Leitsatz (amtlich)
Für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Durchführung der Ladungssicherung reicht es aus, dass dem Fahrzeugführer die hierfür benötigten Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stehen und er von diesen ohne Schwierigkeiten - in eigener Verantwortung - Gebrauch machen kann. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn sich die im Einzelfall benötigten Sicherungsmittel bei Fahrtantritt griffbereit im Fahrzeug befinden. Vielmehr stehen die zur Ladungssicherung erforderlichen Ausrüstungsgegenstände dem Fahrzeugführer auch dann zur eigenverantwortlichen Benutzung zur Verfügung, wenn der Halter bzw. der Beförderer solche Sicherungsmittel in ausreichender Anzahl an einem Standort, von dem aus der Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig vorrätig hält und sich der Fahrzeugführer ihrer ohne Schwierigkeiten bedienen kann.
Verfahrensgang
AG Detmold (Entscheidung vom 17.09.2007) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 17.03.2008 Folgendes ausgeführt:
"I.
Das Amtsgericht Detmold hat den Betroffenen am 17.09.2007 wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit (Nichtzurverfügungstellen der erforderlichen Ausrüstung für Ladungssicherung) zu einer Geldbuße in Höhe von 800,- EUR verurteilt (Bl. 75 - 85 d.A.).
Gegen dieses dem Betroffenen am 28.11.2007 zugestellte (Bl. 87 d.A.) Urteil richtet sich die am 20.09.2007 bei dem Amtsgerichts Detmold eingegangene Rechtsbeschwerde vom 19.09.2007 (Bl. 61 d.A.), die mit am 21.12.2007 bei dem Amtsgericht Detmold eingegangenem Schriftsatz vom 20.12.2007 mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist (Bl. 88 ff. d.A.).
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWIG statthafte Rechtsbeschwerde, die rechtzeitig eingelegt und fristgerecht begründet worden ist, hat mit der Sachrüge zumindest vorläufig Erfolg.
Die tatrichterlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Nichtzurverfügungstellung von Ladungssicherungsmitteln als Beförderer von Gefahrgut nicht.
Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene ist Geschäftsführer der Firma H. Spedition. Am 22.11.2006 gegen 10.15 Uhr befuhr Herr T.S. als Arbeitnehmer der Firma H. Spedition mit dem LKW, Fabrikat MAN, Kennzeichen: XXXX, in Detmold den Nordring. Der Betroffene ist Halter dieses LKWs. Er ist auch Beförderer.
Auf der Ladefläche des LKWs transportierte Herr T.S. Gefahrgüter, die wie folgt gekennzeichnet waren:
UN 1263, Farbe, Klasse 3, I, Gesamt 736 Kilogramm,
UN 1263, Farbzubehörstoffe, Klasse 3, III, 2140 Kilogramm,
UN 2618, Vinyltoluene, stabilisiert, Klasse 3, III, 54 Kilogramm,
UN 2735, Amine, flüssig, ätzend, N.A.G. Klasse 8, II, 29 Kilogramm.
Die Ladesituation sah derart aus, dass an der Stirnseite der Ladefläche zwei große Kartons stehen, neben diesen Kartons steht eine Gitterbox mit einem großen Plastikbehälter darin. Auf diesen Kartons auf der Stirnseite steht ein großer Karton auf einer Holzpalette. In diesem befindet sich ein Sabo-Rasenmäher Dieser Sabo-Rasenmäher in diesem Holzkarton, der auf einer Palette steht, der wiederum auf diesen großen Kartons steht, ist völlig ohne Sicherung dort abgestellt. Der Rasenmäherkarton steht höher als die übrige Ladung.
In Fahrtrichtung hinter den beiden Kartons und der Gitterbox befinden sich Metalltonnen mit dem Gefahrengut. Diese stehen auf Holzpaletten und sind mit Schrumpffolie ummantelt. In Fahrtrichtung hinter den beiden großen Kartons befindet sich eine solche Palette mit metallenen Fässern, in denen sich Gefahrengut befindet Daneben in Fahrtrichtung zur rechten Seitenwand der Ladefläche befindet sich liegend ein Paket aus Pappe, das völlig ungesichert neben diesen Gefahrenguttonnen liegt. Daneben, also in Fahrtrichtung hinter der Gitterbox, befinden sich drei ebensolche Paletten mit Gefahrengut, auf denen sich mit Schrumpffolie "zusammengeschweißte" Kanister befinden. Der Abstand zwischen den Kanistern auf den Paletten beträgt ca. 30 - 40 cm. In diesen Zwischenräumen ist nichts gestellt und es sich auch nicht gesichert, dass diese Kanister sich nicht zueinander verschieben können.
In Fahrtrichtung dahinter befinden sich sodann Kanister mit Gefahrengut auf Paletten, die wiederum oben drauf mit Paletten aufgelegt und so abgesichert sind, dass sie ohne Zwischenraum zwischen diesen Paletten, die oben auf den Kanistern befestigt sind, stehen. Rechts daneben stehen jedoch zwei weitere Paletten, auf denen lediglich die Kanister in Schrumpffolie eingepackt sind, mit ebenfalls ca. 30 - 40 cm jeweils zueinander Platz als auch zu den eben beschriebenen mit oben drauf liegenden Holzpaletten zusätzlich gesicherten Paletten.
Im Hinteren Bereich die Kanister auf den Paletten, die sich auf in Fahrtrichtung Iinker Seite befinden, haben ebenfalls Ladelüc...