Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 06.02.1987)

LG Stuttgart (Aktenzeichen 2 KfH O 60/86)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6.2.1987 wird

aufrechterhalten.

2. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Streitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin: 15.000,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist die Landesinnung des Gebäudereiniger-Handwerks. Gemäß § 3 Abs. 1 ihrer Satzung ist es ihre Aufgabe, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern.

Die Beklagte ist ein in der Gebäudereinigungsbranche tätiges Unternehmen.

Die Klägerin macht geltend, daß die Beklagte entgegen der §§ 34 und 35 des für allgemein verbindlich erklärten Rahmentarifvertrags für das Gebäudereiniger-Handwerk vom 17.7.1984 (Bl. 5 Anl. A 2) an ihre Arbeitnehmer kein Urlaubsgeld und keine Jahressondervergütung zahle und sich dadurch einen wettbewerbswidrigen Vorsprung verschaffe.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe im Schreiben ihres Anwalts vom 11.2.1986 (Bl. 5 Anl. A 3) selbst eingeräumt, daß sie weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld bezahle. In dem mit dem Arbeitnehmer Baharidis am 13.4.1984 abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Anl. Bl. 22) sei nur ein Bruttostundenlohn von 8,00 DM vereinbart, obwohl der Tariflohn ab 1.5.1982 in der niedrigsten Einstufung (Ecklohn B) 8,70 DM und ab 1.5.1982 DM 9,29 betragen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Arbeitskräfte in ihrem Unternehmen zu beschäftigen, für die die Beklagte entgegen dem für allgemein verbindlich erklärten Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 17.7.1984

  • keine Jahressondervergütung gemäß § 35 des Rahmentarifvertrages und
  • kein zusätzliches Urlaubsgeld gemäß § 34 des Rahmentarifvertrages

bezahlt.

Die Beklagte hat

Klagabweisung

beantragt und hierzu ausgeführt, auch wenn sie nicht zusätzlich ein Urlaubsgeld und eine Jahressondervergütung zahle, liege das von ihr gewährte Arbeitsentgelt weit über dem Tariflohn. Sie sei allerdings bestrebt, ihre Arbeitsverträge entsprechend dem Tarifvertrag umzustellen; da hierfür Verhandlungen mit den Arbeitnehmern notwendig seien, könne dies nicht sofort geschehen.

Was den Arbeitnehmer Baharidis betreffe, sei mit diesem ein Arbeitsvertrag unter dem 13.3.1984 nicht geschlossen worden. Ein im Jahre 1986 abgeschlossener schriftlicher Arbeitsvertrag sei nicht zur Durchführung gekommen. Vielmehr sei dem Arbeitnehmer Baharidis ein Festlohn von monatlich 2.500 DM gewährt worden, so daß sich dessen Stundenlohn bei monatlich 176 Arbeitsstunden auf 14,20 DM belaufen habe.

Die Klägerin hat hierauf erwidert, daß dem Arbeitnehmer Baharidis in den ersten 3 Monaten nur 2.200 DM bezahlt worden seien, und daß darüber hinaus die tägliche Arbeitszeit von 6.00 Uhr morgens bis 21.00 Uhr abends gegangen sei, so daß von einer monatlichen Arbeitszeit von 315 Stunden auszugehen sei. Berücksichtige man, daß die über 8 Stunden täglich liegende Mehrarbeit mit einem Zuschlag von 25 % gemäß §§ 4, 5, 9 des Rahmentarifvertrags zu vergüten sei, habe bei Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 8,98 DM (Lohntarifvertrag vom 1.5.1983, gültig bis 30.4.1984, Ecklohn B; Anl. Bl. 31) das monatliche Entgelt 3.177,40 DM betragen müssen und bei Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 9,29 DM (Lohntarifvertrag ab 1.6.1984, Ecklohn B; Anl. Bl. 31) DM 3.278,20.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 13.6.1986 die Beklagte antragsgemäß verurteilt und hierzu im wesentlichen ausgeführt:

Aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13.3.1984 ergebe sich, daß die Beklagte mit einem Arbeitnehmer einen Stundenlohn von 8,00 DM vereinbart habe, obwohl der Tariflohn damals 8,70 DM betragen habe und daß sie weder Jahressondervergütung noch Urlaubsentgelt gewährt habe.

Die Behauptung der Beklagten, daß der Vertrag nicht existiere, sei unwahr. Die Beklagte habe trotz eines Hinweises keinerlei substantiierten Vortrag dazu gehalten, warum dieser Vertrag nicht ernsthaft gewollt sein sollte.

Dadurch habe die Beklagte nicht nur gegen die Tarifvertragsbestimmungen verstoßen; vielmehr sei ihr Verhalten auch wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG, da die Beklagte unter solchen Umständen Mitbewerber unterbieten könne.

Es sei nicht ersichtlich, daß es sich bei dem vorgelegten Arbeitsvertrag um einen absoluten Einzelfall gehandelt habe. Solange die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe, bestehe die Gefahr, daß sie weiterhin s...

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