Entscheidungsstichwort (Thema)
Produkt des Jahres
Leitsatz (amtlich)
Wirbt ein Internetprovider im Zusammenhang mit dem Angebot bestimmter DSL-Tarife mit der Auszeichnung "Produkt des Jahres", die aufgrund der Leserumfrage einer Computer-Fachzeitschrift vergeben worden ist, kann eine solche Werbung irreführend sein, wenn die Auszeichnung nicht für bestimmte Produkte des Providers vergeben worden ist, sondern in der Kategorie "Bester Internet-Provider"
Normenkette
UWG §§ 3, 5
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 02.11.2004; Aktenzeichen 416 O 97/04) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg - Kammer 16 für Handelssachen - vom 2.11.2004 (Az.: 416 O 97/04) wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbeaussage der Antragsgegnerin in einem einer Computerfachzeitschrift beigelegten Faltblatt.
Die Antragstellerin ist ein Internetzugangsprovider, der seinen Kunden u.a. die kostenpflichtige Einwahl in das Internet über Modem-, ISDN- oder DSL-Verbindungen ermöglicht. Die Antragsgegnerin ist Wettbewerberin der Antragstellerin. Sie ermöglicht ihren Kunden ebenfalls die kostenpflichtige Einwahl in das Internet über analoge, ISDN- und DSL-Verbindungen. Hierfür wirbt sie u.a. in Werbeprospekten, die verschiedenen Zeitschriften beigelegt werden.
In einem Werbeprospekt, der u.a. auch der deutschlandweit vertriebenen Ausgabe 6/2004 der Computerfachzeitschrift "PC Welt" beilag, warb sie für die von ihr angebotenen DSL-Internet-Zugangstarife. Eine Doppelseite, die mit der magentafarbigen Hausfarbe der Antragsgegnerin unterlegt wurde, ist in weißer Schrift überschrieben mit der Aufforderung "Wählen Sie den passenden T-Online-DSL-Tarif". Im rechten Teil dieses magentafarbigen Feldes ist eine Art Siegel abgedruckt, bei dem auf dunkelbraunrotem Grund in gelber Schrift geschrieben ist: "Produkt des Jahres 2003/2004". Darunter steht in weißer Schrift "PC Magazin". Über der Aussage "Produkt des Jahres 2003/2004" ist ein gelb unterlegter Kreis abgebildet, in dem es heißt: "1. Platz". Unterhalb des Logos auf dem magentafarbigen Untergrund steht in weißer Schrift:
"Kategorie: bester Internet-Provider Ausgabe: PC-Magazin 05/2004"
Auf der betreffenden Doppelseite des Prospektes werden zwei von der Antragsgegnerin angebotene DSL-Zugangstarife beschrieben. Die Doppelseite wird nachfolgend eingeblendet: ...
Die Computer-Fachzeitschrift "PC-Magazin" hatte kurz zuvor ihre Leser im Rahmen einer Aktion "Produkte des Jahres 2003/2004" dazu aufgefordert, in verschiedenen Kategorien abzustimmen und das Produkt des Jahres in der jeweiligen Kategorie zu wählen. Zu den bei der Leserbefragung vorgegebenen Produktkategorien gehörte auch die Kategorie "Bester Internet-Provider". An der Abstimmung hatten sich etwa 25.000 Leser beteiligt. In der Ausgabe 05/2004 der Zeitschrift wurden die "Gewinner" der Leserumfrage in den jeweiligen Kategorien veröffentlicht. In der Kategorie "Bester Internet-Provider" hatten 24,8 % der teilnehmenden Leser für die Antragsgegnerin, 16,8 % für die 1 & 1 Internet AG und 15,2 % für die Antragstellerin gestimmt.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die angesprochenen Verkehrskreise würden durch die Darstellung in dem Werbeprospekt der Antragsgegnerin irregeführt, weil die Antragsgegnerin die erhaltene Auszeichnung im Zusammenhang mit einem konkret von ihr genannten Produkt verwende, obwohl ihr die Auszeichnung nicht für dieses Produkt verliehen worden sei. Es entstehe auch der Eindruck, das beworbene Produkt sei von einem neutralen Dritten objektiv getestet, mit Konkurrenzprodukten verglichen und besser bewertet worden als andere. Tatsächlich sei die Auszeichnung allein für das Unternehmen aufgrund eines Leservotums verliehen worden.
Mit einstweiliger Verfügung vom 24.5.2004 hat das LG Hamburg, KfH 16 - 416 O 97/04, der Antragsgegnerin verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an Endverbraucher gerichteten Werbung mit der Aussage "1. Platz Produkt des Jahres 2003/2004 PC Magazin" für DSL-Internet-Zugangstarife zu werben, wenn dies wie in der oben abgebildeten Anzeige geschehe.
Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Es sei unzutreffend, dass die Aufschrift "Kategorie: Bester Internet-Provider Ausgabe: PC-Magazin 05/2004" in deutlich kleinerer Schrift gehalten sei als die erste Aufschrift. Die Schriftgröße sei die gleiche. Für die Auswahlentscheidung eines Internet-Service-Providers sei neben einem konkreten Produkt auch die Unternehmensleistung als Ganzes maßgeblich. Ein Produktvergleichstest werde etwa bei der Auszeichnung "Auto des Jahres" oder "Fußballer des Jahres" ebenfalls nicht vorgenommen. Solche Auszeichnungen kämen auch anhand einer Abstimmung zustande.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung hat das LG Hamburg, KfH 16 nach am 2.11.2004 geschlossener mündlicher Verhandlung mit Urt. ...