Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 12.02.1986; Aktenzeichen 15 O 231/85)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12. Februar 1986 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 58.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Beklagte wird durch dieses Urteil in Höhe von 50.000,– DM beschwert.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstands wird für die Berufungsinstanz auf 50.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagte befaßt sich mit der Gebäudereinigung. Insbesondere reinigt sie die in Hamburg gelegenen Ladenlokale der Firmen … & …, und …

Für das Gebäudereinigerhandwerk gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der mit Wirkung vom 1. Januar 1984 für allgemein verbindlich erklärte Rahmentarifvertrag vom 26. November 1979 in der Fassung der Tarifverträge vom 25. Februar 1981 und 17. Juli 1984 (s. Anl. K 4). Daneben besteht im norddeutschen Raum der Lohntarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk vom 25. April 1984, der mit Wirkung vom 1. Juli 1984 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (s. Anlage K 1). Dieser Tarifvertrag sieht in § 2 zugunsten der Innenreiniger und der Unterhaltsreiniger für das Tarifgebiet Schleswig-Holstein einen (Brutto-)Stundenlohn von 8,99 DM und für das Tarifgebiet Hamburg einen solchen von 9,08 DM vor.

Zur Reinigung der Ladenlokale der Firmen … und … & … setzt die Beklagte eine größere Anzahl von Teilzeitarbeitskräften ein. Ein erheblicher Teil von ihnen erhielt von der Beklagten bei 6 Arbeitstagen in der Woche einen monatlichen Pauschallohn von 390,– DM. Die insoweit anfallende Lohnsteuer erhob die Beklagte mit einem Pauschsteuersatz von 10 % des Arbeitslohns. In den zugrundeliegenden schriftlich abgefaßten Arbeitsverträgen war bis März 1985 eine Arbeitszeit von täglich 2 Stunden eingetragen. Danach unternahm es die Beklagte eine Vertragsfassung einzuführen, in der eine Arbeitszeit von 1,8 Stunden angegeben war.

Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 52 HandwerksO, wirft der Beklagten vor, gegen verbindliche Tarifbestimmungen verstoßen zu haben und nimmt sie deswegen aus § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Zur Begründung hat sie unter anderem folgendes vorgetragen:

Der von der Beklagten zugestandene Pauschallohn von 390,– DM sei darauf hinausgelaufen, daß der mit ihm entlohnte Teilzeitbeschäftigte nur einen Stundenlohn von 7,50 DM netto erhalten habe. Nach dem Lohntarifvertrag belaufe sich der niedrigste Stundenlohn aber auf netto 8,21 DM. Durch diese Unterschreitung des Tariflohns habe sich die Beklagte in den Stand versetzt, äußerst günstige Angebote zu machen.

Für die Errechnung des gezahlten Stundenlohns sei die vertraglich vorgesehene Arbeitszeit von 2 Stunden täglich ausschlaggebend. Ob die betroffenen Arbeitskräfte der Beklagten tatsächlich weniger gearbeitet hätten, sei demgegenüber belanglos. Allerdings habe die Beklagte – zum Teil mit Hilfe von Stechuhren – auch darauf geachtet, daß die zweistündige Arbeitszeit eingehalten worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Heidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

Arbeitskräfte in ihrem Gebäudereinigungsbetrieb zu beschäftigen, für die die Beklagte weniger als den Tariflohn des für allgemein verbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 26.11.1979 in der Fassung vom 17.07.1984 sowie des aufgrund dessen abgeschlossenen für allgemeinverbindlich erklärten Lohntarifvertrages vom 25.4.1984 bezahlt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat unter anderem folgendes vorgebracht:

Die Arbeitszeit von 2 Stunden, wie sie in den bis März 1985 abgefaßten Arbeitsverträgen angegeben gewesen sei, habe nur einen Annäherungswert dargestellt und habe nicht der Arbeitszeit entsprochen, die sie tatsächlich erwartet habe und von den Teilzeitbeschäftigten erbracht worden sei. Sie habe nämlich allen diesen Beschäftigten nur ein solches Pensum an Reinigungsarbeit zugewiesen, das sie nach sorgfältiger Berechnung und sicherer Erfahrung ohne weiteres durchweg in höchstens 1,8 Stunden hätten schaffen können. Mit der Änderung der Vertragstexte ab März 1985 habe sie demgemäß nur effektiv falsche Arbeitsverträge richtiggestellt.

Daß die Teilzeitbeschäftigten je länger als höchstens 1,8 Stunden gearbeitet hätten, ergebe sich auch nicht aus den von ihnen geführten Stempelkarten. Die Stechuhrabstempelung und die tatsächliche Arbeitszeit stimmten nämlich nicht überein. Bezogen auf die allein maßgebliche tatsächliche Arbeitszeit habe kein Teilzeitbeschäftigter bei ihr weniger als den tariflichen Nett...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?