Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 28.03.2002; Aktenzeichen 315 O 619/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 28.3.2002 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 6.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien sind Anwaltssozietäten und stehen miteinander im Wettbewerb.

Die Beklagte hat sich auf den Bereich Anlegerschutz für Aktionäre spezialisiert, insb. vertritt sie Mandate im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der am sog. Neuen Markt notierten I.C. AG (im Folgenden kurz: I SHOP AG). Die Beklagte tritt an tatsächlich oder vermeintlich geschädigte Aktionäre der I SHOP AG über ihre - der Beklagten - Internet-Domain "www.t.k.de" heran, dort hat sie die Internet-Seiten gemäß Anlagen K 1-3 veröffentlicht (vgl. die Kopien dieser Anlagen am Ende des Tatbestandes).

Die Klägerin beanstandet die Veröffentlichung dieser Internet-Seiten der Beklagten als berufswidrige Werbung und nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung in Anspruch.

In dem vorangegangenen Verfügungsverfahren gleichen Rubrums erwirkte die Klägerin eine Beschlussverfügung des LG Hamburg vom 10.8.2001 gegen die Beklagte; der Verbotsausspruch der Beschlussverfügung stimmte mit dem des hiesigen Klageantrags überein, die dort in Bezug genommenen Anlagen ASt 1-3 sind mit den hiesigen Anlagen K 1-3 ebenfalls identisch. Auf die Beiakte LG Hamburg 315 O 489/01 wird Bezug genommen.

Bei Aufruf der Internet-Domain der Beklagten wird man auf die Startseite (Anlage K 1) geführt. Unter der Überschrift I SHOP-Klage" heißt es u.a.:

"Die Kanzlei T. & K. vertritt bereits eine Vielzahl geschädigter I SHOP-Aktionäre.

Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage empfehlen wir ein gerichtliches Vorgehen. Für geschädigte I SHOP-Aktionäre, die hieran Interesse haben ..." (Anlage K 1).

Der vorstehende (unterstrichene) Absatz ist als Link ausgestaltet, der zu den weiteren Seiten über die I SHOP-Klage führt (Anlage K 2), dort heißt es u.a.:

"Die Kanzlei T. & K. vertritt bereits eine Vielzahl geschädigter I SHOP-Aktionäre.

Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage empfehlen wir ein gerichtliches Vorgehen. Für geschädigte I SHOP-Aktionäre, die hieran Interesse haben, haben wir ein Erfassungsformular vorbereitet. Dort können Sie Ihre Daten eintragen und uns per E-Mail zuleiten. Das Formular steht auch als Download zur Verfügung (in PDF-Format). Sie können uns so Ihre Daten auch zufaxen ..."

Auf diesen Seiten werden dann zu dem Erfassungsformular und der Empfehlung eines gerichtlichen Vorgehens weitere Informationen erteilt (Anlage K 2). Das vorstehend wiedergegebene (unterstrichene) Wort "Erfassungsformular" ist als Link ausgestaltet und führt zu dem Formular "I SHOP-Klage" (Anlage K 3). In dem Formular sind die persönlichen Daten einzugeben sowie Angaben zur Rechtsschutzversicherung und über die Käufe und Verkäufe von I SHOP-Aktien zu machen.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Internet-Werbung der Beklagten (Anlagen K 1-3) verstoße gegen § 43b BRAO und § 6 BORA (mit § 1 UWG). Informationen als Werbung seien nur zulässig, soweit sie sachlich und berufsbezogen seien, hieran fehle es. Es würden ganz allgemein und pauschal alle Aktionäre der I SHOP AG angesprochen. Die Fälle könnten aber nicht alle gleich bewertet werden, da es entscheidend auf die genaue Kausalität in jedem Einzelfall ankomme.

Es würden ferner unzulässigerweise Einzelmandate beworben. Das sei gegeben, wenn der Rechtsanwalt unaufgefordert einem Dritten seine anwaltliche Tätigkeit nahe zu bringen versuche, vorliegend habe die Beklagte sogar Erfassungsformulare vorbereitet ins Internet gestellt. Das Argument der Beklagten, die Interessenten kämen von sich aus auf ihre Internet-Seiten und das sei mit dem Besuch in der Kanzlei oder mit einem Telefonanruf dort vergleichbar, greife nicht durch. Denn die telefonische oder persönliche Beratung sei in jedem Fall zumindest nach § 20 BRAGO gebührenpflichtig.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf den Internet-Seiten "www.t.k.de" wie aus den Anlagen K 1 bis K 3 ersichtlich zu werben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Die Klage sei unbegründet. Internet-Werbung von Anwälten gebe es vielfach. Es sei zulässig, mit der eigenen Anwaltstätigkeit zu werben, wie dies viele Kanzleien täten.

Auch der Hinweis, wie viele Mandate gegen die I SHOP AG bereits eingeworben worden seien, sei nicht zu beanstanden; es gehe im Übrigen um eine Sammelklage, bei der Neuland betreten werde. Der Prozess lasse sich nur vernünftig führen, wenn man viele Mandate vertrete; de...

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