Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 09.05.2006; Aktenzeichen 312 O 12/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 9.5.2006 (312 O 12/06) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 110.880,10 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Paketbeförderung.
Die Klägerin ist aus dem ehemaligen deutschen Monopolunternehmen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, der Deutschen Bundespost, hervorgegangen. Die Klägerin bietet die Dienstleistung der Beförderung von Päckchen und Paketen unter der Marke "D." an.
Die Beklagte bietet ebenfalls die Beförderung von Päcken und Paketen für den privaten Verbraucher an. Die Verbraucher können die Pakete in sog. "H Paketshops" abgeben, die bei Einzelhandelsgeschäften wie beispielsweise Zeitschriftenhändlern, Bäckereien, Tankstellen und Kiosken eingerichtet sind.
Die Beklagte warb bundesweit in mindestens 162 "H Paketshops" (Aufstellung Anlage K 1), u.a. in einer Bäckerei in G.,... bei M., mit einem Plakat, in dem unter der Überschrift
"Die Alternative zum klassischen Postweg Maße rauf. Preise runter!"
Preise der Klägerin mit Preisen der Beklagten verglichen werden. Das Plakat war wie folgt gestaltet (vgl. Anlage B 1):
Die Klägerin beanstandet den Werbevergleich unter dem Gesichtspunkt der irreführenden vergleichenden Werbung i.S.d. §§ 3, 5 III UWG und der unzulässigen vergleichenden Werbung i.S.d. § 6 II UWG als wettbewerbswidrig und nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.
Die Tarife der Klägerin ergeben sich aus den Anlagen K 2 und K 3. Ihr Dienstleistungsangebot betrifft sowohl die Beförderung von sog. "Päckchen" als auch von sog. "D. Paketen", die sich sowohl aufgrund ihrer Abmessungen als auch ihres Gewichts unter-scheiden. Für die Preisberechnung kommt es sowohl auf das Gewicht als auch auf die Abmessung des Beförderungsgutes an (Anlage K 2 S. 58 und S. 60). Die Tarife der Beklagten sind der Anlage K 4 zu entnehmen. Im Hinblick auf ihre Preisbemessung können Pakete pauschal 25 kg schwer sein, für den Preis kommt es insoweit allein auf die jeweilige Größe an, die in die Kategorien S, M und L aufgespalten ist. Auf die genannten Anlagen wird hinsichtlich der Einzelheiten der Preisberechnungssysteme der Parteien Bezug genommen.
Die auf dem angegriffenen Plakat angegebenen Preise und Angaben treffen für die dort jeweils angegebene Leistung tatsächlich zu. Die Klägerin greift die Werbung nicht wegen der genannten Preise bzw. Preisdifferenz als solche an, sondern wegen eines angeblich darüber hinaus erweckten allgemeinen und irreführenden Eindrucks der generell besseren Preisgünstigkeit der Beklagten im Übrigen.
Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2005 abgemahnt (Anlage K 7), die Beklagte hat die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt (Anlage K 8).
Die Klägerin hat vorgetragen:
Der Verkehr werde über die Preisgünstigkeit der Leistungen der Parteien irregeführt. Das Plakat erwecke den Eindruck, dass die Preise der Beklagten für ein Päckchen/Paket stets günstiger seien als die Preise der Klägerin. Dieser Eindruck sei falsch. Es gebe viele Fälle, in denen ein Päckchen oder ein Paket von der Klägerin günstiger befördert werden könne als von der Beklagten. Welche der Parteien die Beförderung günstiger anbieten könne, lasse sich nicht generell sagen (auch nicht für die von der Beklagten angegebenen Klassen), sondern sei eine Frage des Einzelfalles. Dies liege daran, dass der Berechnung der Preise bei der Klägerin ein anderes System zugrunde liege als bei der Beklagten: Während sich die Preise der Klägerin in erster Linie nach dem Gewicht des beförderten Pakets richteten und die Abmessungen des Pakets eine eher untergeordnete Rolle spiele, orientiere sich der Preis bei der Beklagten in aller erster Linie an den Abmessungen, es existierten lediglich Höchstgrenzen für das Gewicht des Pakets.
Der Kunde könne seine Sendungen also immer dann günstiger von der Klägerin transportieren lassen, wenn er größere Pakte mit einem relativ leichten Inhalt versenden wolle. Kleine, schwerere Sendungen seien in der Regel bei der Beklagten günstiger.
Aufgrund der unterschiedlichen Preisgestaltung seien die Preise der Parteien nicht direkt miteinander vergleichbar. Wenn man jedoch einen Vergleich anstelle, so müssten die Kernaussagen dieses Vergleichs die Systemunterschiede verdeutlichen.
Die Ankündigung "Maße rauf. Preise run...