Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, den in H. am ... von Rechtsanwalt ... als Einzelrichter erlassenen Schiedsspruch in dem ICC-Verfahren Nr. ... für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt. Auf Antrag der Antragsgegnerin wird der Schiedsspruch aufgehoben und das Verfahren an das Schiedsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf ... EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darum, ob ein vom ICC International Court of Arbitration am 9.7.2007 gefällter Schiedsspruch (Anl. AS 1 im Verfahren 11 Sch 10/07) für vollstreckbar erklärt werden kann.

Die Antragsgegnerin/Schiedsbeklagte (im Folgenden: Schiedsbeklagte) wendet gegen den Antrag der Antragstellerin/Schiedsklägerin (im Folgenden: Schiedsklägerin), den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ein, der Schiedsspruch sei aufzuheben.

Sie macht einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1a) geltend, da die Schiedsklägerin nicht parteifähig gewesen sei und die Schiedsvereinbarung gar nicht habe treffen können. Sie beruft sich auch auf § 1059 Abs. 2 Nr. 2b), einen Verstoß gegen den ordre public.

Soweit die Schiedsbeklagte einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches gestellt hatte (11 Sch 10/07) hat sie diesen Antrag mit Rücksicht auf den Vollstreckbarerklärungsantrag der Schiedsklägerin zurückgenommen

Die Schiedsklägerin hat mit der Schiedsklage die Rückzahlung eines von ihr geleisteten Kaufpreisvorschusses begehrt.

Die Parteien hatten im November 1999 einen Kaufvertrag über die Lieferung und Ausfuhr von mehreren Lkw geschlossen, die Ausfuhrgenehmigung war im Oktober 2000 verweigert worden. Das Schiedsgericht hat als Folge der verweigerten Ausfuhrgenehmigung den Vertrag für nichtig erachtet und die Schiedsbeklagte zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verpflichtet. Im Hinblick auf die bereits im Schiedsverfahren erhobene Einwendung, die Schiedsklägerin sei nicht parteifähig, hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien eine Überprüfung der von der Schiedsklägerin eingereichten Dokumente durch die Deutsche Botschaft in Kampala, Uganda, vornehmen lassen. Die Überprüfung der Botschaft hat ergeben, dass zwar alle von der Schiedsklägerin eingereichten Dokumente im Original des Registrar of Companies vorhanden waren. Die Akte hatte sich aber nicht, wie erwartet, im Archiv befunden, sondern war im Schreibtisch eines Sachbearbeiters eingeschlossen gewesen. Die Botschaft wies im Übrigen darauf hin, dass die Unterschriften der Eigentümer in den verschiedenen Dokumenten erheblich differierten. Wegen der Einzelheiten der Mitteilung der Botschaft wird auf die Anl. AS 9 im Verfahren 11 Sch 10/07 Bezug genommen. Diese, infolge der Überprüfung zu Tage getretenen Unregelmäßigkeiten hat das Schiedsgericht letztlich nicht für entscheidungserheblich gehalten und die Parteifähigkeit der Schiedsklägerin bejaht.

Die Schiedsklägerin ist der Auffassung, das Schiedsgericht habe zu Recht ihre Parteifähigkeit angenommen, ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1a) ZPO liege nicht vor. Eine Überprüfung der Feststellungen des Schiedsgerichts im Aufhebungsverfahren sei schon deshalb ausgeschlossen, weil das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien eine Überprüfung der Unterlagen durch die Deutsche Botschaft in Uganda habe vornehmen lassen. Die aus dem Ergebnis gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht zu beanstanden.

Das Schiedsgericht habe auch zu Recht die Vernehmung des Zeugen N. abgelehnt, zumal der Zeuge offenbar gar nicht zu ermitteln sei. Die Beweiserhebung sowie die Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit den Beweisanträgen der Schiedsbeklagten seien angemessen und nicht zu beanstanden. Die Rüge, die Schiedsklägerin sei nicht ordnungsgemäß vertreten, sei ebenfalls nicht begründet, wie das Schiedsgericht zu Recht festgestellt habe.

Im Übrigen sei der Aufhebungsantrag schon nach Art. 28 (6) der Schiedsordnung des ICC ausgeschlossen.

Die Schiedsklägerin beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, hilfsweise für den Fall der Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen.

Die Schiedsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen und den Schiedsspruch aufzuheben.

Die Schiedsbeklagte ist der Auffassung, der Schiedsspruch sei aufzuheben. Das Schiedsgericht sei zu Unrecht von der Parteifähigkeit der Schiedsklägerin ausgegangen. Die Schiedsklägerin sei schon nicht wirksam gegründet worden. Auf Basis bestimmter Dokumente werde vom Registrar General das Certificate of Incorporation ausgestellt. Die Schiedsklägerin habe im Schiedsverfahren - unstreitig - als dortige Anlage K 20 die Anlage AS 14 vorgelegt. Diese unterscheide sich wesentlich von der Original-Gründungsurkunde, Anl. AS 15, die unterschiedlich gestaltet und vor allem nicht unterschrieben sei. Auffällig seien des Weiteren die Abweichungen in den Unterschriften der Gesellschafter in den verschiedenen, von ...

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