Leitsatz (amtlich)

Es beschränkt nicht rechtswidrig den Wettbewerb, wenn die Deutsche Telekom und T-Online gemeinsam mit einem T-ISDN-Mehrgerätetelefonanschluss zugleich ohne zusätzliches Entgelt den Abschluss eines T-Online-Vertrages anbieten.

 

Normenkette

GWB § 19 Abs. 4 Nr. 1, § 20 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 406 O 112/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.03.2004; Aktenzeichen KZR 1/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 12.1.2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 30.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die Rechtsmittelinstanz auf 1.278.230 Euro (2.500.000 DM) festgesetzt.

In Ergänzung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung vom 2.4.2001 auf 5.000.000 DM (2.556.459 Euro) wird der Streitwert für die erste Instanz mit der Erledigungserklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 18.7.2000 auf 1.533.876 Euro (3.000.000 DM) und mit Stellung der Klageanträge im Termin vom 17.11.2000 auf 1.278.230 Euro (2.500.000 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagte zu 2) (T-Online) bietet seit Januar 2000 zusammen mit Kooperationspartnern, das sind neben der Beklagten zu 1) (Deutsche Telekom) einige Sparkassen, für die Internetnutzung einen „by-call”-Tarif ohne Grundgebühr an. Der Minutenpreis betrug ursprünglich ungebündelt 3 Pfennig Online-Entgelt zuzüglich 3 Pfennig Telefonentgelt, dann gebündelt 3,9 Pfennig, seit Januar 2002 2 Cent und ab November 2002 1,99 Cent. Der Tarif ist wegen der fehlenden Grundgebühr vor allem für „Wenigsurfer” interessant. Wer einen T-ISDN Anschluss der Beklagten zu 1) besitzt oder bestellt, kann diesen Tarif wählen. Anfangs wurde es so gehalten, dass derjenige, der einen T-ISDN-Anschluss bei der Beklagten zu 1) bestellte, von der Beklagten zu 2) eine „Auftragsbestätigung” und „Zugangs-Software” mit individueller Kennung erhielt und von ihr als Kunde begrüßt und registriert wurde. Streitig ist, wie lange die Beklagten es so handhabten. Später hatten Besteller von ISDN-Anschlüssen (jedenfalls auch) die Möglichkeit anzukreuzen, wenn sie auch T-Online-Kunde werden wollten (vgl. Anlagen BE 38 und 39 der Beiakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war).

Eine „Kopplung” hält die Klägerin für rechtswidrig und hat Anfang Januar 2000 – gestützt auf §§ 19, 20 GWB, 1 UWG, 823 BGB – erfolglos eine einstweilige Verfügung beantragt. Mit der Beschwerde hat die Klägerin das Verbot zusätzlich auf Rabatt- und Zugabeverstoß gestützt und am 13.1.2000 das beantragte Verbot erwirkt, das dem ursprünglichen Antrag zu I. der am 15.3.2000 eingereichten Klage entspricht. Die Akten dieses Parallelverfahrens (LG Hamburg 406 O 11/00 = 3 U 327/01) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

Die Klägerin hatte die Anträge angekündigt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen,

a) die Beklagte zu 1.:

aa) einen T-ISDN-Mehrgerätetelefonanschluss ohne zusätzliches Entgelt zu dem von ihr dafür verlangten monatlichen Grundpreis einschliesslich einem T-Online-Vertrag zu einem call-by-call-Tarif von zur Zeit DM 0,03 pro Minute Online-Entgelt zuzüglich DM 0,03 pro Minute Telefonentgelt („T-Online-by-call”-Tarif) anzubieten, ein solches Angebot zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder Bestellern eines T-ISDN- zugleich den Abschluss eines T-Online-Vertrages zum T-Online-by-call-Tarif zu vermitteln;

und/oder

bb) ihren vorhandenen Kunden von T-ISDN-Mehrgeräte-Telefonanschlüssen ohne zusätzliches Entgelt zu dem von ihr dafür verlangten monatlichen Grundpreis einen T-Online-Vertrag zum T-Online-by-call-Tarif anzubieten, ein solches Angebot zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder solchen Kunden den Abschluss eines solchen T-Online-Vertrages zu vermitteln;

b) die Beklagte zu 2.:

aa) Bestellern eines T-ISDN-Mehrgerätetelefonanschlusses gem. Ziff. 1 einen T-Online-Vertrag zu einem call-by-call-Tarif von zur Zeit DM 0,03 pro Minute Online-Entgelt zuzüglich DM 0,03 pro Minute Telefonentgelt („T-Online by-call”-Tarif) anzubieten, ein solches Angebot zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

und/oder

bb) Inhabern eines T-ISDN-Mehrgerätetelefonanschlusses gem. Ziff. 1 einen T-Online-Vertrag zu einem call-by-call-Tarif von zur Zeit DM 0,03 pro Minute Online-Entgelt zuzüglich DM 0,03 pro Minute Telefonentgelt („T-Online by-call”-Tarif) anzubieten, ein solches Angebot zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

und/oder

cc)mit solchen von der Beklagten zu 1) vermittelten Kunden einen T-Online-Vertrag zum T-Online-by-call-Tarif abzuschließen und/oder

dd) solchen von der Beklagten zu 1) vermittelten Kunden einen T-Online-Anschluss zu einem solchen Tarif bereitzustellen.

II. die Beklagten zu verurt...

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