Normenkette
VVG § 1 Abs. 1, § 49; AKB § 12 (1) Abs. 1b; ZPO § 141
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 331 O 18/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg vom 1.8.2001 (331 O 18/01) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen der behaupteten Entwendung eines bei der Beklagten teilkaskoversicherten Motorrades.
Der Kläger ist Eigentümer eines Motorrades der Marke Harley-Davidson vom Typ „Fat Boy” mit dem amtlichen Kennzeichen …. Für dieses Fahrzeug bestand bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung. Am 24.7.2000 zeigte der Kläger bei der Polizeirevierwache in H. an, dass ihm das Motorrad am selben Tag vom Abstellort (Wohnanschrift) entwendet worden sei. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 28.8.2000 durch die Staatsanwaltschaft K. eingestellt, da der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Der Kläger hat zunächst in der von ihm selbst am 8.8.2000 ausgefüllten Schadensanzeige an die Beklagte (Anlage B 1) die Fragen, ob das Fahrzeug an Unfällen beteiligt gewesen sei, und ob sonstige Vorschäden vorhanden gewesen seien, jeweils mit „Nein” beantwortet (angekreuzt). Das Feld mit der Frage „Wann wurden diese beseitigt?” wurde mit einem Strich versehen. Unter dem 26.10.2000 wurde von dem Mitarbeiter der Beklagten … vor Ort ein weiterer umfangreicherer Schadensbericht aufgenommen (Anlage B 3). Gleichzeitig wurde eine Kurzbewertung des Motorrades (Wiederbeschaffungswert 30.000 DM) vorgenommen. Der Fragebogen wurde dabei vom Zeugen A. ausgefüllt und vom Kläger unterschrieben. Die Frage I.3.a) im Fragebogen, ob das Fahrzeug vor der Entwendung einmal beschädigt worden war, wurde mit „Nein” beantwortet. Auf beiden Schadensvordrucken befinden sich vor den Unterschriftenfeldern fettgedruckte Hinweise auf die Folgen bewusst unwahrer oder unvollständiger Angaben (Verlust des Versicherungsschutzes).
Unstreitig war der Kläger mit seinem Motorrad an zwei Vorfällen im Jahre 1999 beteiligt. Am 19.3.1999 war das Motorrad des Klägers auf dem Parkplatz des Kaufhauses M. von einem Herrn umgestoßen worden und auf die Seite gefallen. Im Fragebogen der A. Versicherungs AG (Anlage B 8), des Haftpflichtversicherers des Schädigers, beantwortet der Kläger die Frage, welcher Schaden entstanden sei, mit: „Am Vorderradschutzblech und Benzintank div. Lackschäden”. Die voraussichtliche Schadenshöhe wird mit 2.500 DM angegeben. Fernmündlich hat der Kläger der Beklagten am 9.7.1999 mitgeteilt, dass aufgrund eines Vorfalles am 7.7.1999 eventuell Ansprüche eines Unfallgegners erhoben werden würden, am 7.7.1999 sei es im Verkehr zu einer Berührung des Motorrades mit dem von Herrn … gefahrenen Pkw gekommen.
Mit Schreiben vom 6.11.2000 und 23.11.2000 (Anlagen K 1, K 2) lehnte die Beklagte die Regulierung wegen unzutreffender Angaben zu Vorschäden ab.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe am 24.7.2000 gegen 7.30 Uhr das Motorrad vor dem Mehrfamilienhaus in H. abgestellt gehabt und gegen 17 Uhr desselben Tages bemerkt, dass es dort nicht mehr gestanden habe. In der Klagschrift hatte der Kläger zunächst vorgetragen, er habe die Fragen nach Vorschäden zutreffend beantwortet, da es solche nicht gegeben habe. In seiner Replik auf die Klagerwiderung hat er sodann ausgeführt, es habe die Vorfälle vom 19.3.1999 und 7.7.1999 zwar gegeben, eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung habe er jedoch nicht begangen. Der Schaden aufgrund des Umfallens des Motorrades sei zunächst auf 2.500 DM geschätzt worden. Er habe sich dann aber mit dem Schädiger auf einen Betrag von 500 DM verständigt, weil ohnehin die Neulackierung des Tanks und des Schutzbleches beabsichtigt gewesen sei. Der Vorfall sei ihm beim Ausfüllen der Schadensformulare nicht mehr gegenwärtig gewesen, da er ihm wegen des geringfügigen Schadens keine Bedeutung beigemessen habe. Bei dem Vorfall vom 7.7.1999 habe es sich nur um einen Beinaheunfall gehandelt, bei welchem keine Schäden entstanden seien. Es sei lediglich zu einer folgenlosen Berührung zwischen dem Reifen seines Motorrades und dem Radlauf des Pkw gekommen. Die Anzeige an die Beklagte sei nur vorsorglich erfolgt.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000 DM zzgl. 8,42 % Zinsen seit dem 9.11.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass der vom Kläger behauptete Diebstahl stattgefunden hat. Da der Kläger zudem falsche Angaben zu Vorschäden gemacht habe, sei sie wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. Sie hat ferner die Höhe des Wiederbeschaffungswertes bestritten. Die vereinbarte Selbstbeteiligung (300 DM) sei abzuziehen.
Mit Urteil vom 1.8.2001 ...