Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sog. "Sportlernahrung" als Arzneimittel zu qualifizieren ist (hier: HMB-Kapseln; L-Carnitine-Produkte).
Normenkette
AMG § 2 Abs. 1; HWG § 3a; LMBG § 1; UWG § 4 Nr. 11
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 15.03.2002; Aktenzeichen 416 O 149/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 15.3.2002 (416 O 149/99) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 75.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs und der Bewerbung von "Sporternährungsartikeln" ohne deren Zulassung als Arzneimittel.
Die Beklagte warb 1998 für ihre Produkte mit den aus dem Anlagenkonvolut K 4 ersichtlichen Unterlagen
I. "Ernährung & Fitness, Ausgabe 97/98"
II. "Creatinabol-Studie" von Prof. Dr. Neumann
III. "Ernährung & Fitness Produkt-Empfehlungen"
IV. "Superbolic Liquid Plus Mehr Muskeln, weniger Fett".
Dort wurden diverse Mittel zum Verzehr angeboten, u.a. auch die folgenden im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Produkte:
Antrag zu a):
I. Peptamin-Tabletten
II. BCAA-Tabletten
III. Creatine-Kapseln
IV. Creatine Powder instant
V. Creatinabol-Drink
VI. CLA-Kapseln
VII. HMB-Kapseln
VIII. Superbolic Liquid Plus
Antrag zu b):
I. L-Carnitine-Kautabletten
II. L-Carnitine-Drink
III. L-Carnitine-Ampullen
Antrag zu c):
Creatinabol
Auf das Anlagenkonvolut K 4 wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.
Eine arzneimittelrechtliche Zulassung dieser Mittel liegt nicht vor.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder, insb. die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, hält die in Rede stehenden Produkte für Arzneimittel, die als solche mangels Zulassung weder beworben noch vertrieben werden dürften. Die Beklagte vertritt dagegen die Auffassung, sie biete Lebensmittel an, die als Nahrungsergänzung für Sportler dienten.
Im vorausgegangenen Verfügungsverfahren (LG Hamburg, Urt. v. 2.10.1998 - 416 O 154/98) hat das LG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Im Verfahren der gegen dieses Urt. v. Kläger eingelegten Berufung (OLG Hamburg, 3 U 240/98) haben die Parteien das dortige Verfahren durch Vergleich dahingehend erledigt, dass der Streit im Hauptsacheverfahren durchgeführt werden solle. Hinsichtlich des Gegenstands des Verfügungsantrags wird auf die Antragsschrift vom 21.8.1998 Bezug genommen. Die Akte des Verfügungsverfahrens ist zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemacht worden.
Im Rahmen des Verfügungsverfahrens schlossen die Parteien den aus den Anlagen BB 1-BB 2 ersichtlichen Zwischenvergleich zur Verjährungsfrage.
Mit der vorliegenden Hauptsacheklage verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
Der Kläger hat vorgetragen: Er sei klagebefugt. Zu seinen Mitgliedern gehöre eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertrieben.
Zu den einzelnen beanstandeten Produkten hat der Kläger behauptet, diese seien sämtlich als Arzneimittel einzuordnen.
Im Anschluss an Ausführungen eines in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens hat der Kläger weiter geltend gemacht, die Hilfsanträge betreffend die Produkte "Peptamin-Tabletten", "BCAA-Tabletten", "CLA-Kapseln", "L-Carnitine-Kautabletten", "L-Carnitine-Drink" und "L-Carnitine-Ampullen" seien unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auch deswegen begründet, weil die insoweit ausgelobten Wirkungen wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert seien (§ 17 Abs. 1 Nr. 5a LMBG).
Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
a) die nachstehend genannten Mittel ohne Zulassung als Arzneimittel (gemäß § 21 AMG) zu bewerben und/oder zu vertreiben:
I. Peptamin-Tabletten
II. BCAA-Tabletten
III. Creatine-Kapseln
IV. Creatine Powder instant
V. Creatinabol-Drink
VI. CLA-Kapseln
VII. HMB-Kapseln
VIII. Superbolic Liquid Plus
hilfsweise, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die im Antrag zu a) aufgeführten Mittel ohne Zulassung als Arzneimittel (gemäß § 21 AMG) zu bewerben und/oder zu vertreiben, sofern die Mittel wie folgt gekennzeichnet werden:
I. Peptamin-Tabletten
"Peptid-Aminosäure-Tabletten mit biologischer Wertigkeit 100 für die schnelle Regeneration, ...