Leitsatz (amtlich)

Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann der Bußgeldrichter einen Beweisantrag dann ablehnen, wenn er damit nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstößt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die beantragte Beweiserhebung aussichtslos ist; es genügt, wenn sie nicht nahe liegt oder sich nicht aufdrängt.

 

Verfahrensgang

AG Lüdenscheid (Entscheidung vom 25.10.2004)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

 

Gründe

I.

Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Lüdenscheid "wegen fahrlässigen Führens eines um 20-25% überladenen Lkws (als Halter) zu einer Geldbuße in Höhe von 275,00 EURO verurteilt, §§ 33 Abs. 3, 69 a StVZO, §§ 24, 25 StVG, § 17 OWiG.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Als Transportunternehmer ist der Betroffene Halter eines Lkws der Marke Scania mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXX und eines Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxxxxx. Am 25.05.2004 setzte er diese Fahrzeugkombination im Rahmen seines Fuhrgeschäftes zum Transport von Eichenstämmen ein, die in der Nähe von Herborn im Wald gelagert waren. Der für ihn gelegentlich aushilfsweise arbeitende L., ein gelernter Werkzeugmacher, mit dem der Betroffene jahrelang bekannt und befreundet ist, lud die im Wald lagernden, teilweise sehr durchfeuchteten Eichenstämme am 25.05.2004 frühmorgens mit einem auf dem Zugfahrzeug angebrachten Kran auf, wobei er die Hölzer so hoch auflud, wie es auf dem Zugfahrzeug und dem Anhänger möglich war. Letztlich war das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination von 40 t deutlich überschritten.

Kurz danach, um 7.30 Uhr, übernahm der Betroffene als Führer der LKW-Kombination den Transport. An Ort und Stelle nahm er die Ladung in Augenschein.

Hierbei hätte er erkennen können, dass das zulässige Gesamtgewicht aufgrund des ohnehin spezifisch hohen Gewichtes des verladenen Eichenholzes und der Feuchtigkeit bei weitem überschritten war. Er führte nun die Fahrzeugkombination zur Autobahnauffahrt und sodann auf der BAB 45 Richtung Dortmund.

Auch aufgrund des Fahrverhaltens des LKWs mit Anhänger auf dieser hügeligen Strecke hätte er die Überladung feststellen können.

Nach etwa 100 km Fahrtstrecke wurde der Betroffene mit seinem LKW in der Gemarkung Lüdenscheid polizeilich kontrolliert. Die kontrollierenden Polizeibeamten R. und K. hatten aufgrund der vollen Beladung von Zugmaschine und Anhänger sowie der Art des Holzes - Eichenholz - erhebliche Zweifel an der Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts von 40 t. Sie veranlassten eine Wägung der Fahrzeugkombination auf der geeichten Waage der Raiffeisen Waren-Genossenschaft Lüdenscheid eG, In der Dönne 2a, 58513 Lüdenscheid. Der dort tätige Angestellte R. nahm die Wägung vor, nachdem hintereinander zunächst die LKW-Zugmaschine und sodann der Anhänger einzeln - allerdings angekoppelt und bei angezogener Bremse - gewogen wurden. Für die Zugmaschine ergab sich ein Gewicht von 27.900 kg, für den Anhänger ein solches von 22.460 kg.

Daraus ergibt sich ein Gesamtgewicht von 50.360 kg. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass während der Wägung die Bremse angezogen war und die Beruhigungsstrecke ein leichtes Gefälle aufwies, ist hiervon ein Toleranzabzug von 2,7 % des gemessenen Gewichtes, nämlich in Höhe von 1.359,72 kg, sowie ein weiterer Toleranzabzug im Hinblick auf die Verkehrsfehlergrenzen der Waage von 2 x 40 kg vorgenommen worden. Dies führt zu einem Gesamtgewicht von 48.920,28 kg (50.360 kg - 1.359,72 kg - 80 kg). Damit war das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination von 40.000 kg um 8.920,28 kg, dies sind 22,30 %, überschritten."

Zu der Frage, welche Toleranzabzüge vorliegend unter den gegebenen Umständen vorzunehmen waren, hat das Amtsgericht den Sachverständigen Dipl. Ing. X. gehört.

Der Verteidiger des Betroffenen hat einen Beweisantrag gestellt, in dem er die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis dafür, dass das erzielte Messergebnis falsch ist, beantragt hat. Das Amtsgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt mit der Begründung, die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens sei zur Erforschung und Klärung des Sachverhalts nicht erforderlich.

Der Betroffene hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt und rügt unter näherer Darlegung die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, kann in der Sache jedoch entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft keinen Erfolg haben.

1.

Ob die Verfahrensrüge nicht schon bereits deshalb unzulässig ist, weil der Betroffene nicht vorträgt, dass ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des Sachverständigen Dipl. Ing. X. überlegen sind (§ 244 Abs. 4 StPO), kann dahin stehen, jedenfalls hat sie in der Sache keinen Erfolg.

Der Betroffene rügt die Verletzung des § 77 Abs. 2 OWiG mit der Begründung, das Amtsgericht habe den Antrag auf...

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