Entscheidungsstichwort (Thema)

"Gelb als Benutzungsmarke"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und das Ausschöpfen dieser Frist lässt nicht bereits die Dringlichkeit des Verfügungsverfahrens entfallen.

2. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Hersteller von Baby- und Kindernahrung allein an der Farbe Gelb als Hintergrundfarbe für seine Verpackungen eine Benutzungsmarke erworben hat.

3. Zur Verwechslungsgefahr zwischen zwei gelben Verpackungen für Milchbreie.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 11.02.2003; Aktenzeichen 321 O 24/03)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 12 - vom 11.2.2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Beschluss

In Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert der ersten Instanz auf 1.000.000 Euro und der Streitwert der Berufungsinstanz auf 500.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Beide Parteien gehören zu den führenden Herstellern von Baby- und Kleinkindernahrung in Deutschland. Unter anderem vertreiben sie Instant-Milchbreie zum Anrühren für Babys und Kleinkinder in verschiedenen Geschmacksrichtungen. Die Antragstellerin verwendet seit einigen Jahren eine einheitliche Packungsausstattung mit gelber Hintergrundfarbe, die im mittleren Packungsbereich nach weiß verläuft. Diese Packungen sehen aus wie folgt:

Die Antragsgegnerin änderte im November 2002 ihre Verpackungen - bislang Standbeutel mit weiß/grün/blauer Hintergrundfarbe - dahingehend, dass die Breie nunmehr ebenfalls in Faltschachteln mit gelber Hintergrundfarbe angeboten wurden. Das Sortiment der Antragsgegnerin sieht aus wie folgt:

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung ein gerichtliches Verbot dieser Ausstattung wegen Verwechslungsgefahr mit den Verpackungen der von ihr vertriebenen Milchbreie. Sie stützt sich auf MarkenG und § 1 UWG. In erster Instanz hat sie beantragt, der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung zu verbieten, ihr Sortiment von Milchbreien als Baby- und Kleinkindnahrung im geschäftlichen Verkehr in Verkaufspackungen anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben, die einheitlich für alle Einzelpackungen mit einer gelben Hintergrundfarbe einschließlich eines Farbverlaufs nach weiß versehen sind, insb. in Form nachfolgend wiedergegebener Packungsbeispiele ... (es folgen Abbildungen der Packungen der Antragsgegnerin).

Diesen Antrag hat das LG mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen.

Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Antragstellerin einen veränderten Antrag dahingehend, dass der Antragsgegnerin nunmehr verboten werden soll, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihr Sortiment von Milchbreien als Baby- und Kleinkindernahrung in Verkaufspackungen anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben, die einheitlich wie aus den nachfolgende wiedergegebenen Packungsbeispielen ... (es folgen Abbildungen der Verpackungen der Antragsgegnerin) gestaltet sind.

Die Antragstellerin reicht die inzwischen fertig gestellte Verkehrsumfrage ein, mit der den befragten Personen neutralisierte Packungen der Parteien - d.h. nach Entfernung der Herstellerangaben - vorgelegt worden sind, (Anlage Bk 5) und die das LG nur in ersten Ergebnissen erhalten hatte (Anlage Ast. 29). Im Übrigen vertieft sie ihren Vortrag zu § 1 UWG und zu dem von ihr geltend gemachten markenrechtlichen Anspruch wegen Verwechslungsgefahr aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Sie habe ein einheitliches Verpackungssystem auf den Markt etabliert, das wettbewerbliche Eigenart besitze und von der Antragsgegnerin durch Übernahme der Farbe und weiterer Elemente nachgeahmt werde. Die Antragsgegnerin schleuse sich auf diese Weise in das Verpackungssystem der Antragstellerin ein. Die Antragsgegnerin beute den Ruf der Antragstellerin aus und behindere sie. Außerdem sei die Gefahr der Herkunftstäuschung gegeben.

Was den markenrechtlichen Anspruch anbelange, habe die Antragstellerin nicht nur an der gelben Hintergrundfarbe, sondern an der gesamten einheitlichen Packungsgestaltung eine Benutzungsmarke nach § 4 Abs. 2 MarkenG erworben. Durch ihre Marktführerschaft im Bereich der Milchbreie, ihre Werbeaufwendungen und die gelbe Produktwelt, schließlich durch das Ergebnis der Verkehrsbefragung, habe sie dies ausreichend glaubhaft gemacht. Es bestehe Verwechslungsgefahr zu den Packungsgestaltungen der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin verteidigt im Wesentlichen, das landgerichtliche Urteil. Sie meint, dass die Dringlichkeit entfallen sei, weil die Antragstellerin die einmonatige Frist zur Berufungsbegründung voll ausgenutzt habe und auch noch eine Fristverlängerung von einem Monat in Anspruch genommen habe. Sie legt weitere neue Werbematerialien der Antragstellerin vor, die zeigen sollen, dass die Antragstellerin nicht nur in gelb, sondern in verschiedenen Farben werblich auftritt (Anlagen Ag 14 -16)

II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in d...

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