Entscheidungsstichwort (Thema)
Deutsche Gerichte sind im Geltungsbereich des EuGVÜ zuständig für die Entscheidung über eine von einer ausländischen Partei erklärten Prozessaufrechnung mit bestrittenen, inkonnexen Gegenforderungen, ohne dass eine internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gegenforderungen gegeben sein muss
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 04.07.2007; Aktenzeichen 307 O 157/05) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 7, vom 4.7.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des Tenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Die Forderung der Klägerin i.H.v. EUR 3.558,60 nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 1.779,30 vom 2.10.2003 bis 30.11.2003 sowie auf weitere EUR 1.779,30 vom 2.11.2003 bis zum 30.11.2003 wird zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma KNIBIT Handels- und SB-Wäschebetriebs-GmbH (AG Hamburg, Az.: 67a IN 498/03) festgestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollsteckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin macht Ansprüche auf Zahlung von Miete und Nutzungsentschädigung geltend.
Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in Dänemark hat, vermietete der späteren Schuldnerin, der KNIBIT Handels- und SB-Wäschebetriebs-GmbH, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin war, gewerbliche Räume mit Mietvertrag vom 1.1.2000. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf ihren Antrag vom 2.10.2003 mit Beschluss des AG Hamburg vom 1.12.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt. Nach wechselseitigen Kündigungen des Mietverhältnisses gab der Beklagte die Schlüssel des Mietobjekts am 17.6.2004 heraus. Die Klägerin meldete ihre Ansprüche auf Zahlung von Miete für Oktober und November 2003 zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte hat diese Ansprüche nach § 178 InsO bestritten.
Das LG hat im angefochtenen Urteil, auf das wegen des Tatbestandes, der Anträge der Parteien und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, den Beklagten verurteilt, die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der Mieten für Oktober und November 2003 i.H.v. EUR 3.558,60 nebst Zinsen zur Insolvenztabelle festzustellen und außerdem an die Klägerin
Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1.12.2003 bis zum 17.6.2004 i.H.v. EUR 11.684,08 zu zahlen. Die vom Beklagten erhobene Widerklage auf Zahlung von EUR 60.084,78 nebst Zinsen hat das LG abgewiesen wegen fehlender internationaler Zuständigkeit. Mit dieser Begründung hat das LG auch die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung für unzulässig gehalten.
Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Berechtigung der Klagforderung (lediglich) noch mit der Begründung, dass er die Mieträume bereits am 16.1.2004 zurückgegeben habe. Zu seiner Aufrechnung mit Insolvenzanfechtungsansprüchen vertritt der Beklagte die Auffassung, dass diese entgegen der Auffassung des LG zulässig sei. Die in erster Instanz erhobene Widerklage verfolgt der Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Hamburg vom 4.7.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Beibehaltung ihres Vorbringens erster Instanz sowie ihrer dort vertretenen Rechtsansichten.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen John-Erik Als. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.2.2011 verwiesen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) des Beklagten ist unbegründet. Der Klägerin stehen die streitgegenständlichen Ansprüche auf Feststellung zur Insolvenztabelle hinsichtlich der Mieten für Oktober und November 2003 i.H.v. insgesamt EUR 3.558,60 sowie auf Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1.12.2003 bis zum 17.6.2004 gegen den Beklagten selbst i.H.v. EUR 11.684,08 zu. Die vom Beklagten hiergegen - zum Teil hilfsweise - erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung ist zwar zulässig, materiell greift sie jedoch nicht durch.
1. Das LG hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Schlüssel am 17.6.2006 i.H.v. insgesamt EUR 11.684,04 gegen den Beklagten zuerkannt.
Die vom Beklagten mit Schreiben vom 16.12.2003 (Anl. K 4) erklärte ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses "zum nächst möglichen Termin" wirkte gem. § 109 Abs. 1 S. 1 InsO a.F. i.V.m. § 580a Abs. 2 BGB erst zum 30.6.2004. Di...