Leitsatz (amtlich)

Zur Verkehrsvorstellung und zur Relevanz einer Fehlvorstellung auf Grund des Vermerks „Im Eigenvertrieb über DKSMS” auf einem im Handel erhältlichen Tonträger (CD) mit Darbietungen einer Künstlergruppe (hier: Söhne Mannheims), wenn der Tonträger in Zusammenarbeit mit der Gruppe von einem „großen” Tonträgerherstellerunternehmen hergestellt und vertrieben wird, ohne dass die Verwertungsrechte mitübertragen worden sind.

 

Normenkette

UWG § 3

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 406 O 290/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil das LG Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 10.1.2001 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des LG vom 23.10.2000 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen unter Einschluss der Kosten der Nebenintervention.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 76.694 EUR (= 150.000 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und der Konzern der Antragsgegnerin stehen als Produzenten und Tonträgerhersteller im Wettbewerb. Die Antragsgegnerin ist als Holding für die ihr nachgeordneten Unternehmen verantwortlich (Anlage ASt 1).

Von der Antragsgegnerin bzw. ihrem Konzern ist der Mitte Oktober 2000 veröffentlichte Tonträger „Geh davon aus” der Künstlergruppe „Söhne Mannheims” (Katalog-Nr. SM 144022 2) im Tonträgerfachhandel vertrieben worden; auf der Rückseite der Tonträgerschutzhülle befindet sich – in klein gedruckter Schrift am rechten Rand – der Hinweis: „IM EIGENVERTRIEB ÜBER DKSMS” (Anlagen ASt 3–4).

Die Abkürzung „DKSMS” bezeichnet die „DKSMS Söhne Mannheims VertriebsGbR”. Diese Gesellschaft ist die Vertriebsorganisation der Künstlergruppe „Söhne Mannheims” (Anlage ASt 5), sie ist als Nebenintervenientin in zweiter Instanz dem Rechtsstreit beigetreten (im folgenden: „Nebenintervenientin”).

Die Antragstellerin beanstandet die Angabe „Im Eigenvertrieb über DKSMS” als irreführend, weil der Tonträger tatsächlich von der Antragsgegnerin (bzw. durch ihren Konzern) vertrieben werde. Sie nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Auf dem Tonträger „Geh davon aus” befindet sich auf dem Tonträger (um das Griffloch) der Hinweis „Made in Germany bei U. M. & L” (Anlage ASt 3). In den Branchendiensten wird als Vertriebsunternehmen „U.” bzw. die „U. Vertrieb GmbH” bezeichnet (Anlagen ASt 6–9).

Die Antragstellerin hat unter dem 1.4.1998 mit dem Sänger X. N. einen Künstlervertrag geschlossen. In Ziffer 1.4.des Künstlervertrages heißt es:

„Ebenfalls nicht Gegenstand des Vertrages und von der Exklusivität des Vertrages ausgenommen sind Live-Aktivitäten des Künstlers (d.h. N.) in der Künstlergruppe ‚Söhne Mannheims’, die Herstellung von Tonaufnahmen für diese Künstlergruppe sowie der Eigenvertrieb von Tonträgern dieser Künstlergruppe durch die Künstlergruppe selbst” (Anlage ASt 2).

Mit der Beschlussverfügung des LG vom 23.10.2000 ist der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden, zu Zwecken des Wettbewerbs einen Tonträger mit dem Titel „Geh davon aus” der Gruppe „Söhne Mannheims”, Katalog-Nr. SM 144022 2, in den Verkehr zu bringen und/oder daran mitzuwirken, sofern auf dem Tonträger, insbesondere auf dessen Schutzhülle, der Vermerk „im Eigenvertrieb über DKSMS” angebracht ist.

Mit Urt. v. 10.1.2001 hat das LG seine einstweilige Verfügung bestätigt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Antragsgegnerin hat der Nebenintervenientin in zweiter Instanz den Streit verkündet. Die Nebenintervenientin hat sich als Streithelferin der Antragsgegnerin gemeldet, sie stellt denselben Antrag wie die Antragsgegnerin.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Demgemäß ist unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Unterlassungsverfügung des LG aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

I. Der Gegenstand des Unterlassungsantrages ist das Vertreiben (lassen) des Tonträgers „Geh davon aus” der Gruppe „Söhne Mannheims”, soweit der Tonträger, insbesondere dessen Schutzhülle, den Hinweis „im Eigenvertrieb über DKSMS” aufweist. Demgemäß geht es um die Verwendung des Hinweises auf bzw. an dem betreffenden Tonträger.

Andere Werbemaßnahmen unter Verwendung des Hinweises „im Eigenvertrieb über DKSMS” sind demgegenüber nicht Streitgegenstand.

II. Der Beitritt der Nebenintervenientin auf Seiten der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 71 Abs. 1 ZPO).

Nach dieser Vorschrift ist ein Streithelfer zuzulassen, wenn er sein rechtliches Interesse am Beitritt glaubhaft macht. Hierfür genügt allerdings nicht der Umstand, dass eine Streitverkündung erfolgt; das rechtliche Interesse ist aber zu bejahen, wenn z.B.der angedrohte Rückgriff nicht mit Sicherheit als aussichtslos erscheint (Zöller/Vollkommer, Zivilprozesso...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?