Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung und Verwirkung des Zinsanspruchs auf prozessuale Kostenerstattungsansprüche
Leitsatz (amtlich)
Bis zur Rechtskraft des zugrunde liegenden Urteils bereits entstandene Zinsen verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach 30 Jahren. Demgegenüber verjähren die Zinsen, die nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils entstehen, als künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen nach der Regelung des § 197 Abs. 2 i.V.m. § 195 BGB innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht eingegangen ist.
Normenkette
BGB §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; ZPO § 104
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 29.03.2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 08.03.2018 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert, und zwar dahingehend, dass die Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 24.11.2011
6 500,14 EUR - sechstausendfünfhundert Euro und vierzehn Cent -
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB - erst - ab dem 01.01.2015 an die Beklagten zu erstatten haben; der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Die kostenerstattungspflichtigen Kläger wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde (nur) gegen die im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesprochene Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs ab Antragseingang am 14.02.2012 unter Erhebung der Einreden der Verwirkung und Verjährung.
Im Einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch Urteil vom 24.11.2011 wurde die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Im Januar 2012 wurde die Verfahrensakte vom Landgericht Düsseldorf zu einem dort geführten Rechtsstreit beigezogen. Nachdem am 14.02.2012 der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten eingegangen war, forderte die Rechtspflegerin die vorliegende Verfahrensakte zurück. Vom Landgericht Düsseldorf wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Akten an den Sachverständigen versandt seien, und angefragt, ob eine Rückforderung erfolgen solle. Ausweislich eines Vermerks über ein Telefonat teilten die Beklagtenvertreter auf entsprechende Nachfrage des Landgerichts mit, der Kostenfestsetzungsantrag könne bis zur Erledigung der Parallelsache zurückgestellt werden. Eine Übersendung des Kostenfestsetzungsantrags an die Klägerseite erfolgte nicht.
Eine gerichtliche Sachstandsanfrage im Frühjahr 2013 wurde vom Landgericht Düsseldorf dahingehend beantwortet, dass das Verfahren noch andauere und nicht absehbar sei, wann mit einer Beendigung gerechnet werden könne. Die Beklagtenvertreter fragten mit Schriftsatz vom 10.06.2014 nach dem Sachstand an, woraufhin ihnen das Ergebnis einer erneuten telefonischen Nachfrage beim Landgericht Düsseldorf mitgeteilt wurde, wonach die Akten beim Sachverständigen seien und dieser eine Frist zur Gutachtenerstellung bis Ende des Jahres habe. Mit Schriftsatz vom 21.01.2015 fragten die Beklagtenvertreter erneut hinsichtlich einer Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag an. Das Landgericht bat darum, die anwaltliche Frist nochmals um ein halbes Jahr zu verlängern. Nach wiederholter gerichtlicher Sachstandsanfrage teilte das Landgericht Düsseldorf im Juli 2015 mit, dass die Akte noch benötigt werde und mit einem Abschluss des Verfahrens nicht vor Ablauf eines Jahres zu rechnen sei. Diese Information wurde an die Beklagtenvertreter weitergegeben. Auch eine gerichtliche Sachstandsanfrage Anfang 2017 ergab, dass das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf noch lief. Dies wurde den Beklagtenvertretern auf eine dortige Sachstandsanfrage vom 26.09.2017 mitgeteilt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass das Landgericht im Januar 2018 erneut nach dem Sachstand anfragen werde und für den Fall, dass in der Zwischenzeit die Akten zurückgesandt würden, die sofortige Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags in Aussicht gestellt. Die Verfahrensakte gelangte schließlich am 07.02.2018 zum Landgericht Dortmund zurück. Die Rechtspflegerin verfügte am 13.02.2018 die Versendung des am 14.02.2012 eingegangenen Kostenfestsetzungsantrags der Beklagten an die Klägervertreter zur Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen. Am 08.03.2018 erließ sie antragsgemäß den Kostenfestsetzungsbeschluss zu Gunsten der Beklagten (Bl. 410 der Akten), zugestellt an die Klägervertreter am 15.03.2018 (Bl. 415 der Akten).
Gegen die dort ausgesprochene Verzinsung des Kostenfestsetzungsanspruches von 6 500,14 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.02.2012 haben die Kläger mit Eingang am 29.03.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Damit rügen sie die Verletzung rechtlichen Gehörs, da der Kostenfestsetzungsantrag ihnen nicht vor der Entscheidung und schon gar nicht zeitnah zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags übermittelt worden sei. Zudem sei der Kostenerstattungsanspruch verwirkt. Das Zeitmoment sei erfü...