Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 4 O 15/15) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 12.02.2018, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 18.01.2018 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergangenem Beschluss vom 18.01.2018 (im Folgenden "der Beschluss") hat der erkennende Senat die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2016 verkündete, klageabweisende Urteil des Landgerichts Hagen (4 O 15/15) zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 303 ff. d.A.), welcher der Klägerin ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 29.01.2018 zugestellt worden ist, Bezug genommen.
Mit einem am 12.02.2018 per Fax (vorab) eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tage beantragt die Klägerin, die nach ihrer Auffassung bestehenden "Unrichtigkeiten sowie (und vor allem) Auslassungen" zu berichtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12.02.2018 (Bl. 328 bis 342 d.A.) Bezug genommen.
II. Der fristgerecht eingegangene Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg, da zu berichtigende Unrichtigkeiten oder Auslassungen weder hinreichend konkret bezeichnet wurden noch solche der Sache nach vorliegen.
1. Enthalten der Tatbestand eines Urteils oder die Gründe I. eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines entsprechenden Schriftsatzes beantragt werden (§ 320 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller muss dabei die geltend gemachten Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten konkret bezeichnen (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage 2018, § 320 Rn. 8).
Der Antrag der Klägerin vom 12.02.2018 erschöpft sich im Wesentlichen in einer reinen Gegenüberstellung des eigenen Vorbringens mit den Ausführungen des Senats in dem Beschluss. Daraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Klägerin entweder ihr gesamtes streitiges Vorbringen erschöpfend in den Gründen I. des Beschlusses wiedergegeben wissen will oder sie überlässt bewusst dem Senat die Aufgabe, vermutlich gemeinte Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten zu konkretisieren. Im einen wie im anderen Fall muss dem Antrag der Klägerin in der Sache der Erfolg versagt bleiben.
2. In einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO sind die Gründe für die Zurückweisung anzugeben (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO) und er hat, soweit eine Anfechtbarkeit gegeben ist, eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Die Anforderungen entsprechen insoweit den nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO an ein Berufungsurteil zu stellenden (MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Auflage 2016, § 522 Rn. 35), wobei die vom Gesetzgeber gewollte Knappheit des Berufungsurteils bei der Abfassung stets zu berücksichtigen ist (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage 2018, § 540 Rn. 1).
Die offenkundig auf § 314 ZPO gestützte Annahme der Klägerin, dass im Tatbestand nicht erwähnte Angriffs- und Verteidigungsmittel auch tatsächlich unterblieben sind (negative Beweiskraft des Tatbestands), wäre nur dann im Ausgangspunkt zutreffend, wenn das Parteivorbringen im Urteilstatbestand bzw. den Gründen I. im Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vollständig wiedergegeben werden müsste. Nur dann könnte nämlich von dem Fehlen einer Darstellung auf das Fehlen entsprechenden Vortrags geschlossen werden. Die Annahme geht indes fehl: Eine vollständige Wiedergabe des Parteivorbringens zählt nicht zu den Funktionen des Urteilstatbestands, nachdem sich das Gesetz in § 313 Abs. 2 ZPO mit einer "knappen" Darstellung nur des "wesentlichen Inhalts" der vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel begnügt (BGH - V ZR 257/03, NJW 2004, 1876, 1879 m.w.N.). Ungeachtet dessen können etwaig fehlende Angaben im Tatbestand durch entsprechende Angaben in den Entscheidungsgründen ersetzt werden (BGH - VII ZR 257/83, NJW 1985, 1784, 1785).
"Unrichtigkeiten" des Tatbestandes i.S.d. § 320 ZPO liegen nicht vor, wenn das Parteivorbringen sinngemäß zutreffend wiedergegeben ist, "Auslassungen" liegen nicht vor, soweit das Vorbringen nicht in den (ohnehin nur) knappen Tatbestand aufzunehmen war (Zöller/Heßler, a.a.O., § 320 Rn. 7).
An diesen Voraussetzungen gemessen, enthalten die Gründe I. aus dem Beschluss des Senats vom 18.01.2018 keine Unrichtigkeiten oder Auslassungen, die auf den nicht näher konkretisierten Antrag der Klägerin - gewissermaßen von Amts wegen - nach § 320 ZPO zu berichtigen wären:
a) Das Vorbringen der Klägerin zu der aus ihrer Sicht gegebenen Funktionsuntauglichkeit der Aufzugsanlage hat der Senat durch folgende Formulierung im Beschluss unter I. hinreichend ausführlich und eindeutig wiedergeben (Bl. 303R, 304 d.A.):
Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Planungsleistung des Beklagten sei mangelhaft, da die Aufzugsanlage hinsichtlich der Dimensionierung der Kabine weder ihren Erfordernissen beim Betrieb der Pflegeei...