Leitsatz (amtlich)
1. Die Ehegatten können die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse im Rahmen zulässiger Grenzen frei vereinbaren, so dass auch atypische Rollenverteilungen nicht zur Anwendung von § 27 VersAusglG führen.
2. Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes, wenn im Falle des § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte trotz geringer Verwaltungskosten unterbleibt (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2013 - II-8 UF 89/12; OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2014 - 2 UF 41/14).
Verfahrensgang
AG Schwelm (Beschluss vom 27.05.2015; Aktenzeichen 36 F 270/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der F Versicherungsgruppe AG wird der am 27.05.2015 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Schwelm hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2, 1. Absatz (bezeichnet als Anrecht des Antragstellers bei der F Versicherung) abgeändert.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F Versicherungsgruppe AG (Vers.-Nr. 834xxx) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 3.115,99 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung C nach Maßgabe der Konzernbetriebsvereinbarung F Versorgungswerk - beitragsorientierte Direktzusage auf Rentenbasis -, Teilungsanordnung, bezogen auf den 31.08.2014, begründet. Die F Versicherungsgruppe AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.09.2014 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung C zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Verfahrenswert wird auf 6.300,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller (nachfolgend Ehemann) und die Antragsgegnerin (nachfolgend Ehefrau) haben am xx. xx. 1988 die Ehe miteinander geschlossen. Mit Antragsschrift vom 08.07.2014, die der Ehefrau am 01.09.2014 zugestellt worden ist, hat der Ehemann die Scheidung der Ehe beantragt.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hat der Ehemann beantragt, nach § 27 VersAusglG als Ehezeitende den xx. xx. 2002 zu bestimmen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Ehefrau habe es unterlassen, zum Familienunterhalt trotz bestehender Möglichkeit beizutragen. Ihre Ehe sei geprägt gewesen durch Anspruchsdenken der Ehefrau an Lebensstandard und Lebensqualität, weshalb erhebliche Kreditverbindlichkeiten eingegangen worden seien. Er habe seine Ehefrau mehrfach vergeblich dazu aufgefordert, eine - im Hinblick auf das gemeinsame Kind - teilschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um so die finanzielle Situation der Familie zu entlasten. Durch ihre Weigerung, zum Familienunterhalt beizutragen, habe sie es versäumt, die familiären Schulden mit zu tilgen und für sich selbst durch den Erwerb von Anrechten eine eigene Alterssicherung aufzubauen.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Rahmen dessen hat es die Anrechte der Eheleute bei der Deutschen Rentenversicherung C nicht ausgeglichen und zur Begründung ausgeführt, die Differenz der Kapitalwerte der Anrechte überschreite nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG, weshalb die Anrechte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen seien.
Darüber hinaus hat es im Wege externen Teilung zulasten eines Anrechts des Ehemannes bei der F Versicherung ein Anrecht zu Gunsten der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung C begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den dem Ehemann am 08.06.2015 und der F Versicherung am 09.06.2015 zugestellten Beschluss haben der Ehemann und die M GmbH mit am 30.06.2015 bzw. 01.07.2015 eingegangenen Schriftsätzen Beschwerde eingelegt.
Der Ehemann hat zur Begründung ausgeführt, das Familiengericht habe in seinem Beschluss nicht über seinen Antrag gemäß § 27 VersAusglG entschieden. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, warum das Anrecht der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung C vom Versorgungsausgleich ausgenommen worden sei.
Die M GmbH hat namens der F Versicherungsgruppe AG geltend gemacht, dass nicht die im Beschlusstenor aufgeführte "F Versicherung", sondern die F Versicherungsgruppe AG als Versorgungsträger des Anrechts des Ehemannes aufzuführen sei.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er ohne mündliche Verhandlung entscheiden wolle, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Abänderung gegeben.
II. Auf die zulässige und statthafte Beschwerde der M GmbH war die Regelung zum Versorgungsausgleich betreffend das Anrecht des Ehemannes bei der F Versicherungsgruppe AG wie geschehen abzuändern.
Die zulässige und statthafte Beschwerde des Ehemannes hat dagegen in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Beschwerden sind gem. den §§ 58 ff. FamFG statthaft. Die F Versicherungs AG ist auch gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, ...