Entscheidungsstichwort (Thema)

Liquidation einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft ist nach ihrer Auflösung als sog. Innen-KG zu liquidieren.

2. Widerruft ein Kommanditist seine Beitrittserklärung erst während des Liquidationsverfahrens, führt dies nicht zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 09.02.2012; Aktenzeichen 334 O 308/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.12.2015; Aktenzeichen II ZR 333/14)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg vom 9.2.2012 - 334 O 308/09, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 19.080 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen seines vermeintlich fehlerhaften Beitritts als atypisch stiller Gesellschafter, hilfsweise Feststellung sowie Errechnung und Auszahlung des Abfindungsguthabens.

Der Kläger beteiligte sich im Anschluss an ein Vermittlungsgespräch mit den Vermittlern B. und Z. durch Beitrittserklärung vom 12.12.2002 (Anlage K 1) als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten, und zwar mit einer Einlage i.H.v. 18.000 EUR zzgl. Agio i.H.v. 1.080 EUR im Beteiligungsmodell "Sprint" mit einer Mindestlaufzeit von 15 Jahren. Nach einer Anzahlung i.H.v. 3.000 EUR zahlte er ab dem 25.2.2003 monatliche Raten i.H.v. 100 EUR, insgesamt 10.900 EUR (einschl. Anzahlung), die er mit der Klage erstattet verlangt.

Mit Schreiben vom 22.10.2009 erklärte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen die Kündigung und die Anfechtung der Beteiligung (Anlage K 4). Zum 15.12.2009 beschlossen die Gesellschafter die Liquidation der stillen Gesellschaft.

Der Kläger hat behauptet, er sei weder durch den Emissionsprospekt noch durch die Vermittler zutreffend über die wesentlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden. Der Emissionsprospekt, der ihm erst unmittelbar nach Zeichnung ausgehändigt worden sei, sei aus mehreren Gründen fehlerhaft: Er kläre nicht zutreffend über die Weiterzahlungspflicht im Insolvenzfall, die Anwendung der internen Zinsfußmethode bei der Renditeprognose sowie die Emissionskosten auf. Zudem habe eine überraschend hohe Kostenlast bestanden und die Unternehmensplanung sei unplausibel gewesen. Außerdem fehle ein Hinweis darauf, dass die Widerrufsbelehrung im Zeichnungsschein fehlerhaft sei, wodurch das Risiko bestanden habe, dass viele Anleger widerrufen und das Abfindungsguthaben verlangen, so dass die Liquiditätsbasis der Beklagten gefährdet gewesen sei.

Auch im Vermittlungsgespräch sei er über die Konzeption und die Risiken der Beteiligung nicht aufgeklärt worden. Das Totalverlustrisiko sei nicht erwähnt worden, vielmehr hätten die Vermittler gesagt, die Anlage habe nicht mehr Risiken als jede Altersvorsorge, also allenfalls gewisse Schwankungen in der Endrendite. Dass er Gesellschafter wurde, habe er nicht gewusst. Ebenfalls sei keine Aufklärung erfolgt über die Weiterzahlung der Sprintraten im Insolvenzfall, die Emissionskosten und die eingeschränkte Fungibilität. Außerdem sei ihm nicht erläutert worden, wie die Rendite berechnet wurde.

Für die weiteren Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage abgewiesen. Mögliche Ansprüche des Klägers seien verjährt.

Gegen dieses ihm am 14.2.2012 zugestellte Urteil richtet sich die mit am 13.3.2012 eingegangenen Schriftsatz eingelegte Berufung des Klägers, die dieser mit einem am 11.5.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet hat, nachdem der Senat die Frist bis zum 14.5.2014 verlängert hatte.

Der Kläger meint, das LG habe zu Unrecht Verjährung angenommen, und hält an seiner Behauptung fest, er sei weder durch den Emissionsprospekt noch durch die Vermittler zutreffend über die wesentlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden.

Der Kläger hatte zunächst u.a. beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.900 EUR zu verurteilen. Nachdem er aus einem am 14.2.2014 mit der Vermittlungsgesellschaft geschlossenen Vergleich 7.345 EUR erhalten hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Unter Abänderung des Urteil des LG Hamburg vom 9.2.2012 - 334 O 308/09

1.) wird die Beklagte verurteilt, an die Klagepartei 5.113,35 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.4.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der Beklagten zur Zertifikatnummer 19031/033 in Höhe eines ...

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