Entscheidungsstichwort (Thema)
"Kein Anspruch des Ehemannes gem. § 1379 BGB, nachdem er während der Ehe mehrere Frauen vergewaltigt hat und deswegen inhaftiert ist; Anwendung von § 1381 BGB; Abweisung der Stufenklage bereits in der Auskunftsstufe"
Verfahrensgang
AG Hamburg-Barmbek (Urteil vom 17.12.2009; Aktenzeichen 886 F 15/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Hamburg-Barmbek, Familiengericht, vom 17.12.2009 (Geschäftsnummer 886 F 15/09) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Gründe
1. Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich. Die Beklagte hält die Durchführung des Zugewinnausgleichs für unbillig und verweigert die vom Kläger beantragte Auskunft über ihr Endvermögen unter Hinweis auf dessen strafrechtliche Verurteilung: durch Urteil des LG Hamburg vom 27.1.2004 ist der Kläger wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchter Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt worden. Zu Grunde liegt folgender Sachverhalt:
Der Kläger und die Beklagte heirateten am 12.7.1996. Der Kläger war Geschäftsführer und Alleingesellschafter eines als GmbH organisierten Handwerksbetriebs, die Beklagte war als Angestellte voll berufstätig und blieb dies zunächst auch nach der Eheschließung. Im Jahr 1998 erwarben die Parteien eine Eigentumswohnung, die zum ganz überwiegenden Teil mit gemeinsam aufgenommenen Krediten finanziert wurde und als deren Eigentümerin allein die Beklagte im Grundbuch eingetragen wurde. Am 16.3.2000 fand die erste der vom LG Hamburg abgeurteilten Taten statt; nach den dortigen Feststellungen erzwang der Kläger sexuelle Handlungen mit einer ihm fremden Frau, und es kam zum ungeschützten Geschlechtsverkehr. Mitte des Jahres 2000 geriet der Betrieb des Klägers in die Insolvenz, anschließend arbeitete der Kläger wiederum selbständig als Handwerker. Im Januar 2001 wurde die Tochter der Parteien geboren. Am 20.10.2001 ereignete sich die nächste vom LG Hamburg abgeurteilte Tat, bei der es nach den getroffenen Feststellungen wiederum zu ungeschützten sexuellen Handlungen mit einem Zufallsopfer kam. Nach den Feststellungen des LG hat der Kläger weitere derartige Taten am 11.2.2002, 12.4.2002 (insoweit blieb es bei einer versuchten Straftat), 29.10.2002 und 27.11.2002 begangen. Am 9.2.2003 wurde er inhaftiert und am 27.1.2004 vom LG Hamburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Revision des Klägers blieb erfolglos, das Urteil - auf dessen Inhalt Bezug genommen wird - wurde am 28.9.2004 rechtskräftig. Die Beklagte hatte bis dahin zum Kläger gehalten, ihn weiterhin besucht, ihm liebevolle Briefe geschrieben und mit ihm telefoniert. Mitte des Jahres 2005 reichte sie den Antrag auf Scheidung der Ehe ein, der am 1.12.2005 zugestellt wurde. Durch Urt. v. 31.1.2006 - zugestellt am 10.4.2006 - ist die Ehe geschieden worden. Nachdem er bereits im Jahr 2007 ein Auskunftsverlangen gestellt hatte, hat der Kläger im vorliegenden Verfahren im Januar 2009 seine Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung eines Zugewinnausgleichs anhängig gemacht. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Familiengericht hat durch Urteil vom 17.12.2009 die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das am 11.1.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8.2.2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 9.3.2010 (per Fax eingegangen am selben Tag, im Original am 10.3.2010) begründet.
Der Kläger trägt vor, die Parteien hätten eine glückliche Ehe geführt. Die abgeurteilten Taten habe er nicht begangen, das Familiengericht hätte sich nicht einfach auf das ergangene Urteil stützen dürfen. Der Kläger verweist auf angebliche Unstimmigkeiten bei den vom LG Hamburg gewürdigten Zeugenaussagen und verwerteten Indiztatsachen (wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 9.3.2010 und die dortigen Beweisangebote verwiesen) und behauptet, nach den Feststellungen des LG solle er am 26.3.2000 die Geschädigte Si. in einem VW-Golf mitgenommen und auf einem abgelegenen Parkplatz vergewaltigt haben; tatsächlich habe er ein solches Fahrzeug niemals besessen und habe sich am 26.3.2000 bei der Beklagten befunden (Beweis: Einvernahme der Beklagten als Partei). Hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten Se. behauptet der Kläger, er habe weder vor der Tat vom 12.4.2002 noch danach im linken Kopfbereich eine Platzwunde gehabt, und bietet dafür die Vernehmung von drei Zeugen an. Schließlich seien auch die verwerteten DNA-Spuren unzutreffend gewürdigt worden (Beweis: Sachverständigengutachten).
Weiter m...