Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 319 O 250/92) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Feststellungsklage nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen wird.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten erster Instanz von DM 9.100,– und hinsichtlich der Kosten zweiter Instanz von DM 11.000,– abzuwenden, falls nicht die Beklagten ihrerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die Klägerin kann die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank stellen.
Das Urteil beschwert die Klägerin wegen DM 88.400,–.
Tatbestand
Die Klägerin baut, vertreibt und wartet Aufzugsanlagen. Sie verlangt von den beklagten Wohnungseigentümern Erfüllung der über eine Vertragsdauer von 10 Jahren abgeschlossenen Fahrstuhlwartungsverträge. Auf seiten der Auftraggeber hat die Grundstücksverwaltung H… gehandelt, der die Beklagten den Streit verkündet haben, die aber dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat auch die Klägerin der Firma H… den Streit verkündet.
Am 21. Februar 1983 wurde zwischen den Miteigentümern des im Grundbuch von Hoisbüttel Blatt 265 eingetragenen Grundstücks, belegen in Hoisbüttel, Hamburger Straße Flurstück 7/16 der Flur 6 Gemarkung Hoisbüttel – nach Übertragung nunmehr im Grundbuch von Ammersbek Blatt 628 geführt – ein Teilungsvertrag zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum geschlossen. Dieser Teilungsvertrag sah in seinem § 13 die Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplanes und einer jährlichen Abrechnung vor und bestimmte zudem in seinem § 16:
„Als Verwalter ist die Firma Grundstücksverwaltung H… Inhaber … H… F…, 2000 Hamburg … bestellt. Die Bestellung gilt ab dem 1. Juli 1983 bis zur ersten Eigentümerversammlung im Jahre 1988, längstens bis zum 30. Juni 1988. (…)
(Satz 5): Mit dem Verwalter ist ein Verwaltervertrag abzuschließen.
(Satz 6): Die Rechte und Pflichten des Verwalters ergeben sich aus § 27 WEG sowie aus dieser Gemeinschaftsordnung.
(Satz 7): In Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse hat der Verwalter folgende Befugnisse:
- Mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge auch im eigenen Namen abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen;
- (…).”
Zu den Bauherren gehörte auch die Klägerin, die in den Häusern die Aufzugsanlage errichtete (vgl. Anl. B 2, Bl. 138 d.A.). Die Klägerin ist auch heute noch Wohnungseigentümerin (Wohnung Nr. 14018).
Am 25. Juni 1983 schlossen die Bauherrengemeinschaft, vertreten durch den Treuhänder, und die Grundstücksverwaltung Hack einen Verwaltungsvertrag (Anl. Bf 4).
Am 27. Juni 1983 erfolgte die Eintragung des Miteigentums im Grundbuch von Ammersbek. Mit Rundschreiben vom 15. Juli 1983 (Anl. Bf 12) stellte sich der Verwalter den Miteigentümern vor.
Nachdem die Klägerin schon am 27. Juni 1983 einen Entwurf für einen Vertrag mit der Firma H… über die Vollwartung aller zu erstellenden Aufzüge in dem Bauvorhaben mit einer Laufzeit von fünf Jahren ab i. August 1983 vorgelegt hatte, schloß die Klägerin am 21. September 1983 mit „den Bauherren der Bauherrengemeinschaft (BHG) Ammersbek, vertreten durch burg …”, insgesamt sechs Vollwartungsverträge für je einen Personenaufzug in den Häusern A bis F des „Bauvorhaben WEG Hamburger Straße … Ammersbek” mit einer Laufzeit von 10 Jahren (Ziff. 10.1), beginnend am 1. Dezember 1983 und endend mit dem 31. Juli 1993.
Die erste Wohnungseigentümerversammlung fand am 10. Dezember 1985 statt. Inzwischen sind einige der Wohnungen verkauft worden, so daß heute die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht mehr derjenigen der BHG entspricht.
Ein weiterer, sogenannter „Notdienstvertrag” über die Aufzugsanlagen wurde mit einer Laufzeit von ebenfalls 10 Jahren am 21. Juni 1986 zwischen der Klägerin und der Firma H… abgeschlossen.
Am 30. April 1988 endete die Verwaltertätigkeit der Firma H…. Verwalterin wurde ab 1. Mai 1988 die Firma N… Grundstücksverwaltung GmbH, Auf dem … 2000 Hamburg ….
Nachdem die Beklagten die Wartungsgebühren bis einschließlich Ende 1990 bezahlt hatten, kündigte mit Schreiben vom 21. Dezember 1990 die neue Verwalterin für die WEG unter Hinweis auf § 11 Nr. 12 AGBG zum 31. März 1991 die Vollwartungsverträge.
Gemäß Rechnungen vom 4. April 1991 und 30. September 1991 sowie Mahnschreiben vom 23. Januar 1992 forderte die Klägerin die Beklagten auf, eine ausstehende restliche Vergütung von DM 33.124,81 für die im Jahre 1991 erbrachten Wartungsleistungen zu zahlen.
Die Klägerin hat behauptet, die Verträge seien, auch wenn als Auftraggeber die Bauherren der BHG Ammersbek genannt seien, für die WEG rechtlich bindend. Der Verwalter H… sei zum Abschluß der Verträge entsprechend bevollmächtigt gewesen.
Zumindest seien die Verträge auf die Beklagten übergeleitet worden; denn der Verwalter H… ...