Entscheidungsstichwort (Thema)
Güterrechtsansprüche. Zugewinnausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage der Unbilligkeit eines Zugewinnausgleichsanspruchs gemäß § 1381 BGB.
Normenkette
BGB §§ 1372, 1378, 1381
Verfahrensgang
AG Bruchsal (Urteil vom 22.10.1985; Aktenzeichen 1 F 207/85) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bruchsal vom 22.10.1985 – 1 F 207/85 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.700,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 23.4.1951 geborene Kläger hatte mit der Tochter der Beklagten Anita Franziska K., geborene G., am 30.5.1973 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist ein Kind, der am 20.12.1974 geborene Sohn Markus Jörg, hervorgegangen. Im Februar 1979 war es zu einer Trennung der Eheleute gekommen. Am 3.6.1979 wurden die Beklagten von ihrer Tochter Anita Franziska durch handschriftliches Testament zu Erben eingesetzt. Am 4.8.1979 hat der Kläger die Tochter der Beklagten, seine Ehefrau, vorsätzlich und widerrechtlich getötet. Durch Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18.9.1980 (1 Ks 5/80) wurde der Kläger wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Sechs Jahre dieser Freiheitsstrafe hat der Kläger verbüßt. Seit dem Tode der Mutter lebt das Kind Markus Jörg, für den der Zweitbeklagte zum Vormund bestellt wurde, bei den Beklagten.
Der Kläger verlangt im vorliegenden Verfahren von den beiden Beklagten Ausgleich des während der Ehezeit erwirtschafteten Zugewinns. Er hat am 3.8.1982 einen Mahnbescheid über einen Betrag von 75.000,– DM erwirkt, der den Beklagten am 6.8.1982 zugestellt worden ist und gegen den sie Widerspruch erhoben haben.
Er hat vorgetragen:
Seine frühere Ehefrau habe ein Anfangsvermögen von 60.000,– DM gehabt. Dies habe in einem in die Ehe eingebrachten Baugrundstück S. weg …, … Ö. bestanden. Auf diesem sei während der Ehezeit unter seiner erheblichen Eigenarbeit ein Haus errichtet worden. Zum Todeszeitpunkt seiner früheren Ehefrau habe der Wert des Grundstücks ohne Haus 200.000,– DM, der des Hauses allein 600.000,– DM betragen. Die Beklagten hätten kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 1381 BGB. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß er die wirtschaftlichen Interessen der Ausgleichspflichtigen gefördert habe, indem er seine ganze Arbeitskraft in das Haus gesteckt habe. Daß während der Ehezeit überhaupt ein Zugewinn erwirtschaftet worden sei, sei auch auf seinen großen Einsatz zurückzuführen; er habe seine gesamten Einkünfte und Ersparnisse in das Haus investiert.
Er hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 75.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit 6.8.1982 zu bezahlen.
Die Beklagten haben
um Klagabweisung gebeten.
Sie haben vorgetragen:
Ein etwaiger Anspruch des Klägers sei verjährt. Im übrigen stehe ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Außerdem hätten sie auf rechenbare Gegenansprüche.
Durch Urteil vom 22.10.1985 hat das Familiengericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, zwar sei ein Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers nicht verjährt, ihm stehe jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten entgegen. Auf die Urteilsgründe im einzelnen wird verwiesen.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Mit dieser verfolgt er seinen Zugewinnausgleichsanspruch weiter.
Hierzu führt er weiter aus:
Dem Anfangsvermögen seiner früheren Ehefrau in Höhe von 417.000,– DM (bestehend aus dem Bauplatz des Anwesens S. weg 9 in Ö. im Werte von 100.000,– DM, einem Bausparguthaben von 17.000,– DM und dem Wert des Rohbaus mit 300.000,– DM) stehe ein Endvermögen von 750.000,– DM (Wert des gesamten Anwesens zum Todeszeitpunkt seiner früheren Ehefrau) gegenüber. Da er selbst weder Anfangs- noch Endvermögen gehabt habe, sei von einem ausgleichspflichtigen Zugewinn von 333.000,– DM auszugehen. Von der ihm an sich zustehenden Ausgleichsforderung von 166.500,– DM verlange er von den Beklagten die Zahlung eines Betrages von 75.000,– DM. Dabei sei dem Umstand Rechnung getragen, daß nach seiner Auffassung den Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe der vollen Ausgleichsforderung zustehe, sondern diese allenfalls gemindert werden könne. Hierbei sei zu beachten, daß er wegen Totschlags, begangen im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, verurteilt worden sei. So sei bei ihm durch ein zur Unterstützung eines Gnadengesuchs eingeholtes Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. R. vom 21.11.1983 eine leichte Hirnschädigung festgestellt worden, die die Entwicklung abnormer seelischer Reaktionen begünstigt haben könne. Im Zusammenhang mit seiner Erkrankung (Lungensarcoidose) und möglicherweise durch die damit notwendig gewordene medikamentöse Behandlung (Verabreichung hoher Gaben eines ...