Entscheidungsstichwort (Thema)
Hoferbe
Leitsatz (redaktionell)
Zur Berechnung eines Abfindungsanspruches als weichender Hoferbe.
Normenkette
HöfeO § 12; BGB § 2057a
Verfahrensgang
AG Bremervörde (Aktenzeichen 6 Lw 35/94) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der am 21. Juli 1995 verkündete Beschluß des Landwirtschaftsgerichts … teilweise geändert und neu gefaßt:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller 21.168,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. April 1994 zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Beteiligten je zur Hälfte; die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Wert von 21.168,50 DM zur Last, im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind insgesamt nicht zu erstatten.
Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf je 50.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner Abfindungsansprüche als weichender Hoferbe geltend.
Die Beteiligten sind die Kinder des am 20.06.1903 geborenen Landwirts … und dessen am 11.01.1918 geborenen Ehefrau … geb. … Der Antragsgegner wurde am 22.04.1955, der Antragsteller am 04.04.1957 geboren. Drei Tage nach seiner Geburt verstarb die Mutter am 07.04.1957.
Der Vater der Beteiligten war Eigentümer des ca. 131 ha großen, im Grundbuch von … Blatt 78 eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung mit einem Einheitswert von 84.000 DM. Wegen des frühen Todes der Mutter nahmen deren Bruder … … und dessen Ehefrau den Antragsteller zu sich und adoptierten ihn schließlich gemäß notariellem Vertrag vom 06.03.1963.
Auf dem Hof des Vaters lebten dessen zwei unverheiratete Schwestern … verstorben 1981, und … verstorben Ende April 1987.
Mit Vertrag vom 04.07.1979 verpachtete der Vater den Hof an den Antragsgegner. Dieser hatte neben der Zahlung einer Barpacht seinem Vater freie Kost und Wohnung, freien elektrischen Strom und Heizung, heile und reine Wäsche nach Bedarf zu stellen und die Wohnung und Wohnungseinrichtung im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Eine Pflicht zur Hege und Pflege ging der Antragsgegner jedoch nicht ein. Zusätzlich übernahm er die Altenteilsverpflichtungen des Vaters gegenüber den Tanten … und … sowie Zahlung aller mit dem Grund und Boden verbundenen öffentlichen Lasten und Steuern sowie der Zins- und Tilgungsleistungen für die vom Vater vor der Pachtzeit aufgenommenen Darlehen. Ihm oblag zudem die Instandhaltung der Gebäude, Maschinen, Ent- und Bewässerungsanlagen uns sonstigen Vorrichtungen wie Zäune und Brücken.
Nachdem die Tanten und der Vater pflegebedürftig wurden, übernahm der Antragsgegner ihre Versorgung; der Umfang der erforderlichen Pflege und der Tätigkeit des Antragsgegners ist unter den Beteiligten streitig.
Am 29.09.1991 verstarb der Vater. Er hinterließ ein Sparguthaben von 10.000 DM. Der Antragsgegner verauslagte die Beerdigungskosten in Höhe von 5.924 DM, von denen ihm 2.100 DM erstattet wurden. Er wurde aufgrund eines Hoffolgezeugnisses vom 06.05.1992 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Erben hinsichtlich des hoffreien Nachlasses sind die Beteiligten, wie unter ihnen nicht im Streite steht, je zur Hälfte.
Der Antragsteller macht einen erstrangigen Teilbetrag von 50.000 DM eines ihm nach seiner Auffassung zustehenden Abfindungsanspruchs von 63.000 DM geltend. Er hat vorgetragen, zu dem Hofeswert sei auch noch ein Zuschlag gemäß § 12 Abs. 2 HöfeO zu machen, weil der Antragsgegner ein Wohnhaus geerbt habe, aus dem er Mieteinnahmen erziele.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihm 50.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.04.1994 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, der Einheitswert des Hofes sei wegen des schlechten Zustandes der Wirtschaftsgebäude zu hoch. Er hat behauptet, es seien Hofesschulden in Höhe von 250.000 DM vorhanden. Schließlich hat er einen Ausgleichsanspruch wegen seiner Pflegeleistungen für die Tanten und den Vater geltend gemacht. Hierdurch seien Alten- und Pflegeheimkosten eingespart worden, und zwar für die Jahre 1987 bis 1991 hinsichtlich des Vaters von monatlich 5.500 DM.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß dem Zahlungsbegehren in vollem Umfange stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidung Bezug genommen.
Gegen diesen dem Antragsgegner am 04.08.1995 zugestellten Beschluß richtet sich dessen am 14.08.1995 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde. Zu deren Rechtfertigung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen in erster Instanz. Er macht geltend, durch die Pflegeleistungen für seine Tanten und seinen Vater habe er erhebliche Einkommens einbußen hinnehmen müssen. Den Umfang seiner Pflegetätigkeit insbesondere für den Vater und deren Notwendigkeit könnten der behandelnde Arzt sowie seine beide...