Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 416 HKO 29/21) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.01.2022, Az. 416 HKO 29/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/3 tragen.
3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagte wegen einer Äußerung eines Mitarbeiters der Beklagten auf der Social-Media-Plattform Facebook in Anspruch.
Die Klägerin zu 1) erbringt Dienstleistungen einer digitalen Unternehmensberatung und coacht Unternehmen und Coaches in den Bereichen des Onlinemarketings, der betrieblichen Prozessoptimierung und des Vertriebs. Die Kläger zu 2) und 3) sind Geschäftsführer der Klägerin zu 1). Die Beklagte bietet ebenfalls Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensberatung / des E-Commerce auf dem deutschsprachigen Markt an. Die Beklagte betreibt ihre gewerbliche Tätigkeit unter der Marke "I.". Für die Beklagte ist der Mitarbeiter D. J. tätig.
Ein privater Facebook-Kontakt von D. J., A. K., postete im Januar 2020 an eine Gruppe seiner Facebook-Freunde:
"Wenn ich den erwische, der Leuten beibringt, man müsse nur genug Leute mit Standard-Nachrichten bei FB, Insta und Linkedin vollspamen und dann wird es Kunden regnen, dem werde ich persönlich seinen Internetanschluss kappen. Das ist ja zur Zeit echt wieder anstrengend ... Ich finde es schlichtweg nicht in Ordnung, dass da Menschen Hoffnung gemacht wird, auf diesem Weg viel zu verkaufen."
In der Kommentarfunktion schrieb dann ein anderer Teilnehmer, Herr B. R.:
"B... hab ich gehört [...] angeblich findet man so seine zielgruppe raus"
Hierzu schrieb Herr J.:
"Die B. Brüder haben wegen diesen und einigen anderen Methoden bereits einige Strafverfahren bekommen."
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2020 wurden die Beklagte und Herr J. abgemahnt (Anlage K 9).
Die Kläger haben geltend gemacht, dass die unwahre Aussage des Herrn J. der Beklagten nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sei.
Die Kläger haben beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
wörtlich oder sinngemäß über die Kläger im Internet zu behaupten / behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten /verbreiten zu lassen:
a) "Die B. Brüder haben wegen diesen und einigen anderen Methoden bereits einige Strafverfahren bekommen."
b) die Kläger zu 2) und 3) würden unerwünschte Werbung verschicken,
insbesondere wenn dies geschieht wie anhand Anlage 8.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Abmahnkosten in Höhe von 1.644,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Klägerin zu 1) bereits nicht aktivlegitimiert sei. Zudem hafte die Beklagte nicht für private Äußerungen des Herrn J.. Im Übrigen sei die Äußerung des Herrn J. von der Meinungsfreiheit gedeckt. Schließlich hat sich die Beklagte auf Verjährung und Verwirkung berufen.
Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 28.01.2022 die Klage abgewiesen. Es hat eine Zurechnung der Äußerung des Herrn J. zur Beklagten nach § 8 Abs. 2 UWG verneint. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Berufung verfolgen die Kläger ihr auf Wettbewerbsrecht gestütztes erstinstanzliches Begehren weiter.
Die Kläger tragen vor, dass das Tatbestandsmerkmal "in einem Unternehmen" gemäß § 8 Abs. 2 UWG besonders weit auszulegen sei. Zu Unrecht habe das Landgericht entschieden, dass die streitgegenständliche Äußerung des Herrn D. J. privater Natur sei. Herr J. sei auf Facebook nicht ausschließlich als Privatperson, sondern auch als Repräsentant des Unternehmens der Beklagten aufgetreten, wie sein Steckbrief auf Facebook verdeutliche. Herr J. habe durch seine Äußerung eine geschäftliche Handlung zugunsten der Beklagten vornehmen wollen. Zum Beweis bieten die Kläger in der Berufungsbegründung das Zeugnis des Herrn J. an. Sie tragen außerdem - insoweit unbestritten - vor, dass Herr J. nicht mit den Klägern in Kontakt gestanden habe, sondern sie in seinem beruflichen Kontext wahrgenommen habe.
Die Kläger beantragen zuletzt, wie folgt zu tenorieren:
Unter Abänderung des am 28.01.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 416 HKO 29/21, wird erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungsha...