Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 304 O 77/16) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.03.2018, Az. 304 O 77/16, abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das im Grundbuch von Eißendorf Blatt .... Nr. ... verzeichnete Grundstück (Flurstück .... der Gemarkung Eißendorf mit einer Fläche von 974qm. Belegenheit ...... in Hamburg) an die Klägerin aufzulassen, die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im vorbezeichneten Grundbuch zu bewilligen und auf ihre Kosten formgerecht den Vollzug der Eigentumsumschreibung auf die Klägerin beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Hamburg-Harburg zu beantragen bzw. beantragen zu lassen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten sind berechtigt, die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 550.000,00 EUR oder - soweit wegen der Kosten vollstreckt wird - 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vorab Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten um die Erfüllung eines Vermächtnisses zugunsten der Klägerin gegen die in Erbengemeinschaft stehenden Beklagten.
I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Nach Erlass des Urteils ließ die Klägerin am 23.05.2018 die Auflassung notariell beurkunden und übersandte sie durch Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag an den von der Beklagtenseite benannten Notar mit der Bitte, die Umschreibung des Eigentums herbeizuführen. Dieser erklärte mit Schreiben vom 04.06.2018, dass die in der Angebotsurkunde vom 20.11.2015 erteilte Vollmacht an den Angebotsempfänger dahingehend formuliert sei, dass die Auflassung nur im Rahmen der Vertragsannahme für beide Vertragsparteien erklärt werden kann.
Die Beklagten haben während des Berufungsverfahrens die weitere Zerlegung des aus der Realteilung des Grundstücks der Erblasserin hervorgegangenen vormaligen Flurstücks .... veranlasst und die am westlichen Rand zur Straße gelegenen Flurstücke an einen Bauträger lastenfrei verkauft.
Das Landgericht hatte die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei erfüllt, da die Beklagten mit dem notariellen Angebot vom 20.11.2015 die von ihnen geschuldeten Erklärungen abgegeben haben und die Annahme des Angebots allein bei der Klägerin liege. Die Bindung an die von den Beklagten vorgesehene Art der Erschließung des zu übertragenden Grundstücks stehe nicht im Widerspruch zu den im Vermächtnis getroffenen Anordnungen und bleibe auch nicht hinter ihnen zurück. Die von den Beklagten vorgesehene Erschließung unterliege der freien, nur durch allgemeine Rechtsmissbrauchskriterien begrenzten Entscheidung, die vorliegend nicht zu beanstanden sei.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 03.04.2018 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 27.04.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 04.07.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Klägerin meint, das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Verlegung der Zuwegung und Versorgungsleitungen auf die Ostseite des Grundstücks sie unzumutbar belasten und dem Vorhaben praktische und rechtliche Hindernisse entgegenstehen. In erster Linie aber umfasse das Vermächtnis mehrere Einzelansprüche, die teilbar seien und von denen allein die Übertragung des Eigentums Gegenstand des Verfahrens sei. Diese sei nicht notwendig oder untrennbar mit dem Anspruch auf Erschließungssicherung verbunden. Die Bedingungen, an welche das Angebot vom 20.11.2015 geknüpft sei, stellten eine Leistungsbestimmung i.S.v. § 315 Abs. 3 S. 1 BGB dar. Aus Sicht der Klägerin sei diese unbillig, was aber im hiesigen Verfahren nicht entschieden werden müsse.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.03.2018 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, das im Grundbuch von Eißendorf Blatt ... Nr. ... verzeichnete Grundstück (Flurstück ... der Gemarkung Eißendorf mit einer Fläche von 974qm. Belegenheit ... in Hamburg) an die Klägerin aufzulassen, die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im vorbezeichneten Grundbuch zu bewilligen und auf ihre Kosten formgerecht den Vollzug der Eigentumsumschreibung auf die Klägerin beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Hamburg-Harburg zu beantragen bzw. beantragen zu lassen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung der erstinstanzlichen Argumentation. Die Erfüllung des Anspruchs setze eine vertragliche Einigung voraus, nicht lediglich die Auflassung. Das Vermächtnis sehe nur die Gesamtleistung der Eigentumsverschaffung samt Sicherstellung der Zuweg...