Entscheidungsstichwort (Thema)

"Rooibos Caramell"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verpackung eines bekannten Teeherstellers für Rotbuschtee, deren Farbgebung und afrikanisierende Bildelemente sich auch bei verschiedenen Wettbewerbsprodukten finden, hat von Haus aus nur eine geringe wettbewerbliche Eigenart, die aber durch hohe Umsätze und Werbeaufwendungen zu einer durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart gesteigert ist.

2. Die in Farbgebung und Bildelementen ähnliche Teeverpackung eines Lebensmitteldiscounters, auf der sich ein andersfarbiges auffälliges Etikett mit einer jedenfalls nach Art einer Marke angebrachten Bezeichnung ("Lord Nelson") befindet, kann nicht unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbswidrigen ergänzenden Leistungsschutzes nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG verboten werden. Es liegt weder eine vermeidbare Herkunftstäuschung noch eine Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung vor.

3. Auch für eine mittelbare Herkunftsverwechslung fehlt es an ausreichend tragfähigen Anhaltspunkten. Selbst wenn inzwischen jedenfalls rechtlich erhebliche Anteile des Verkehrs davon ausgehen sollten, dass die großen Lebensmitteldiscounter Markenprodukte bekannter Hersteller unter Eigenmarken vertreiben, ist damit noch nicht überwiegend wahrscheinlich die Erwartung verbunden, Markenhersteller würden es auch gestatten, dass diese Produkte in einer sehr ähnlichen Verpackung auf den Markt gebracht werden.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 4 Nr. 9

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 24.06.2004; Aktenzeichen 327 O 150/04)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 27 - vom 24.6.2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Verpackung für Rotbuschtee in der Geschmacksrichtung Karamell in Anspruch. Es handelt sich um eine Verpackung für Teebeutel. Die Verpackung sieht aus wie folgt:

Die Antragstellerin hält diese Verpackung für eine wettbewerbswidrige Nachahmung ihrer eigenen Verpackungen für Rotbuschtee, insb. des Tees in der Geschmacksrichtung Sahne-Karamell. Sie vertreibt den Tee überwiegend in Teebeuteln, aber auch als losen Tee.

Die Verpackung des Beuteltees ist nachfolgend abgebildet:

...

Die Antragstellerin brachte diese Verpackung seit September 2003 in den Handel. Die vorher - seit August 2002 - verwendete Packung ist jedoch ebenfalls schon mit dem Motiv der Akazie und zwei Karamellstücken versehen und weist eine ähnliche Hintergrundfarbe auf.

Die Verpackung des losen Tees sieht folgendermaßen aus:

...

Diese Verpackung ist seit August 2003 im Handel.

Die Verpackung der Antragsgegnerin kam im Januar 2004 in die Geschäfte. Sie ist im Laufe des Rechtsstreits erneut geändert worden.

Das LG hat die zunächst antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung nach Widerspruch der Antragsgegnerin wieder aufgehoben. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Begründung des LG wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Berufung ihren Verbotsantrag bezüglich der ursprünglichen Verpackung der Antragsgegnerin weiter. Sie macht Im Wesentlichen geltend: Das LG habe bei der Bewertung der wettbewerblichen Eigenart der Ausstattung der Antragstellerin den Sachverhalt nicht ausgeschöpft. Die wettbewerbliche Eigenart werde durch das wettbewerbliche Umfeld verstärkt - hierzu reicht die Antragstellerin weitere Verpackungen von Wettbewerbern ein, Anlagen Ast 28 und Ast 30 -, ferner durch den Umstand, dass die verschiedenen Rotbuschtees der Antragstellerin als Serie in einheitlicher Ausstattung vertrieben würden, ferner durch die Marktstellung der Antragstellerin und ihre Werbeaufwendungen. Auch hierzu reicht die Antragstellerin ergänzende Unterlagen ein, Anlagen Ast 24-26 und Ast 31. Entgegen der Meinung des LG sei mindestens eine mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen, da die Verbraucher davon ausgingen, dass Lebensmitteldiscounter wie die Antragsgegnerin die Produkte namhafter Markenhersteller nur in anderer Verpackung anböten. Hierzu legt die Antragstellerin Auszüge aus einem GfK-Ergebnisbericht vor, der sich mit der Verbrauchererwartung bezüglich des Angebots von Aldi beschäftigt (Anlage Ast. 33).

Ferner habe das LG die subjektive Unlauterkeit der Antragsgegnerin nicht ausreichend gewürdigt, die sich aus früheren Fällen ergebe, in denen die Antragsgegnerin Verpackungen der Antragstellerin nachgeahmt habe. Die Unlauterkeit des Vorgehens der Antragsgegnerin folge schließlich daraus, dass sie inzwischen ihre Rotbuschtee-Serie um die Geschmacksrichtung Orange erweitert habe, die die Antragstellerin ebenfalls vertreibe (Anlage Ast. 32). Das LG habe die Nachahmung außerdem nicht unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung und -beeinträchtigung geprüft.

Die Antragsgegnerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie verweist darauf, dass die Antragstellerin eine der Rotbuschtee-Pack...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?