Leitsatz (amtlich)
Beiträge des Arbeitgebers zu den Sozialkassen des Baugewerbes (Urlaubskasse und Lohnausgleichskasse) sind dem Erwerb des Arbeitnehmers i.S. von § 842 BGB zuzurechnen und werden deshalb von § 4 LFZG erfaßt, nicht dagegen die von den Arbeitgebern des Baugewerbes gemäß § 186a AFG gezahlte Winterbauumlage.
Normenkette
BGB § 842; LohnfortzahlungsG v. 7. Juli 1969 § 4; AFG § 186a
Verfahrensgang
OLG Bamberg (Urteil vom 11.12.1984) |
LG Bamberg (Urteil vom 13.04.1984) |
Tenor
I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Dezember 1984 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. April 1984 teilweise abgeändert und letzteres wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.753,– DM nebst 10 % Zinsen aus 3.602,33 DM vom 7. März bis 15. Oktober 1983 und aus 1.753,– DM seit dem 16. Oktober 1983 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 6/11 und die Beklagte 5/11 und von den Kosten der beiden Rechtsmittelzüge der Kläger 1/8 und die Beklagte 7/8 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen. Am 12. März 1982 wurden bei einem Verkehrsunfall vier seiner Bauarbeiter verletzt. Sie waren längere Zeit arbeitsunfähig. Für den Unfall ist eine Versicherungsnehmerin des beklagten Haftpflichtversicherers allein verantwortlich. Die Parteien sind deshalb darüber einig, daß die Beklagte den Verletzten den gesamten Unfallschaden zu ersetzen hat. Die Beklagte erstattete dem Kläger auch den Lohn, den er während der Arbeitsunfähigkeit der Bauarbeiter an diese gezahlt hat, abzüglich der von diesen während der stationären Behandlung ersparten Aufwendungen für den Lebensunterhalt, sowie anteiliges Weihnachtsgeld; sie weigerte sich jedoch, andere von dem Kläger für seine Arbeitnehmer gezahlten Lohnnebenkosten zu erstatten, nämlich die gemäß § 186 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) von ihm gezahlte sogenannte Winterbauumlage (in Höhe von 3 % der Bruttolohnsumme), die Beiträge zu der von dem Kläger zum Zwecke der zusätzlichen Altersversorgung seiner Arbeitnehmer abgeschlossenen Kapital(Lebens)versicherung sowie die nach dem Verfahrenstarifvertrag vom 12. November 1960 an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes als Einzugsstelle abgeführten Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes, nämlich den nach dem Lohnausgleich-Tarifvertrag vom 10. August 1962 für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse für die Bauwirtschaft bestimmten Beitrag für Lohnausgleich (in Höhe von 3,3 % der Bruttolohnsumme) und den nach dem Tarifvertrag über die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer in Bayern vom 18. August 1978 für die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes bestimmten Beitrag zur Sicherung des Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes (in Höhe von 18,1 % der Bruttolohnsumme).
Der Kläger hat mit seiner Klage, gestützt auf § 4 LFZG, von der Beklagten den nach seinen Berechnungen für diese Lohnnebenkosten insgesamt gezahlten Betrag von 4.565,33 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2.007,20 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, nach § 4 Abs. 1 LFZG sei der Kläger berechtigt, von der Beklagten die Erstattung der streitigen Lohnnebenkosten zu verlangen. Hiernach gehe der Anspruch eines Arbeiters auf Ersatz entgangenen Einkommens auf den Arbeitgeber hinsichtlich aller Lohnnebenkosten über, ohne Rücksicht darauf, ob sie in dieser Vorschrift unter den dort erwähnten „Beiträgen” aufgezählt seien. Entscheidend sei allein die sachliche Bewertung jeder einzelnen Leistung danach, ob sie im Interesse des Arbeitnehmers erbracht werde und ihm zugute kommen solle, weil er sie sich durch seine Arbeitsleistung erworben habe und sie deshalb ein Entgelt dafür darstelle. Hinsichtlich der Winterbauumlage hat das Berufungsgericht nicht die vollen gezahlten 3 % der Bruttolohnsumme, sondern nur 2,1 % davon als ersatzfähig angesehen, da nach seinen Feststellungen als Förderungsleistung an die Arbeitnehmer nur rund 70 % der gesamten Mittel zur Winterbauförderung ausgezahlt worden sind.
II.
Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
1. Rechtsfehlerfrei sind zunächst die grundsätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, die es der Einzelbewertung der verschiedenen Beiträge und Umlagen voranstellt.
a) Nach § 4 Abs. 1 LFZG geht, wenn ein Arbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen eines ihm infolge Arbeitsunfähigkeit entstandenen Verdienstausfalles beanspruchen kann, der Anspruch nicht nur insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach dem Lohnfortzahlungsgesetz das Arbeitsentgelt fortgezahlt, sondern auch insoweit, als der Arbeitgeber darauf entfallende, von ihm zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
b) Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß § 4 LFZG keine abschließende Aufzählung der übergangsfähigen Lohnnebenkosten enthält. Denn der Gesetzgeber hat mit der von ihm getroffenen Aufzählung lediglich die bereits vorher von der Rechtsprechung gewonnenen Ergebnisse zu der Frage des Anspruches eines verletzten Arbeitnehmers auf Ersatz seines Erwerbsschadens billigen wollen. Deshalb konnte der Senat auch in der Entscheidung BGHZ 59, 109, 113 f. ein in § 4 LFZG nicht genanntes anteiliges Urlaubsentgelt als übergangsfähig ansehen. Da somit § 4 LFZG an einen Verdienstausfallschaden des verletzten Arbeitnehmers anknüpft, ist für die Beantwortung der Frage, ob vom Arbeitgeber gezahlte Beiträge von dieser Vorschrift erfaßt werden, wie dies auch das Berufungsgericht getan hat, jede einzelne Leistung allein danach zu bewerten, ob sie ein Entgelt für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellt und sie somit haftungsrechtlich dessen Erwerb i.S. des § 842 BGB zuzurechnen ist (Senatsurteil vom 11. November 1975 – VI ZR 128/74 – VersR 1976, 340).
c) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, ob der Arbeitgeber durch Gesetz, Tarifvertrag oder betriebliche Vereinbarung verpflichtet war, bestimmte Lohnnebenkosten abzuführen (a.A. insoweit Schmidt, DB 1972, 190, 192), ob er sie dem Bruttolohn des Arbeitnehmers zu entnehmen oder zusätzlich zu diesem Bruttolohn aufzubringen hat. Entscheidend ist, ob es sich um zum Bruttolohn hinzutretende Leistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer und damit um einen Vorteil handelt, der diesem aus seiner Arbeit zufließt und ausschließlich ihm zugute kommt (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1965 – VI ZR 124/64 – VersR 1965, 620, 621; OLG Oldenburg, VersR 1975, 719).
2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Beitrage Für die Sozialkassen des Baugewerbes und für die Kapitalsicherung zu dem Entgelt der verletzten Arbeitnehmer rechnet, sind ebenfalls nicht von Rechtsirrtum beeinflußt.
a) Beiträge für die Sozialkassen des Baugewerbes
aa) Beiträge für die Urlaubskasse
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und wie bereits vorstehend unter 1 b) erwähnt ist, hat der erkennende Senat bereits in BGHZ 59, 109, 113 f entschieden, daß das auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entfallende und vom Arbeitgeber (später) gezahlte Urlaubsgeld anteilig zum Arbeitsentgelt i.S. des Lohnfortzahlungsgesetzes gehört (vgl. auch Anm. Nüßgens zu diesem Urteil in LM § 249 (Cb) BGB Nr. 18). Dasselbe muß für ein anteiliges zusätzliches Urlaubsgeld, auf das der Arbeitnehmer einen tarifvertraglich festgelegten Anspruch hat, gelten, sowie für die darauf entfallenden und vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung seines Arbeitnehmers.
Rechtsfehlerfrei betrachtet das Berufungsgericht aber auch die Beiträge, die der Kläger an die Einzugsstelle für die Sozialkassen des Baugewerbes zugunsten der Gemeinnützigen Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes in Höhe von 18,1 % des an die bei dem Verkehrsunfall vom 2. März 1982 arbeitsunfähig gewordenen Arbeiter fortgezahlten Lohnes abgeführt hat, als anteiliges Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld in diesem Sinne (so im Ergebnis auch OLG Oldenburg VersR 1975, 719; KG, DAR 1977, 217; LG Berlin VersR 1973, 570; a.A. LG Köln, VersR 1972, 1181; LG Koblenz, VersR 1976, 102; LG Karlsruhe VersR 1983, 1065; Kaiser/Dunkl. Die Entgeltzahlung im Krankheitsfalle, 2. Aufl. § 4, Rdn. 28; Schulte-, Mimberg/Sabel, Rechtsprechung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, 2. Aufl., S. 193). Die Urlaubskassen des Baugewerbes, und zwar sowohl die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes als auch die für das übrige Bundesgebiet in Wiesbaden errichtete Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes, wurden von den Tarifvertragsparteien vereinbart, um allen Bauarbeitern trotz des in der Bauwirtschaft oft häufigeren Arbeitsplatzwechsels den gesetzlichen (§§ 1, 11 BUrlG) und tarifvertraglichen Anspruch auf Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld zu sichern. Jeder Arbeitgeber hat deshalb laufend einen bestimmten Prozentsatz der Bruttolohnsumme zugunsten der für ihn zuständigen Urlaubskasse abzuführen. Diese verwaltet die Gelder und erstattet demjenigen Arbeitgeber, der später dem Arbeitnehmer den ihm zustehenden Jahresurlaub gewährt, das zu zahlende Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld. Darüber hinaus gewährt sie ihm einen Ausgleich von 45 % dieser Beträge für die auf ihn entfallenden Sozialaufwendungen (§ 2 Ziff. II 4 des Verfahrenstarifvertrages vom 12. November 1960 i.V.m. § 7 Ziff. 3 des Tarifvertrages über die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes in Bayern vom 18. August 1978), also für die von ihm zu tragenden Arbeitgeberanteile zur Bundesanstalt für Arbeit, zur Sozialversicherung usw., da das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld gemäß § 7 Nr. 4 des Tarifvertrages vom 18. August 1978 i.S. des Sozialversicherungsrechts an die Stelle des Lohnes treten.
Durch diese Regelung wird erreicht, daß, wie das Berufungsgericht hervorhebt, auch diejenigen Arbeitnehmer gegen ihren jeweiligen Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung aller Urlaubsleistungen haben, die erst kurze Zeit in ihrem Betrieb beschäftigt sind und deren Arbeitsleistung ihrem Arbeitgeber nur in geringem Umfang (im Vergleich zu den Leistungen anderer Arbeitnehmer) zugute gekommen ist.
Diese tarifvertraglich vereinbarte sukzessive Ansammlung und Sicherung von Urlaubsentgelt und zusätzlichem Urlaubsgeld, der in Zeiten einer hohen Insolvenzrate im Baugewerbe zusätzliche Bedeutung zukommt, kann und darf für den Forderungsübergang nach § 4 LFZG rechtlich nicht anders beurteilt werden, als wenn der Arbeitgeber selbst laufend Beträge erspart und zurücklegt, die er im Urlaubszeitpunkt dann seinen Arbeitnehmern auszahlt bzw. an Sozialversicherungsträger oder die Bundesanstalt für Arbeit abführt.
Ein Arbeitgeber des Baugewerbes hat selbstverständlich keinen Anspruch darauf, daß ihm der Schädiger gemäß § 4 LFZG neben den für die Urlaubskasse bestimmten Beiträgen noch zusätzlich ein anteiliges betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld erstattet, soweit es gemäß § 4 Nr. 2 des Tarifvertrages vom 18. August 1978 auf das tarifvertraglich geschuldete zusätzliche Urlaubsgeld angerechnet wird. Das verkennt das OLG Oldenburg in seiner neueren Entscheidung (ZfS 1984, 202), auf die sich die Revision beruft.
Der Kläger kann aufgrund des Anspruchsübergangs von der Beklagten auch die Zahlung der gesamten, für die Urlaubskasse bestimmten Beiträge von 18,1 % des fortgezahlten Bruttolohnes erstattet verlangen. Sie dienen in voller Höhe der Sicherung des Urlaubsentgelts, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der darauf entfallenden und vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialabgaben für den Arbeitnehmer. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich das Urlaubsentgelt zwar grundsätzlich nach dem lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn des einzelnen Arbeitnehmers richtet, daß dieser aber zusätzlich Ausgleiche für Zeiten der Krankheit oder Wehrübung, für Schlechtwetterzeiten und Zeiten der Kurzarbeit erhält (§ 3 Ziff. II 1–3 des Tarifvertrages vom 18. August 1978). Aus diesem Grunde muß für die Sicherung von Urlaubsentgelt, zusätzlichem Urlaubsgeld und den darauf entfallenden Sozialaufwendungen des Arbeitgebers ein höherer Prozentsatz abgeführt werden, als er bei dem einzelnen Arbeitnehmer für die Berechnung des Sockelbetrages des Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes zugrundegelegt wird. Auch soweit mit dem Durchschnittsbeitragssatz derartige Ausgleiche aufgefangen werden, orientiert er sich an dem tarifvertraglich festgelegten Leistungsinhalt, der den Anspruch auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld eines jeden Arbeiters bestimmt und den „Wert” dieser Leistungen für ihn mitausmacht, auch wo im Einzelfall die Voraussetzungen für diese Zusatzleistungen nicht erfüllt sind. Alles das hat der verletzte Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit verdient; es ist Entgelt für seine Arbeitsleistung und daher in vollem Umfang übergangsfähig nach § 4 LFZG.
bb) Beiträge für einen Lohnausgleich während der Winterperiode
Aus zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht neben den für die Urlaubskasse bestimmten Beiträgen auch die von dem Kläger für seine verletzten Arbeitnehmer gezahlten Beiträge zur Sicherung eines Lohnausgleiches in der Winterperiode als übergangsfähig i.S. des § 4 LFZG anerkannt. Auch insoweit handelt es sich um Entgelt für die Arbeitsleistung dieser Arbeitnehmer (vgl. auch LG Berlin, VersR 1973, 570; OLG Oldenburg, VersR 1975, 719; KG, DAR 1977, 217; a.A. LG Köln, LG Koblenz a.a.O.; Kaiser/Dunkl, a.a.O., Rdn. 28; Schulte-Mimberg/Sabel, a.a.O., S. 193). Um in der Bauwirtschaft möglichst weitgehend die Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse während der Winterperiode sicherzustellen, insbesondere über Weihnachten und Neujahr hinaus, haben alle Arbeitnehmer im Baugewerbe, deren Arbeitsverhältnis am 23. Dezember besteht und am 1. Januar noch besteht, und die in dem laufenden Kalenderjahr mehr als 13 Wochen bzw. 91 Kalendertage Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse in baugewerblichen Betrieben nachweisen können, für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr einen tarifvertraglich festgelegten Anspruch auf Lohnausgleich in Höhe eines bestimmten Pauschbetrages (§ 3 Nr. 2 des Lohnausgleich-Tarifvertrages vom 10. August 1962). Diesen Anspruch haben sich die Arbeitnehmer somit durch ihre Tätigkeit verdient. Das, was der jeweilige Arbeitgeber aufbringen muß, damit dieser Anspruch erfüllt werden kann, gehört deshalb zum Arbeitsentgelt i.S. des § 4 LFZG. Zur Sicherung dieses Anspruches ist nun, ähnlich wie bei dem Urlaubsentgelt und dem zusätzlichen Urlaubsgeld, in dem Lohnausgleichstarifvertrag vom 10. August 1962 eine besondere Sozialkasse geschaffen worden (die für die außerbayerischen Betriebe identisch mit der Urlaubskasse ist), in welche die Arbeitgeber laufend Beiträge einzahlen. Diese werden von der Bruttolohnsumme in Prozentbeträgen berechnet (und nicht, wie Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflichtschäden, 15. Aufl., Rdn. 815 ausführen und wie auch das Berufungsgericht zu vermuten scheint, den Arbeitnehmern vom Bruttolohn abgezogen). Im Förderungszeitraum schüttet die Kasse entsprechende Beträge an diejenigen Arbeitgeber aus, die die tariflichen Ansprüche der Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit erfüllen müssen (§§ 2, 7 Lohnausgleich-Tarifvertrag), und zwar auch hier zuzüglich eines Sozialaufwandserstattungssatzes von 45 % (§ 2 Ziff. III 3 des Verfahrenstarifvertrages vom 12. November 1960). Auch diese Kasse dient daher nur dazu, die anderenfalls von den Arbeitgebern zu bildenden Rücklagen zentral zu sammeln und die Zahlung des Lohnausgleiches zwischen Weihnachten und Neujahr für alle dann beschäftigten Arbeitnehmer zu sichern, indem sie den Arbeitgebern die ausgezahlten Beträge zuzüglich der von ihnen hierauf zu zahlenden Arbeitgeberanteile für Sozialaufwendungen wieder erstattet. Sie hat nicht in erster Linie die Aufgabe, das sich aus der Arbeitsruhe zwischen Weihnachten und Neujahr ergebende finanzielle Risiko der Arbeitgeber nach versicherungsmäßigen Grundsätzen kalkulierbar zu machen (wie z.B. Schulte-Mimberg/Sabel, a.a.O., S. 193 meinen). Der vom Berufungsgericht erwähnte Umstand, daß durch dieses von dem Lohnausgleich-Tarifvertrag eingeführte System der Beiträge und der Erstattung in den Fällen, in denen Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz wechseln, ein Ausgleich zwischen den Arbeitgebern geschaffen wird, ändert nichts an der Natur der Beiträge. Der Arbeitgeber zahlt sie jedenfalls zur Sicherung der Ansprüche der im Zahlungszeitraum bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer, denen die Beiträge nicht anders als die für das Urlaubsentgelt und das Urlaubsgeld abzuführenden Leistungen zugute kommen. Nur darauf kommt es an. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, daß dem einzelnen Arbeitnehmer nach der tarifvertraglichen Regelung der Anspruch auf Lohnausgleich auch dann zusteht, wenn ein früherer Arbeitgeber die an sich geschuldeten Beträge nicht oder noch nicht abgeführt hat (a.A. LG Karlsruhe, a.a.O.). Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse behält jedenfalls ihren Anspruch und wird versuchen, ihre Außenstände notfalls gerichtlich bzw. durch Zwangsvollstreckung beizutreiben. Der Kläger hat überdies, wie unter den Parteien unstreitig ist, die auf die Lohnsumme der verletzten Arbeiter geschuldeten anteiligen Beiträge ordnungsgemäß abgeführt.
Die Übergangsfähigkeit der Beiträge könnte allenfalls dadurch beeinträchtigt werden, daß die Arbeitgeber während des gesamten Jahres von allen gezahlten Löhnen entsprechende Anteile zur Sicherung des Lohnausgleiches abführen müssen, ein Arbeitnehmer aber bereits Anspruch auf Lohnausgleich hat, wenn er in dem Kalenderjahr, in das der 31. Dezember fällt, mehr als 13 Wochen bzw. 91 Kalendertage Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse in baugewerblichen Betrieben nachweist. Damit erhält z.B. ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nur 14 Wochen bestand und dessen Arbeitgeber nur in dieser Zeit Beiträge an die Sozialkassen abführte, den gleichen Lohnausgleich wie ein Arbeitnehmer, der ununterbrochen vom 1. Januar bis 23. Dezember im Baugewerbe beschäftigt war und von dessen gesamter Lohnsumme die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse jeweils Beiträge für den Lohnausgleich erhalten hat. Aber auch das ändert nichts daran, daß die für die Sicherstellung des Lohnausgleichs angesammelte Rücklage der Bauunternehmer Teil des Lohnes der jeweils beschäftigten Bauarbeiter war; nur fließt sie aus sozialen Gründen nicht gleichmäßig an alle Beschäftigten zurück. Dies ist hier nicht anders zu bewerten als bei den Beiträgen zur Sozialversicherung, die ebenfalls nicht genau dem Beitragsaufkommen entsprechend den Beschäftigen wieder zugute kommen und dennoch dem Erwerb des Arbeitnehmers i.S. des § 842 BGB zuzurechnen sind, für den sie gezahlt werden. Der Arbeitgeber erbringt die Leistung nicht, wie die Beiträge zur Berufsgenossenschaft, aufgrund seiner Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Verbund der Arbeitgeber nach einem Umlagesystem, das auf die Teilhabe seines Unternehmens an der Risikogemeinschaft der Arbeitgeber zugeschnitten ist, mit der Folge, daß diese Beiträge nicht dem Erwerb des Arbeitnehmers i.S. des § 842 BGB zuzurechnen sind und deshalb nicht von § 4 LFZG erfaßt werden (Senatsurteile vom 11. November 1975 – VI ZR 128/74 – a.a.O. und vom 13. Juli 1976 – VI ZR 230/75 – VersR 1976, 1158, 1159). Die an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse zur Sicherung des Lohnausgleichs abzuführenden Beiträge stehen demgegenüber ganz im Dienste des tarifvertraglich vereinbarten Entgelts des Arbeitnehmers für die Lohnausgleichszeit, das durch die Einrichtung der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse und das tarifvertraglich vereinbarte Umlagensystem im Bereich der Bauwirtschaft inhaltlich besonders ausgestaltet ist. Es sind also Lasten, die dem Arbeitgeber aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern auferlegt werden und – wie die Beiträge zur Sozialversicherung – ein zum Bruttolohn hinzutretendes Entgelt darstellen.
b) Beiträge für die Kapitalversicherung
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zur zusätzlichen Altersversorgung seiner Arbeitnehmer eine Kapital(Lebens)Versicherung abgeschlossen, für die er „mit Rücksicht auf die Arbeitsleistung” die Prämien zahlt. Es handelt sich damit bei diesen Prämienzahlungen um Beiträge zu einer Einrichtung der zusätzlichen Altersversorgung i.S. von § 4 LFZG, die auf Arbeitsentgelt entfallen, das der Kläger nach § 1 LFZG weiter gezahlt hat. Auch soweit die Beitragszahlung von der gesamten Lohnsumme des Betriebs abhängig ist und 1,3 % davon beträgt, knüpft sie damit doch an den Lohn der einzelnen Arbeitnehmer an, da alle im Betrieb gezahlten Löhne zusammen die gesamte Lohnsumme ergeben.
3. Ein Anspruch auf Ersatz der gezahlten Winterbauumlage steht dem Kläger jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht teilweise zu.
Bei der von den Arbeitgebern der Bauwirtschaft gemäß § 186 a AFG i.V.m. mit der Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBl I S. 1201) zu zahlenden und nach dem Bruttolohn (einschließlich der Lohnfortzahlungsbeträge) aller Arbeitnehmer berechneten Winterbauumlage handelt es sich allerdings um Zahlungen zur Bundesanstalt für Arbeit, die auf das Arbeitsentgelt entfallen und somit unter die Aufzählung in § 4 LFZG fallen könnten. Nach Sinn und Zweck des § 4 LFZG erstreckt sich aber der darin geregelte Forderungsübergang nicht auf diese Umlage (vgl. auch LG Karlsruhe, VersR 1983, 1065; Becker/Böhme, a.a.O., Rdn. 818; Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 18. Aufl., Kap. 9 Rdn. 35; Kaiser/Dunkl, a.a.O., Rdn. 30; Schulte-Mimberg/Sabel, a.a.O., S. 194). Mit der Umlage sollen gemäß § 186 a Abs. 1 AFG die Mittel für die sog. „Produktive Winterbauförderung” einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen damit zusammenhängenden Kosten aufgebracht werden. Die Umlage ist demgemäß ihrem Wesen nach ein zweckgebundener Sonderbeitrag der baugewerblichen Arbeitgeber für diese Winterbauförderung (vgl. Gagel/Jülicher, Arbeitsförderungsgesetz, § 186 a Rdn. 1). Die Förderung besteht in Leistungen an Bauunternehmer, die in dem Förderungszeitraum arbeiten (§ 74 Abs. 3 Nr. 1 AFG), in Gestalt von „Winterbau-Investitionskosten” (Zuschüssen zur Beschaffung von Geräten und Einrichtungen für den Winterbaur § 77 AFG) und von „Winterbau-Betriebskosten” (Zuschüssen zur Abgeltung sonstiger witterungsbedingter Mehrkosten des Bauens, § 78 AFG) sowie in der Zahlung eines „Wintergeldes” in Höhe von 2 DM je Arbeitsstunde zur Abgeltung witterungsbedingter Mehrkosten, die über die Arbeitgeber an diejenigen Bauarbeiter erfolgt, die in der witterungsungünstigen Jahreszeit tatsächlich arbeiten (§§ 74 Abs. 3 Nr. 2 a, 80 AFG). Der Gesetzgeber wollte mit diesem System der Winterbauförderung die Bauunternehmer von Winterbaumehrkosten entlasten und dadurch eine Steigerung der Bauproduktion im Winter und infolgedessen eine gleichmäßigere Verteilung der Bautätigkeit auf alle Jahreszeiten, verbunden mit einer zunehmenden Sicherung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft, erreichen (vgl. Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Kommentar zum Arbeitsförderungsgesetz, § 74 Anm. 35; vgl. auch BSG, Urt. v. 20. April 1977 – 7 RAr 55/75 – SozR 4100 § 80 [AFG] Nr. 1). Auch das an die Arbeitnehmer gezahlte Wintergeld dient allein der Entlastung des winterbauwilligen Arbeitgebers, da er die witterungsbedingten Mehraufwendungen seiner Arbeitnehmer ausgleichen müßte, wenn es die Winterbauförderung nicht gäbe. Die Umlagepflicht der Arbeitgeber im Baugewerbe beruht damit – ähnlich wie die Beitragspflicht zur Berufsgenossenschaft – auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsgesetz, § 74 Rdn. 9): Jeder Arbeitgeber ist zur Zahlung verpflichtet ohne Rücksicht darauf, ob er in dem kommenden Winter seine Arbeiter beschäftigen kann oder will und damit Leistungen aus der „Produktiven Winterbauförderung” in Anspruch nimmt. „Verdient” haben daher auch das Wintergeld nicht die Gesamtheit der Arbeiter, deren Betriebe zu dem Solidaritätsbeitrag herangezogen werden, sondern erst diejenigen Arbeiter, die tatsächlich im Winterbau eingesetzt werden und dafür zur pauschalen Abgeltung ihrer Mehraufwendungen das Wintergeld, statt von ihrem Arbeitgeber unmittelbar, über diesen aus den durch die Winterbauumlage angesammelten Beträgen erhalten. Daraus folgt, daß ein etwaiger Schädiger nur solchen Bauarbeitern, die unfallbedingt diese zusätzliche Verdienstmöglichkeit verlieren, diesen Verdienstentgang (abzüglich ersparter Aufwendungen) zu ersetzen hat. Um derartige Ersatzansprüche geht es im Streitfall nicht.
III.
Da Landgericht und Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Winterbauumlage in Höhe von 2,1 % des Lohnfortzahlungsbetrages von insgesamt 12.104,56 DM, nämlich von 254,20 DM zuerkannt haben, muß unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage auch in Höhe dieses Betrages einschließlich Zinsen abgewiesen werden.
Unterschriften
Dr. Steffen, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Bischoff
Fundstellen
Haufe-Index 1372874 |
Nachschlagewerk BGH |