Leitsatz (amtlich)
Die Fruchtlosigkeit der Abmahnung wegen einer Werbung speziell im Internet belegt nicht, dass eine Abmahnung wegen derselben Werbung in Printmedien entbehrlich wäre.
Etwas anderes ergibt auch nicht die Ex-Post-Schau, wenn der Abgemahnte die spätere Abmahnung wegen der Printwerbung unbeantwortet lässt, weil ihm schon vor Ablauf der Abmahnfrist die Verbotsverfügung betreffend die Printwerbung zugestellt wurde, und gegen die einstweilige Verfügung nur noch Kostenwiderspruch einlegt.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 28.07.2006; Aktenzeichen 406 O 158/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen vom 28. Juli 2006, nachdem die Antragstellerin ihren Verfügungsantrag gemäß dem 2. Teil des Verbots der Beschlussverfügung (nach "und/oder") des Landgerichts Hamburg (312 O 175/06) vom 14. März 2006 zurückgenommen hat, abgeändert.
Die Antragstellerin trägt die gesamten Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Soweit das Urteil des Landgerichts die Beschlussverfügung bestätigt und den Hilfs-Gegen-Verfügungsantrag als unzulässig verworfen hat, ist das Urteil des Landgerichts gegenstandslos.
und beschlossen:
Die Streitwertfestsetzungen des Landgerichts Hamburg in den Beschlüssen vom 14. März 2006 und vom 16. August 2006 sowie im Urteil vom 28. Juli 2006 werden wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Der Streitwert für das Erlassverfahren (2 Verfügungsanträge) wird auf 150.000 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Widerspruchsverfahren wird auf 76.046,25 EUR festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren zunächst auf 76.046,25 EUR festgesetzt. Durch die Zurücknahme des Verfügungsantrages (2. Teil des Verbots) ermäßigt sich der Streitwert auf 1.046,25 EUR.
Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin (3 W 182/06) betreffend den Hilfs-Gegen-Verfügungsantrag hat sich erledigt.
Gründe
A.
Die Parteien bieten gegenüber Endverbrauchern DSL-Internetzugangs-Dienstleistungen an und stehen miteinander im Wettbewerb.
Die Antragsgegnerin hat in der Computerzeitschrift "com!" Nr. 4/06 für Kopplungsangebote, die jeweils aus einem DSL-Anschluss und einem DSL-Internetzugangstarif bestehen, geworben (Anlage ASt AS 1).
Die Antragstellerin beanstandet die Werbung als unlauter und nimmt die Antragsgegnerin vorliegend im Wege des Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch.
Die Antragsgegnerin nimmt ihrerseits mit einem Hilfs-Gegen-Verfügungsantrag ("hilfswiderklagend") die Antragstellerin im Verfügungswege auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht Hamburg (Zivilkammer 12, 312 O 175/06), hat mit seiner Beschlussverfügung vom 14. März 2006 der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten (Bezifferung durch den Senat), im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Printmedien für ein Kopplungsangebot, bestehend aus einem DSL-Anschluss und einem DSL-Internetzugangstarif, mit den Aussagen (1. Teil)
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und/oder
(2. Teil)
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zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt (es folgt eine Schwarz-Weiß-Kopie der linken Hälfte der Werbeanzeige gemäß Anlage ASt AS 1: Bl. 15).
Durch Beschluss des Landgerichts vom 20. Juni 2006 hat sich die Zivilkammer 12 für funktionell unzuständig erklärt und antragsgemäß den Rechtsstreit an die zuständige Kammer für Handelssachen beim Landgericht Hamburg verwiesen.
In der Widerspruchsverhandlung vom 14. Juli 2006 vor dem Landgericht Hamburg (Kammer 6 für Handelssachen, 406 O 158/06) hatte die Antragsgegnerin - wie schriftsätzlich angekündigt - die Anträge zu ihrem "Kostenwiderspruch" im Umfang des 1. Teils des Verbots der Beschlussverfügung und zu ihrem "Vollwiderspruch" im Umfang des 2. Teils des Verbots der Beschlussverfügung gestellt.
Außerdem hatte die Antragsgegnerin beantragt,
im Wege der Hilfs-Gegen-Verfügung ("hilfs-widerklagend") der Antragstellerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln zu verbieten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Printmedien ein Kopplungsangebot, bestehend aus einem DSL-Anschluss und einem DSL-Internetzugangstarif mit den Aussagen:
"Jetzt dauerhaft: Kostenlos über die gesamte Laufzeit EUR 0,00 für dddflat-Tarif"
und/oder
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zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt (Titelseite und Seite 1 des Prospekts der Antragstellerin).
Durch Urteil vom 28. Juli 2006 hat das Landgericht die Beschlussverfügung bestätigt, "soweit sie mit dem Widerspruch angefochten wurde" und den Hilfs-...