Leitsatz (amtlich)
Die Fruchtlosigkeit der Abmahnung wegen einer Werbung speziell im Internet belegt nicht, dass eine Abmahnung wegen derselben Werbung in Printmedien entbehrlich wäre.
Etwas anderes ergibt auch nicht die Ex-Post-Schau, wenn der Abgemahnte die spätere Abmahnung wegen der Printwerbung unbeantwortet lässt, weil ihm schon vor Ablauf der Abmahnfrist die Verbotsverfügung betreffend die Printwerbung zugestellt wurde, und gegen die einstweilige Verfügung nur noch Kostenwiderspruch einlegt.
Normenkette
ZPO § 93
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 406 O 158/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen vom 28.7.2006, nachdem die Antragstellerin ihren Verfügungsantrag gemäß dem 2. Teil des Verbots der Beschlussverfügung (nach "und/oder") des LG Hamburg (312 O 175/06) vom 14.3.2006 zurückgenommen hat, abgeändert.
Die Antragstellerin trägt die gesamten Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Soweit das Urteil des LG die Beschlussverfügung bestätigt und den Hilfs-Gegen-Verfügungsantrag als unzulässig verworfen hat, ist das Urteil des LG gegenstandslos.
und beschlossen:
Die Streitwertfestsetzungen des LG Hamburg in den Beschlüssen vom 14.3.2006 und vom 16.8.2006 sowie im Urteil vom 28.7.2006 werden wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Der Streitwert für das Erlassverfahren (2 Verfügungsanträge) wird auf 150.000 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Widerspruchsverfahren wird auf 76.046,25 EUR festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren zunächst auf 76.046,25 EUR festgesetzt. Durch die Zurücknahme des Verfügungsantrages (2. Teil des Verbots) ermäßigt sich der Streitwert auf 1.046,25 EUR.
Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin (3 W 182/06) betreffend den Hilfs-Gegen-Verfügungsantrag hat sich erledigt.
Gründe
A. Die Parteien bieten gegenüber Endverbrauchern DSL-Internetzugangs-Dienstleistungen an und stehen miteinander im Wettbewerb.
Die Antragsgegnerin hat in der Computerzeitschrift "com!" Nr. 4/06 für Kopplungsangebote, die jeweils aus einem DSL-Anschluss und einem DSL-Internetzugangstarif bestehen, geworben (Anlage ASt AS 1).
Die Antragstellerin beanstandet die Werbung als unlauter und nimmt die Antragsgegnerin vorliegend im Wege des Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch.
Die Antragsgegnerin nimmt ihrerseits mit einem Hilfs-Gegen-Verfügungsantrag ("hilfswiderklagend") die Antragstellerin im Verfügungswege auf Unterlassung in Anspruch.
Das LG Hamburg (Zivilkammer 12, 312 O 175/06), hat mit seiner Beschlussverfügung vom 14.3.2006 der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten (Bezifferung durch den Senat), im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Printmedien für ein Kopplungsangebot, bestehend aus einem DSL-Anschluss und einem DSL-Internetzugangstarif, mit den Aussagen
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und/oder
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Durch Beschluss des LG vom 20.6.2006 hat sich die Zivilkammer 12 für funktionell unzuständig erklärt und antragsgemäß den Rechtsstreit an die zuständige Kammer für Handelssachen beim LG Hamburg verwiesen.
In der Widerspruchsverhandlung vom 14.7.2006 vor dem LG Hamburg (Kammer 6 für Handelssachen, 406 O 158/06) hatte die Antragsgegnerin - wie schriftsätzlich angekündigt - die Anträge zu ihrem "Kostenwiderspruch" im Umfang des 1. Teils des Verbots der Beschlussverfügung und zu ihrem "Vollwiderspruch" im Umfang des 2. Teils des Verbots der Beschlussverfügung gestellt.
Außerdem hatte die Antragsgegnerin beantragt, im Wege der Hilfs-Gegen-Verfügung ("hilfs-widerklagend") der Antragstellerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Printmedien ein Kopplungsangebot, bestehend aus einem DSL-Anschluss und einem DSL-Internetzugangstarif mit den Aussagen:
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zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt (Titelseite und S. 1 des Prospekts der Antragstellerin).
Durch Urteil vom 28.7.2006 hat das LG die Beschlussverfügung bestätigt, "soweit sie mit dem Widerspruch angefochten wurde" und den Hilfs-Gegen-Verfügungsantrag der Antragsgegnerin vom 13.7.2006 als unzulässig "verworfen". Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.
Ge...