Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 10.12.2000; Aktenzeichen 309 O 328/92)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.05.2008; Aktenzeichen III ZR 170/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 9, vom 10.12.2000 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, auf den Klagantrag zu 1) an die O. und I. W-Stiftung 822.636 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2002 sowie auf den Klagantrag zu 3) an die O. und I. W-Stiftung weitere 10.092,26 EUR nebst 4 % Zinsen auf 5.281,26 EUR seit dem 16.12.1992, 4 % Zinsen auf 2.326,12 EUR seit dem 31.1.1996, 4 % Zinsen auf 1.104,39 EUR seit dem 22.5.1997 und 4 % Zinsen auf 1.380,49 EUR seit dem 30.11.1998 zu zahlen.

Auf den Klagantrag zu 4) wird festgestellt, dass die Beklagte zur Zahlung der Dividenden auf 360 M Aktien zum Nennwert von 50 DM je Aktie bzw. 3.600 Aktien zum Nennwert von 5 DM je Aktie für 1998 sowie derjenigen Dividenden, die bis zu dem Squeeze-out angefallen sind, an die O. und I. W-Stiftung verpflichtet ist.

Die darüber hinausgehenden Klaganträge zu 1), 3) und 4) sowie der Klagantrag zu 5) und die Widerklage werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Kläger 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zu 80 % und den Klägern zu 20 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger verfolgen als Testamentsvollstrecker (gemäß Testament vom 16.6.1999 (Anlage B 21 zum Schr. d. Bekl. v. 3.1.2005, Bl. 921 d.A.) Ansprüche des früheren Klägers O W, der nach Rechtshängigkeit am 28.4.2000 verstorben ist. Die Klägerin zu 1) ist eine Tochter von O W aus erster Ehe, der Kläger zu 2) hat ihn als Rechtsanwalt beraten und u.a. in diesem und einem weiteren bei dem Senat gleichzeitig anhängigen, noch nicht entschiedenen Rechtsstreit (2 U 16/01) vertreten. Die Beklagte ist eine Tochter aus früherer Ehe der Ehefrau von O W I W ' die am 22.3.1988 verstorben ist. Gegenstand der Klage ist insbesondere ein gegen die Beklagte geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz, weil sie nach dem Tod von I W am 9.6.1988 (gegen Auszahlung von 50.000 DM an sich und Ausgleich eines auf dem Aktienverwahrkonto bestehenden Minussaldos von etwa 17.000 DM) die Veräußerung von Aktien veranlasste, die nach der Behauptung der Kläger im Eigentum von O W standen.

In dem eigenhändigen Testament der I W vom 16.12.1983 (Anlage K 2), dessen Auslegung Gegenstand weiterer anhängiger Verfahren ist, wurde O W zum Testamentsvollstrecker und ferner u.a. bestimmt, dass Immobilienvermögen in erheblichem Umfang, das I W im Wege des Zugewinnausgleichs bei der Vereinbarung von Gütertrennung gemäß Ehevertrag vom 11.3.1982 (Anl. B 16 zur Berufungsbegründung, Bl. 658 d.A.) von O W erhalten hatte, in eine - gemeinsam mit dem Immobilienbesitz von O W aufgrund der auf einander abgestimmten Testamente - beabsichtigte O und I W Stiftung eingebracht werden sollte. Zu der Eigentumswohnung in P ' in der die Eheleute ihre Urlaube verbracht hatten, hatte I W verfügt, dass O W ' sollte er sie überleben, ein lebenslanges Mitbenutzungsrecht behalten sollte. Die Beklagte sollte neben dem aus der Familie von I W stammenden Miteigentumsanteil an zwei Immobilien in Hamburg-Altona und der Eigentumswohnung in P ' "alle Wertgegenstände, wie Schmuck, Kleidung, Bargeld und Bankguthaben" erhalten. Sie macht mit der Widerklage Ansprüche aufgrund des Vorwurfs geltend, O W habe unberechtigt über Konten von I W verfügt.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Kläger 4.660 Stück M Aktien zum Nennwert von je 5 DM zu liefern Zug um Zug gegen Zahlung von 17.000 DM nebst 4 % Zinsen seit 9.6.1988 (Antrag zu 1)), ferner festgestellt, dass ein weitergehender Anspruch wegen Verzugs unberührt bleibt (Antrag zu 2)), die Beklagte antragsgemäß zur Ersatzleistung für entgangene Dividenden für die Jahre 1988 bis 1997 nebst Zinsen verurteilt (Antrag zu 3)) und festgestellt, dass die Beklagte zur Zahlung der Dividende auf die Aktien für 1998 bis zum Zeitpunkt der Herausgabe verpflichtet ist (Antrag zu 4)), ferner die Beklagte (im Hinblick auf den Komplex Wohnung in P ) zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 20.000 DM nebst Zinsen verurteilt (Antrag zu 5)) und im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz, der Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Begründung des Urteils des LG wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

In der Berufungsinstanz streiten die Parteien auf Grund der Klage noch um Schadensersatz wegen der von der Beklagten veräußerten M-Aktien, um Schadensersatz wegen entgangener Dividenden aus diesen Aktien und Scha...

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