Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 406 HKO 197/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.04.2018, Az. 406 HKO 197/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird insoweit zugelassen, als die Berufung aus den unter II.4. dargelegten Gründen zurückgewiesen wird, weil sich der Klagantrag zu 4) als unbegründet darstellt.
Gründe
I. Die Klägerin macht Unterlassungs- sowie Abmahnkostenersatzansprüche geltend.
Sie begehrt wegen fehlender Angabe des Registergerichts der Beklagten zu 1) im Impressum der von dieser betriebenen Internetseite www.[xyz].tel die Verurteilung beider Beklagter zur Unterlassung gemäß dem Klagantrag zu 1). Die Beklagten hatten sich auf vorangegangene gesonderte anwaltliche Abmahnungen der Klägerin vom 15.12.2015 (Anlagen K5 und K6 in der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte 406 HKO 106/16 bzw. 3 U 252/16) wegen desselben Verstoßes in Bezug auf die von der Beklagten zu 1) ebenfalls betriebene Internetseite www.[xyz].de unter dem 21.12.2015 jeweils bereits strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet (Anlagen K20 und K21). Die Klägerin hatte diese Erklärungen angenommen.
Bereits am 15.12.2015 befand sich auf der Internetseite www.[xyz].tel ein Impressum, welches mit dem Impressum auf der Seite www.[xyz].de identisch war; auch dort fehlte demgemäß die Angabe des Registergerichts. Das Impressum auf der aus dem Fokus der Beklagten geratenen Internetpräsenz www.[xyz].tel wurde von diesen irrtümlich nicht korrigiert, nachdem sie die Unterlassungsverpflichtungserklärungen vom 21.12.2015 abgegeben hatten und diese angenommen worden waren.
Nachdem die Klägerin den gleichartigen Impressumsverstoß auf der Seite www.[xyz].tel (s. dazu Anlage K5) entdeckte, machte sie in dem wegen der Abmahnkosten zu den Abmahnungen vom 15.12.2015 bereits laufenden Verfahren vor dem Landgericht Hamburg (Az. 406 HKO 106/16, im Folgenden auch: das "Parallelverfahren") auf Grundlage der mit den beiden dortigen (und nunmehr auch hiesigen) Beklagten geschlossenen Unterlassungsverträge eine Vertragsstrafe i.H.v. 2.500 EUR gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend. Daneben ließ sie beide Beklagte gesondert mit Anwaltsschreiben jeweils vom 16.06.2016 erneut abmahnen, wobei diesen Abmahnungen jeweils eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung beigelegt war. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf die Anlagen K6 und K7 verwiesen.
Die Beklagten verweigerten die Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die mit den Abmahnungen vom 16.06.2016 geltend gemachten Unterlassungsansprüche verfolgt die Klägerin mit ihrem Klagantrag zu 1) gegenüber beiden Beklagten weiter. Mit ihren Klaganträgen zu 2) und 3) verlangt die Klägerin von den Beklagten jeweils die Erstattung von Abmahnkosten für die jeweilige Abmahnung vom 16.06.2016 nach einem Gegenstandswert i.H.v. jeweils 10.000 EUR.
Das Landgericht Hamburg hat der Klägerin in dem Parallelverfahren 406 HKO 106/16 an Stelle der begehrten 2.500 EUR eine Vertragsstrafe nur i.H.v. 200 EUR zugesprochen und die Klage insofern im Übrigen abgewiesen. Die Kosten der Abmahnungen vom 15.12.2015 hat es wegen nur teilweise berechtigter Abmahnungen nur zur Hälfte zugesprochen und zudem nur nach einem Gegenstandswert von je 1.000 EUR (statt von der Klägerin zugrunde gelegter je 10.000 EUR). Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden, soweit die Klägerin mehr als 200 EUR Vertragsstrafe begehrt hat. Bzgl. der Kosten für die Abmahnungen vom 15.12.2015 ist der Berufung unter Zurückweisung im Übrigen teilweise dahingehend stattgegeben worden, dass der Klägerin Abmahnkosten auf der Grundlage von Gegenstandswerten i.H.v. 3.000 EUR bezgl. der Beklagten zu 1) und 1.500 EUR bezgl. des Beklagten zu 2) zugesprochen wurden (rkr. Urteil des Hans. OLG vom 11.05.2017 zum Az. 3 U 252/16).
Mit anwaltlicher Abmahnung vom 02.06.2017 (Anlage K13) ließ die Klägerin nur die Beklagte zu 1) wegen der angeblich den Anforderungen des § 13 Abs. 7 TMG nicht genügenden, weil nicht vorhandenen Sicherung der Internetseite www.[xyz].de abmahnen. Die Beklagte verpflichtete sich gemäß der als Anlage K14 eingereichten Erklärung insoweit unpräjudiziell strafbewehrt zur Unterlassung. Diese Erklärung nahm die Klägerin an. Mit dem in erster Instanz klagerweiternd gestellten Klagantrag zu 4) begehrt sie insofern die Erstattung von Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert i.H.v. 7.500 EUR.
Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
Im Übri...