Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 13.07.2011; Aktenzeichen 302 O 303/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg vom 13.07.2011 - Az.: 302 O 303/10 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2009 sowie weitere 2.696,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der ersten Instanz zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 1/8 und hat die Beklagte 7/8 zu tragen.

Dies Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das gilt auch für das Urteil des LG, soweit die Berufung zurückgewiesen wird. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Leistung aus einem Unfallversicherungsvertrag, der im Jahr 2003 zwischen den Parteien geschlossen worden war. Vereinbart ist eine Invaliditätssumme von 250.000,00 EUR. In den Vertrag einbezogen sind die AUB 2000 sowie eine Zusatzvereinbarung u.a. mit dem Inhalt, dass die Frist in 2.1.1.1 AUB die Geltendmachung der Invalidität gegenüber dem Versicherer - nicht aber auch die Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität - von 15 auf 18 Monate verlängert wird. Vereinbart ist ferner eine abweichende Spezialgliedertaxe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und K 8 Bezug genommen.

Am 13.06.2007 wurde der Kläger mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus eingeliefert. Dort wurden die Diagnosen C2 Intox, unklare Bewusstlosigkeit, Kniegelenkserguss gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Entlassungsbericht (Anlagen K 2, B 5) und auf den "Ärztliche(n) Bericht zur Unfallversicherung" vom 07.06.2009 (Anlage K 6) Bezug genommen. Am 03.07.2007 erfolgte ein MRT des linken Kniegelenkes. Im entsprechenden Bericht heißt es in der Zusammenfassung: "Ruptur des med. Seitenbandes, des vorderen Kreuzbandes und des med. Meniskus Grad III a sowie Faserriss im M. vastus intermedius Vorbestehend degenerative Veränderungen mit Chondromatose Gard II-III des med. Kompartiments und Grad II lateral und retropatellar." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Am 16.12.2008 unterzeichnete der Kläger ein Schadensanzeigeformular der Beklagten. In der Unfallschilderung auf Seite 1 des Formulars heißt es:

"Ich bückte mich, um den Rasensprengerwasserhahn zuzudrehen. Dabei fiel der Steckschlüssel des Wasserhahns ins Beet. Beim in die Knie gehen durchfuhr mich ein stechender Schmerz. Danach wurde ich bewusstlos (Schmerz-Schock)".

In der "Anlage zum Schadensbericht" heißt es:

"Ich bückte mich, um den Wasserhahn vom Rasensprenger zuzudrehen. Dabei fiel der Steckschlüssel zwischen die Bodendecker und das Unterholz eines Baumes. Nur unter extremen Kraftaufwand gelang es mir, die Bodendecker und das Unterholz beiseite zu schieben. Dabei durchfuhr mich ein stechender Schmerz im linken Knie. Nachdem ich meine Frau zur Hilfe gerufen hatte wurde ich für ca. 2 Stunden bewusstlos."

Das Formular enthält vorgedruckte Hinweise für den Schadensfall. U. a. heißt es dort:

"Ein Anspruch auf Invaliditätsleistung setzt voraus, dass die körperliche/geistige Leistungsfähigkeit oder eine Gliedmaße/ein Sinnesorgan durch den Unfall auf Dauer beeinträchtigt ist (Invalidität). Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten, innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und innerhalb von 15 Monaten von Ihnen geltend gemacht werden, auch wenn uns der Unfall zuvor bereits gemeldet wurde. Im Einzelfall können zu Ihren Gunsten längere Fristen vereinbart sein, die aus dem Versicherungsschein ersichtlich sind."

Diese Schadensanzeige wurde im Rahmen eines Gespräches zwischen dem Kläger und dem Zeugen... aufgenommen. Dieser ist Agent der Beklagten (vgl. Erklärung der Beklagten zu Protokoll vom 23.03.2011, Bl. 61 der Akte).

Wegen der Einzelheiten dieser Schadensanzeige wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Die Parteien haben weitere ärztliche Äußerungen vorgelegt, nämlich des Dr... vom 21.05.2009 (Anlage B 3), des Dr... vom 27.05.2009 (Anlage B 4) und des Dr... vom 14.12.2009 (Anlage K 4). Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen. Der ärztlichen Äußerung des Dr... vom 21.05.2009 liegt die Anfrage der Beklagten gemäß Anlage BB1 (Bl. 165 f. der Akte) zugrunde.

Mit Schreiben vom 16.02.2009 wies die Beklagte den Kläger auf die Definitionen eines Unfalls in den Versicherungsbedingungen hin. Sodann heißt es dort:

"Sie teilen uns mit, dass es beim Arbeiten in der Hocke zu einer Ruptur de...

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