Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 324 O 550/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. April 2016, Geschäftsnummer 324 O 550/15, abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:
1. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte zu 2. verurteilt, an die Klägerin wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 50.000,- nebst Zinsen zu zahlen. Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage auf Zahlung von Geldentschädigung hat das Landgericht abgewiesen - insoweit ist das Urteil rechtskräftig.
Die Klägerin ist die Ehefrau eines bekannten Fernsehmoderators, das Paar hat gemeinsame Kinder und betreibt das Weingut von O. . Die Beklagte zu 2) verlegt u.a. die Zeitschriften "Die neue Frau" sowie "Woche der Frau".
Die Beklagte zu 2) veröffentlichte in den beiden genannten Zeitschriften Fotos der Klägerin, die sie bei verschiedenen Veranstaltungen und öffentlichen Ereignissen zeigen. Es handelt sich um die Bilder in "Die neue Frau" in den Ausgaben vom 31.3.2015 (Innenteil), vom 11.3.2015 (Titelseite und Innenteil), vom 18.2.2015 (Innenteil), vom 4.2.2015 (Titelseite und Innenteil), vom 23.12.2014 (Innenteil), vom 6.8.2014 (Titelseite und Innenteil), vom 9.7.2014 (Titelseite und Innenteil), vom 25.6.2014 (Innenteil), vom 14.5.2014 (Titelseite und Innenteil), vom 26.3.2014 (Titelseite) und vom 29.1.2014 (Titelseite und Innenteil) und um die Bilder in "Woche der Frau" in den Ausgaben vom 31.3.2015 (Innenteil), vom 27.8.2014 (Titelseite und Innenteil), vom 16.7.2014 (Innenteil), vom 15,4.2014 (Titelseite und Innenteil) und vom 19.3.2014 (Innenteil). Für die Einzelheiten der jeweiligen Wort- und Bildberichterstattung wird auf die Anlagen K 10,16,19, 22, 28, 36, 42, 45, 50, 56 und 62 ("Die neue Frau") und auf die Anlagen K 13, 31, 39, 53, 59 ("Woche der Frau") Bezug genommen. Die Bilder zeigen die Klägerin bei dem Besuch der Fashion Week Berlin 2013, bei verschiedenen Preisverleihungen (1989, 2005, 2006, 2011), bei einer Vernissage (2013) sowie einer Ausstellungseröffnung (2012) in Potsdam, bei einem Empfang im Jahr 2010, bei einer Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Weingut von O., bei einer Eröffnung (2009), bei einer Veranstaltung in einer Bar (2014) und einer Restauranteröffnung (2012), bei einem Fest einer PR Agentur (2008), bei einem Sportereignis (2007) sowie bei Veranstaltungen 2011 und 2012 von Bertelsmann. Die Klägerin mahnte die Berichterstattungen jeweils ab; die Beklagte zu 2. gab, mit Ausnahmen der Berichterstattungen vom 4.2.2015 (K 22) und vom 25.6.2014 (K 45), Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab, im Fall der Berichterstattungen K 22 und K 45 erwirkte die Klägerin einstweilige Verfügungen.
Sämtliche Veröffentlichungen erfolgten ohne Einwilligung der Klägerin. Die beiden Beklagten gehören zu einer Mediengruppe, die im Jahr 2014 einen Umsatz von 100 Millionen Euro erzielte (Anlage K 68).
Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass die Beklagte zu 2. das Bildrecht der Klägerin wiederholt und hartnäckig verletzt habe. Mit Ausnahme der aus den Anlagen K 16 und K 42 ersichtlichen Bilder seien die Bildveröffentlichungen rechtswidrig. Auch wenn die einzelnen Rechtsverletzungen - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen seien, stelle die wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt sei, eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, die die Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertige.
Der Umstand, dass die Fotos bei offiziellen Anlässen gefertigt worden seien, genüge nicht, um die Aufnahmen als Bildnisse der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) einzuordnen, da die Fotos nicht erkennen ließen, wo sie gefertigt worden seien. Der jeweilige Anlass der Anfertigung der Fotos finde auch in der Wortberichterstattung keine Erwähnung. Auch dienten die Fotos - mit Ausnahme der als Anlagen K 16 und K 42 vorgelegten Bilder - nicht der Bebilderung eines im Text dargestellten zeitgeschichtlichen Ereignisses. Vielmehr erschöpfe sich die jeweilige Berichterstattung in der Thematisierung öffentlich wahrnehmbarer Situationen, vorwiegend aus dem beruflichen Bereich des Ehemanns der Klägerin, an die Schlussfolgerungen, die teilweise das Privatleben beträfen, angeknüpft würden. Nur die Berichterstattungen in den Anlagen K 16 und K 42 seien rechtmäßig, da ein ausreichender Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis vorliege ...