Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 310 O 44/21) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 19.05.2022, Az. 310 O 44/21, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klageantrag zu 2 insgesamt, der Klageantrag zu 3 in Höhe von EUR 571,07 und der Klageantrag zu 4 insoweit, als er sich auf den Klageantrag zu 2 bezieht, durch Teilurteil als unbegründet abgewiesen werden.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das vorliegende Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des vorliegenden Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Erstinstanzlich hat die Klägerin den Beklagten gestützt auf einen urheberrechtlichen Anspruch auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens und Vervielfältigens eines Videos sowie gestützt auf § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. den §§ 3, 4 Nr. 2 und Nr. 4 UWG auf Unterlassung der Verbreitung bestimmter Äußerungen in Anspruch genommen. Außerdem hat die Klägerin - sowohl auf Urheberrecht als auch auf UWG gestützt - die Feststellung von Schadensersatzpflichten und die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten begehrt.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur die auf das UWG gestützten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz (anteiliger) vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die Klägerin erbringt digitale Unternehmensberatung und zumeist onlinebasierte Coachingdienstleistungen. Geschäftsführer sind A. und M. B.. Der Beklagte ist u.a. als Coach tätig. Er unterhält unter der Bezeichnung "P. B." einen YouTube-Kanal.
Anknüpfungspunkt des Rechtsstreits ist ein bei YouTube durch den Beklagten im August 2020 veröffentlichtes Video, in dem sich der Beklagte mit Aussagen eines der Geschäftsführer der Klägerin, A. B., aus einem anderen YouTube-Video auseinandersetzt und bei dem auch Ausschnitte aus dem letztgenannten YouTube-Video wiedergegeben werden.
Am 21.06.2019 war auf dem von der Klägerin betriebenen YouTube-Kanal "A. B." das Video mit dem Titel "Der wahre Grund für Positionierung! (als Coach, Berater, Trainer oder Agentur)" veröffentlicht worden. Es ist unter dem Link https://youtube.com/...
abrufbar.
Der Beklagte veröffentlichte im August 2020 auf seinem YouTube-Kanal "Personal Branding" das Video mit dem Titel "Reaktion auf A. B.: So geht Positionierung?!". Das Video ist unter dem Link
https://www.youtube.com/...
abrufbar. Hinsichtlich des Textes zu dem Video wird auf S. 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 26.04.2022 (Bl. 88 d.A.) Bezug genommen.
In dem letztgenannten Video ist der Beklagte, in einem Sessel sitzend, zu sehen und im Hintergrund ein Bildschirm. Auf dem Bildschirm werden mehrere Ausschnitte des Videos von A. B. - in Bild und Ton - gezeigt. Das Video des Beklagten enthält Kommentare des Beklagten, unter anderem Erklärungen, die sich auf Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin aus dessen Video beziehen. Streitgegenständlich sind die in den Anträgen der Klägerin wiedergegebenen Äußerungen.
Mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 18.08.2020, Anlage K 10, mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Sie forderte gestützt auf das UrhG Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung ihrer "Videoinhalte". Außerdem forderte sie, gestützt auf Wettbewerbsrecht, Unterlassung der Verbreitung bestimmter Äußerungen. Die Klägerin machte im Schreiben auch ihre außergerichtlichen Kosten geltend und verwies darauf, dass ihr nach ihrer Auffassung weitergehender Schadensersatz zustehe.
Die Klägerin hat erstinstanzlich in Bezug auf die auf das UWG gestützten Anträge vorgetragen, dass durch die in ihrem Klageantrag wiedergegebenen Erklärungen des Beklagten aus dem von ihm bei YouTube veröffentlichten Video der Beklagte eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 und 4 UWG vorgenommen habe.
Der Beklagte habe in dem Video unwahre Tatsachen über sie, die Klägerin, behauptet. Der Beklagte suggeriere unbefangenen Dritten, die Klägerin würde in Bezug auf die Thematik der Positionierung über mangelnde Expertise verfügen, während Herr B. in dem Video der Klägerin keine Erklärung abgebe, was Positionierung bedeute. Der Beklagte äußere, dass er richtig und die Klägerin falsch liege. Hierbei handele es sich um einen geradezu "klassischen" Vorwurf (angeblich) mangelnder Expertise. Der Beklagte suggeriere, dass die Klägerin über kein Fachwissen verfüge. In seinen Schlussworten behaupte der Beklagte, dass die Methoden der Klägerin für den B2B-Bereich letztlich nicht funktionierten. Die klägerseits vorgestellte Methode und Vorgehensweise werde durch den Beklagten als pauschal untauglich und falsch dargestellt. Ein Erfolg sei objektiv messbar. (Wirtschaftlicher) Erfolg sei ...