Tenor
SB
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 22, vom 10. Juli 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, die im Hause/Wohnungseigentum …………… befindliche Garage (Garage Nr. 2) geräumt an die Eheleute …… … und … S., ………, …… ……, nebst den zugehörigen Garagenschlüsseln herauszugeben.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beträgt für den Beklagten 30.000,00 DM.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Die Klage auf Räumung und Herausgabe der im Streit befangenen Garage sowie auf Herausgabe der zugehörigen Schlüssel ist begründet, die Widerklage des Beklagten unbegründet.
Die Kläger sind auch nach Veräußerung ihres Miteigentums an die Eheleute … und … S., die am 4. August 1998, mithin nach Rechtshängigkeit, durch Umschreibung im Wohnungsgrundbuch vollzogen wurde, weiterhin klagebefugt (§ 265 Abs. 1, 2 ZPO). Sie haben durch Änderung des Antrages auf Leistung an die Erwerber S. der Veräußerung in zulässiger Weise Rechnung getragen.
Den Eheleuten S. steht als Eigentümern der im Streit befangenen Garage gemäß § 985 BGB gegen den Beklagten, der die Garage in Besitz hat, ein Anspruch auf Herausgabe zu.
Die Eheleute S. haben mit notariellem Vertrag vom 17. April 1998 (U. R-Nr. 385/1998 der Notarin Dr. …… D. in Hamburg) den 3/5 Miteigentumsanteil an dem Grundstück …… Gemarkung Rissen, verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 2 und 3 und an der Garage Nr. 2 gekauft. Der Erwerb ist im Grundbuch gewahrt. Nach der insoweit eindeutigen Teilungserklärung der früheren Grundstückseigentümerin F. ……… vom 15. März 1982 gehört das Sondereigentum an der Garage zu dem 3/5 Miteigentumsanteil, zu dem auch die Wohnungen Nr. 2 und 3 gehören. Insoweit ergibt sich auch nichts anderes aus der Protokollanlage 2, die in der Teilungserklärung vom 15. März 1982 (U. R-Nr. 826/1982 des Notars Dr. … J. in Hamburg-Blankenese) in Bezug genommen ist.
Dem Anspruch auf Herausgabe der Garage kann der Beklagte gegenüber den Eheleuten S. … kein Recht zum Besitz, insbesondere kein ihm wirksam eingeräumtes lebenslanges Nutzungsrecht entgegensetzen.
Ein derartiges gegenüber den jetzigen Eigentümern wirksames Nutzungsrecht kann der Beklagte nicht aus den Vereinbarungen ableiten, die er – nach seiner Darstellung – mit der ursprünglichen Eigentümerin F. ………, sei es persönlich oder als deren Generalbevollmächtigter, durch In-Sich-Geschäft, getroffen bzw. bestätigt hat. Als Vereinbarung über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander würde die Absprache zwischen dem Beklagten und S. ……… mangels Eintragung im Grundbuch nicht gegen die Kläger bzw. deren Sonderrechtsnachfolger wirken (§ 10 Abs. 2 WEG). Insoweit ist den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu folgen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsverfolgung des Beklagten hat auch mit dem Argument, es handele sich bei der Absprache mit Frau S. … um einen einstimmigen Beschluß der Eigentümerversammlung, keinen Erfolg. Die behauptete Nutzungsregelung stellt nämlich keinen Beschluß gemäß § 23 WEG, der für die Wirksamkeit gegenüber einem Sondernachfolger gemäß § 10 Abs. 3 WEG nicht der Eintragung im Grundbuch bedürfte, dar. Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft liegen nur vor, wenn inhaltlich Regelungen des Gemeinschaftslebens getroffen werden (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1983, 672), die eine Mehrheitsentscheidung zugänglich sind (vgl. BayObLGZ 1991, 165; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 10 Rn 28; Bärmann/Pick, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn 12). Ob eine unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer im schriftlichen Verfahren getroffene Regelung als Eigentümerbeschluß auszulegen ist oder als Vereinbarung, beurteilt sich entscheidend nach deren Inhalt; eine Vereinbarung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Mehrheitsbeschluß nicht möglich wäre (vgl. BayObLG a.a.O.). Die Begründung eines Nutzungsrechts eines Wohnungseigentümers an dem Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers kann aber nicht durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer – etwa gegen den Willen des Sondereigentümers – begründet werden; vielmehr ist hierfür eine Vereinbarung mit dem Sondereigentümer, zu dessen Lasten die Nutzung eingeräumt werden soll, erforderlich.
Schließlich haben die Kläger den Herausgabeanspruch auch nicht verwirkt. Die Verwirkung des Herausgabeanspruchs würde voraussetzen, daß der Berechtigte diesen über einen längeren Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, daß dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. BGHZ 42, 292; 84, 281; 105, 298). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zu Lebzeiten der früheren Eigentümerin S. ……… bestand für die Kläger kein Anlaß, dem Beklagten das Recht zur Nutzung der Garage ...