Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 07 für Handelssachen, vom 8.3.2005 (407 O 223/04), wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die nach ihrer Auffassung irreführende und gegen gesetzliche Vorschriften verstoßende Werbung der Beklagten für ein technisches System sowie gegen dessen Vertrieb.
Die Klägerin stellt her und vertreibt Hard- und Software für Medizintechnik.
Die Beklagte zu 1) ist ein niederländisches Unternehmen, das u.a. elektrotechnische Geräte und Anlagen anbietet. Die Beklagten zu 2) bis 4) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1).
Anlass des Rechtsstreits ist die international ausgerichtete Werbung der Beklagten seit dem 13.10.2003 im Internet unter "www.b.com" in englischer Sprache für ihr System "A.T." (biopotential measurement system).
In einem vorangegangenen Verfügungsverfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) (LG Hamburg 407 O 284/03) erwirkte die Klägerin im Beschwerdeverfahren am 9.2.2004 eine Beschlussverfügung des Hanseatischen OLG (3 W 1/04), mit der der Beklagten zu 1) unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten worden ist, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für das System "A. T." (biopotential measurement system) gemäß Anlage zu diesem Beschluss wie folgt zu werben:
"B's goal is to provide the scientific community with state-of-the-art instrumentation for electro physiology research ... Our products are specifically designed to be used in research applications only ... B does not develop or produce products for medical applications."
"B products are intended to be used for research applications only. Our products are not sold as Medical Device as defined in EU directive 93/42/EEC. Our products are not designed or intended to be used for diagnosis or treatment of disease".
Auf den Widerspruch der Beklagten wurde die einstweilige Verfügung mangels ordnungsgemäßer Vollziehung mit Urteil vom 15.6.2004 aufgehoben.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin mit geänderten Anträgen weiter gegen die Werbung der Beklagten für das System "A. T." und den ankündigungsgemäßen Vertrieb der entsprechenden Produkte.
Bei dem streitgegenständlichen System der Beklagten handelt es sich um ein frei konfigurierbares Gerät zur Datenerhebung. Ausweislich der Beschreibung (vgl. Anl. K 1) handelt es sich um ein "256-channel, DC amplifier, 24-bit resolution, biopotential measurement system with Active Electrodes [...] for research applications only [...] Suitable for EEG, ECG as well as EMG measurements [...]".
Die Beklagte zu 1) bietet ihr System für die Erhebung, also Messung und Aufzeichnung, bioelektrischer Daten an. Die Nutzer der Systeme erwerben die Hard- und Software für die Datenauswertung oder den Stimulus von Drittanbietern oder entwickeln sie selbst. Das System der Beklagten, insbesondere die verwandte Software, ist dabei frei konfigurierbar.
Die Produkte der Beklagten sind mit der Software "A. V." der Firma N. I. ausgestattet, eine sog. "Open-Source"-Software, die es dem Anwender erlaubt, die Software zu bearbeiten und/oder zu ergänzen bzw. eine komplett eigene Software aus dem Quellcode zu entwickeln. Sowohl die Einstellungen des Verstärkers als auch die Zahl der Kanäle sind frei wählbar und können vom Nutzer selbst eingestellt und abgeändert werden. Die Geräte der Beklagten zu 1) sehen keine Möglichkeit einer elektrischen Widerstandsmessung vor, die der Überprüfung dient, ob bestimmte für das standardisierte Messverfahren vorgesehene Werte eingehalten werden. Das System "A. T." ist als solches für diagnostische oder therapeutische Zwecke objektiv nicht geeignet. Erforderlich wäre für einen diagnostischen Einsatz zumindest, dass ein Erwerber mit einem entsprechenden technischen Verständnis ein Konvertierungsprogramm installiert und zusätzlich Diagnoseprogramme Dritter einsetzt.
Auf der Eingangsseite der Beklagten zu 1) heißt es - nach der beglaubigten Übersetzung der Klägerin - auf Deutsch u.a. (vgl. Anl. K 1, K 2, K 26):
"Gegenstand der Firma B. ist die Belieferung von wissenschaftlichen Einrichtungen mit modernsten Apparaten für Forschungszwecke im Rahmen der Elektrophysiologie. Die Nutzung der neuesten Technologie und eine maximale Konfigurierbarkeit und Flexibilität bei der Integration unserer Hard- und ...