Entscheidungsstichwort (Thema)

"Formularmäßiger Ausschluss des Kündigungsrechts eines Profiboxers aus § 627 BGB"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Frage, ob das Kündigungsrecht nach § 627 BGB durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden kann, kann es auf die Vertragsdauer ankommen. Dabei ist die gesamte mögliche Vertragsdauer zu berücksichtigen, einschließlich einer Verlängerungsoption des Klauselverwenders und weiterer möglicher vertraglicher Verlängerungstatbestände.

2. Der formularmäßige Ausschluss des Kündigungsrechts aus § 627 BGB in einem Vertrag zwischen einem Profiboxer und einem sog. Boxstall, dem das Recht zur exklusiven Vermittlung von Kampfverträgen und Vermarktung des Boxers eingeräumt worden ist, ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn die mögliche Vertragsdauer einschließlich Verlängerungsoption sechs Jahre zzgl. mehrerer zeitlich unbefristeter Verlängerungstatbestände beträgt.

 

Normenkette

BGB §§ 627, 307 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 07.01.2011; Aktenzeichen 325 O 63/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 25 - vom 7.1.2011 teilweise geändert:

Es wird festgestellt, dass die Klage in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der am ... in K. geborene Kläger ist Berufsboxer. Die Beklagte betreibt in Hamburg einen sog. Boxstall. Die Parteien streiten um die Beendigung einer im Jahre 2005 zwischen ihnen geschlossenen "Sportmanagement- und Vermarktungsvereinbarung" (Anlage K 4).

In Ziff. 1 der Vereinbarung ("Ziel der Vereinbarung") heißt es u.a., dass die Beklagte mit diesem Vertrag den Auftrag erhalte, den Boxer in seinen Sport- und Vermarktungs-Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Vertrages umfassend zu betreuen. Gemäß Ziff. 2.1 des Vertrages wird die Beklagte dem Kläger auf Grundlage des Vertrages Kampf-Verträge und Einzelvermarktungs-Verträge vermitteln. In Ziff. 3.1 des Vertrages erteilte der Kläger der Beklagten eine für die Dauer des Vertrages unwiderrufliche Vollmacht und den Auftrag zur Vermittlung, Verhandlung und zum Abschluss von Kampf- und Einzelvermarktungsverträgen. Gemäß Ziff. 3.2 des Vertrages wurde der Auftrag zum Aushandeln von Kampf- Verträgen exklusiv der Beklagten erteilt; der Kläger ist danach nicht berechtigt, selbständig oder durch Dritte entsprechende Verhandlungen mit Dritten zu führen. In Ziff. 4.1 des Vertrages hat sich die Beklagte verpflichtet, den Kläger umgehend über Vermittlungs- und Verhandlungsaktivitäten zu informieren und mit dem Kläger abzustimmen. Beide Parteien haben sich in Ziff. 4.3 des Vertrages verpflichtet, bei der Umsetzung des Vertrages sowie der Kampf- und Einzelvermarktungs-Verträge kooperativ zusammenzuwirken. In Ziff. 8.1 des Vertrages hat sich der Kläger verpflichtet, sich während der Laufzeit des Vertrages in sportlich leistungsfähigem Zustand zu halten. Gemäß Ziff. 8.1 und 8.2 in Verbindung mit der Anlage 2 des Vertrages erhält die Beklagte für die Vermittlung von Kampf-Verträgen und die Vermittlung von Einzelvermarktungs-Verträgen eine Provision von 35 %. In Ziff. 8.1 des Vertrages ist zudem vorgesehen, dass der Anspruch auf Provision auch besteht, wenn die Beklagte selbst den Boxkampf veranstaltet und verpflichtet ist, die Kampf-Börse zu zahlen.

In Ziff. 5.10 des Vertrages ist u.a. folgendes vorgesehen: "Ein bestimmter Erfolg wird von Universum durch den Abschluss dieses Vertrages daher nicht geschuldet. U. schuldet die

Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Eine konkrete Veranstaltungspflicht wird von U. hiernach nicht geschuldet."

Ziff. 1.1 der Anlage 3 des Vertrages bestimmt, dass sich die Vertragsparteien einig sind, dass dem Boxer keinerlei Rechte in Bezug auf die Vermarktung der vertragsgegenständlich vermittelten und veranstalteten Boxkämpfe zustehen sollen. Sämtliche veranstaltungsbezogenen Vermarktungsrechte werden ausschließlich von der Beklagten verwertet (Ziff. 1.2 der Anlage 3 des Vertrages). Insbesondere auch die Auswahl der Fernseh- und Rundfunksender, die den jeweiligen Boxkampf übertragen, obliegt ausschließlich der Beklagten (Ziff. 1.3 der Anlage 3 des Vertrages). Dem Kläger stehen keinerlei Ansprüche aus Beteiligung an den Einnahmen aus der Verwertung der veranstaltungsbezogenen Vermarktungsrechte zu (Ziff. 1.4 der Anlage 3 des Vertrages).

Ziff. 12 der Sportmanagement- und Vermarktungsvereinbarung vom 25.11.2005 lautet wie folgt:

"12 Laufzeit des Vertrages, Kündigung

12.1 Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und hat eine Laufzeit gemäß Anlage 2. Für den Fall, dass der Boxer aufgrund von Krankheit und Wehrpflicht...

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