Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 17.10.1989; Aktenzeichen 11 O 13/89) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 17. Oktober 1989 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 5.800,– DM.
Gründe
Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt; sie ist auch sachlich gerechtfertigt.
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 5.800,– DM zu, und zwar weder als Bereicherungs- noch als Schadensersatzanspruch (§§ 812 f., 537, 538 BGB).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Klägerin als Untermieterin der vertragsmäßige Gebrauch im Sinne von § 541 BGB entzogen war. Hierfür reicht die von der Hauptvermieterin erhobene Forderung, entweder den Untermietzins direkt an die Hauptvermieterin zu zahlen oder das Mietobjekt zu räumen, nicht aus. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 21. Oktober 1986 (58 in RE-Miet) herleiten. Dort heißt es:
„Dem Untermieter einer Wohnung wird der vertragsmäßige Gebrauch im Sinne von § 541 BGB entzogen, wenn ihn nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses, aber vor Beendigung des Untermietverhältnisses der Hauptvermieter zur Mietzahlung an sich selber auffordert mit der Drohung, er werde andernfalls Räumung und Herausgabe der Wohnräume verlangen.”
Voraussetzung für die Feststellung einer Gebrauchsentziehung ist danach nicht nur die mit der Drohung verbundene Aufforderung des Hauptvermieters, sondern in erster Linie die Beendigung des Hauptmietverhältnisses. Nach Sachlage kann indessen nicht festgestellt werden, daß das Hauptmietverhältnis zwischen der Beklagten und der Firma … … aufgrund der Kündigung vom 4. Oktober 1988 zum 31. Oktober 1988 beendet worden ist. Die Beklagte hat die Wirksamkeit dieser Kündigung bestritten und im übrigen vorgetragen, daß die gegen sie gerichtete Räumungsklage nur aufgrund einer ordentlichen Kündigung zum 30. Juni 1989 in erster Instanz Erfolg gehabt habe. Darüber hinaus hat die Beklagte vorgetragen, daß die Hauptvermieterin zunächst aus der zum 31. Oktober 1988 ausgesprochenen Kündigung keine Konsequenzen gezogen habe, was die Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung des Hauptmietverhältnisses nach § 568 BGB nahelegt, falls die Kündigung wirksam gewesen sein sollte.
Da die Beendigung des Hauptmietverhältnisses eine der wesentlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 541 BGB zugunsten der Klägerin ist, müssen sich die Zweifel an der Beendigung des Hauptmietverhältnisses zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin auswirken.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Unterschriften
Weiß
Fundstellen