Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Ausführungen im tatrichterlichen Urteil, wenn dem Betroffenen eine Überladung zur Last gelegt wird.
Verfahrensgang
AG Gütersloh (Entscheidung vom 04.11.2003) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Gütersloh hat den Betroffenen wegen der fahrlässigen Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 34 Abs. 3, § 69 a StVZO, § 24 StVG (Überladung) zu einer Geldbuße in Höhe von 150,00 EUR verurteilt.
Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Am 28.06.2003 befuhr der Betroffene gegen 14.45 Uhr als Führer des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX in 33378 Rheda-Wiedenbrück die BAB 2 in Fahrtrichtung Dortmund. Die Zugmaschine, deren Leergewicht 14.165 kg ausmachte, und der Anhänger, dessen Leergewicht 4.550 kg betrug, waren mit geschlagenen Holzstämmen beladen, und zwar der Zugwagen mit 70 % Buchen- und 30 % Pappelholz, der Anhänger mit je 40 % Pappel- und Linden- sowie 20 % Buchenholz. Bei einer Wägung der Fleischfirma T. wurde ermittelt, dass die Zugmaschine 26.180 kg, der Anhänger von 24.860 kg, der gesamte Zug also 51.040 kg wogen. Da die Waage der Firma T. lediglich bis 50.000 kg wiegen konnte, wurden Zugmaschine und Anhänger getrennt, aber angekoppelt gewogen.
Bei der Zugmaschine betrug die Ladelänge, -breite und -höhe 5,20 m, 2,25 m und 1,90 m, bei dem Anhänger 6,30 m, 2,30 m und 2,50 m."
Das Amtsgericht hat auf dieser Grundlage eine Überladung des Zuges, der ein zulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg hat, um mindestens 10.920 kg entsprechend 27,3 % festgestellt und dabei von dem gemessenen Gewicht 60 kg Fehlertoleranz zu Gunsten des Betroffenen abgezogen. Das Amtsgericht hat einen fahrlässigen Verstoß des Betroffenen angenommen und dazu ausgeführt:
"Bei Beachtung der erforderlichen Aufmerksamkeit im Verkehr hätte der Betroffene erkennen können müssen, dass das Fahrzeug derart überladen war. Nach eigenem Bekunden fährt der Betroffene seit sechs Jahren geschlagenes Holz. Er hätte deshalb vor Fahrtantritt selbst die Berechnung vornehmen können, die er im Verfahren vorgetragen hat. Er hätte dann allerdings die zutreffenden Lademaße zu Grunde legen müssen. Hätte er das getan, wäre er, wie oben ausgeführt, sogar noch zu einem noch höheren Überladeausmaß gekommen, als tatsächlich vorgelegen hat. Hinzu kommt, dass auch nach den Angaben des Sachverständigen die Ausbeulung der Räder, wie sie auf den Fotos Bl. 8 ff. d.A. zu sehen ist, selbst bei angenommenem niedrigeren Luftdruck angesichts der Ausrüstung des Anhängers mit 8 Rädern als Anzeichen einer Überladung anzusehen ist."
Einen Wiegefehler hat das Amtsgericht ausgeschlossen, und zwar auf Grund der Angaben des Zeugen M., der die Wägung vorgenommen hat, sowie des Zeugen B. und des Gutachtens des vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen, der insbesondere von den Angaben des Betroffenen abweichende, nämlich größere Lademaße ermittelt habe. Selbst unter Berücksichtigung der von dem Betroffenen zu Grunde gelegten, von denen des Sachverständigen abweichenden Holzgewichte komme man zu einer deutlichen Überladung, die noch über die hier durch die Wägung festgestellte hinausgehe. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte für einen Wiegefehler.
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 06. November 2003, beim Amtsgericht am selben Tage eingegangen, die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und den Zulassungsantrag nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils an den Verteidiger am 27. November 2003 mit am 17. Dezember 2003 bei dem Amtsgericht eingegangenem weiteren Schreiben des Verteidigers begründet. Die Rechtsbeschwerde hält das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten für unzureichend und ist der Ansicht, dass der von dem Betroffenen gestellte Antrag auf Einholung eines weiteren forstwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens von dem Amtsgericht zu Unrecht abgelehnt worden sei. Das Amtsgericht habe einen Kfz-Sachverständigen bestellt, der die Holzgewichte falsch berechnet habe. Hätte das Amtsgericht den Beweisantrag des Betroffenen stattgegeben, hätte sich herausgestellt, dass die bei der Wägung festgestellten Gewichte nicht zutreffend sein können. Darüber hinaus erhebt die Rechtsbeschwerde die allgemeine Sachrüge. Insofern wendet sie sich gegen die Annahme von Fahrlässigkeit bei dem Betroffenen und macht geltend, dass eine Überladung des Fahrzeugs nicht erkennbar gewesen sei.
II.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen, nach denen gem. § 80 Abs. 1 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht kommt, liegen nicht vor. Die Nachprüfung des Urteils ist weder unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder deshalb geboten, weil dem Betroffenen rechtliches Gehör versagt worden wäre.
1.
Zur Fortbil...