Verfahrensgang
AG Rheda-Wiedenbrück (Beschluss vom 31.03.1995; Aktenzeichen 10 Lw 40/94) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Rheda-Wiedenbrück vom 31. März 1995 abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller je 2.004,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1994 zu zahlen.
Die Beschwerde der Antragsteller und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen einschließlich der notwendigen Auslagen tragen die Antragsteller zu 14/15 und der Antragsgegner zu 1/15 nach einem Gegenstandswert von 61.950,00 DM.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner, ihren Onkel, Abfindungsansprüche gemäß § 12 HöfeO geltend. Ihr Vater …, der Bruder des Antragsgegners, verstarb im Jahre 1988.
Der Großvater der Antragsteller und Vater des Antragsgegners, der Landwirt …, verstarb am 01.04.1994. Er war Eigentümer des im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung, dessen Einheitswert zum Zeitpunkt des Erbfalls auf 82.600,00 DM festgesetzt war.
Der Antragsgegner hatte den Hof seit 1973 aufgrund der mit dem Erblasser geschlossenen Pachtverträge vom 30.06.1973 und 04.07.1979 bewirtschaftet. Mit handschriftlichem Testament vom 08.08.1991 hat der Erblasser den Antragsgegner zum Hoferben eingesetzt. In dem Testament ist u.a. folgendes ausgeführt:
„Der Sohn … ist bereits zu dessen Lebzeiten vollständig vom elterlichen Vermögen abgefunden worden. Er hat dies durch schriftliche Erklärung vom 1.1.1986 bestätigt. Unter solchen Umständen gehe ich davon aus und bestimme, daß beiden Abkömmlingen meines verstorbenen Sohnes keine Ansprüche an meinem Nachlaß auch keine Pflichtteilsrechte zustehen.”
In einer Ergänzung vom gleichen Tag heißt es sodann weiter:
„Durch schriftliche Erklärung vom 1.1.1986 hat sich mein Sohn … für abgefunden erklärt. Dies ist im Hinblick auf den Empfang folgender Leistungen geschehen.
Mai 1969–August 1975, 64 × 400 |
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25.600,00 DM |
Sonderzahlung für Zahnersatz |
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2.800,00 DM |
Hin- und Rückflug |
= |
2.800,00 DM |
Guthaben vom Sparkonto |
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= |
6.625,40 DM |
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37.025,40 DM |
Im übrigen hat mein Sohn … anders als der weitere Sohn … längere Zeit ohne Gegenleistung durch Mitarbeit Wohnung und Unterkunft auf dem elterlichen Hof erhalten.”
Die in dem Testament angesprochene Erklärung des Vaters der Antragsteller vom 01.01.1986 lautet u.a.:
„Ich erkläre mich von dem elterlichen Besitz … in … für abgefunden.”
Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, ihr Abfindungsanspruch bemesse sich nach ihrem gesetzlichen Erbteil von jeweils 1/4. Der Erblasser sei nach dem Inhalt des Testaments irrtümlich davon ausgegangen, ihr Vater sei bereits vollständig abgefunden worden. Bei den angegebenen Zahlungen handele es sich jedoch nicht um Abfindungen im Sinne der Höfeordnung.
Die Antragsteller haben beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragsteller je 30.975,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Antrags zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, nach dem Inhalt des Testaments ständen den Antragstellern allenfalls Pflichtteilsansprüche zu. Bei der Berechnung von Abfindungsansprüchen sei vom Hofeswert ein Abschlag zu machen, da er im Rahmen des Pachtvertrages den Viehbestand erhöht habe, so daß der Einheitswert um einen Viehzuschlag von 36.915,00 DM heraufgesetzt worden sei.
Hilfsweise hat der Antragsgegner die Aufrechnung mit einem behaupteten Anspruch von 4.970,46 DM erklärt. Hierzu hat er vorgetragen, daß er Beerdigungskosten in dieser Höhe für den Vater der Antragsteller getragen habe.
Gegenüber dem zur Aufrechnung gestellten Antrag haben die Antragsteller die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragsteller je 9.873,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1994 zu zahlen und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsteller seien nach dem Inhalt des Testaments nur pflichtteilsberechtigt. Der Erblasser habe dem Vater der Antragsteller selbst den Pflichtteil entziehen wollen. Insoweit sei die Erklärung jedoch mangels notarieller Form unwirksam. Bei der Berechnung der Ansprüche sei aus Gründen der Billigkeit der Einheitswert mit Blick auf den durch den Antragsgegner erhöhten Viehbestand um 30.000,00 DM herabzusetzen. Dies ergebe sich aus dem Rechtsgedanken von § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO und § 2057 a BGB.
Von den so errechneten Abfindungsansprüchen seien keine Abzüge gerechtfertigt. Für die in dem Testament aufgeführten Leistungen an den Vater der Antragsteller seien die Voraussetzungen von § 2050 BGB und von § 12 Abs. 4 HöfeO nicht erfüllt.
Der durch den Antragsgegner zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Erstattung von Beerdigungskosten sei zwar aus § 812 BGB begründet. Jedoch sei Verwirkung eingetreten.
Hiergegen wenden sich sowohl die Antragsteller als auch der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde.
Die ...