durch Urteil vom 1. Februar 1985 verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4 % Zinsen auf DM 126,68 vom 7. Juli bis 10. Dezember 1984 zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat das Landgericht ausgeführt:

Ein Anspruch nach § 4 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) auf Erstattung sämtlicher Aufwendungen, die die Klägerin während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ihres Arbeitnehmers Bock für diesen erbracht habe, sei nicht dargetan. Der gesetzliche Übergang der ihrem Mitarbeiter Bock zustehenden Ansprüche auf Ersatz seines Erwerbsschadens ...

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