Entscheidungsstichwort (Thema)
Abhilfeentscheidung bei Eintragung im Handelsregister
Leitsatz (amtlich)
1) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Eintragung im Handelsregister, darf das Registergericht von einer Abhilfeentscheidung nicht mit der Begründung absehen, die Beschwerde gegen die Eintragung sei unzulässig.
2) Das Registergericht ist vielmehr verpflichtet, im Rahmen der Abhilfe über die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens zu entscheiden.
Normenkette
FamFG § 68 Abs. 1, § 383 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Paderborn (Aktenzeichen HRB 3915) |
Tenor
Die Vorlageentscheidung des Amtsgerichts Paderborn vom 14.05.2010 wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat durch Verfügung vom 14.05.2010 die Sache dem Oberlandesgericht im Hinblick auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 04.05.2010 vorgelegt, dabei jedoch eine Abhilfeentscheidung nicht für angezeigt gehalten, weil gegen die erfolgte Eintragung eine Beschwerde nicht statthaft sei.
Nach § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, wenn es das Rechtsmittel für unbegründet hält. Anderenfalls hat es die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen. Daraus folgt, dass die Vorlage an das Beschwerdegericht erst dann zulässig ist, wenn das Amtsgericht die erforderliche Entscheidung über eine Abhilfe getroffen hat. In diesem Zusammenhang kann der Senat dahin gestellt lassen, ob das vorlegende Amtsgericht überhaupt in eine Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde eintreten und mit deren Verneinung von einer sachlichen Prüfung der Abhilfe absehen darf (vgl. insoweit ablehnend etwa Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 68 Rdn. 9). Jedenfalls obliegt die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde abschließend dem Senat als Beschwerdegericht, der insoweit dem Amtsgericht aus den nachstehenden Gründen nicht zu folgen vermag:
Richtig ist zwar, dass die Beschwerde gegen vollzogene Eintragungen im Handelsregister, zu denen auch Löschungen gehören, gemäß § 383 Abs.3 FamFG unstatthaft ist. Diese Vorschrift beruht auf einer gefestigten Rechtsprechung zum bisherigen Verfahrensrecht des FGG, die aus Publizitätsgründen ausschließt, die Wirkungen der erfolgten Eintragung rückgängig zu machen (vgl. etwa OLG Köln FGPrax 2004, 88; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 132 jeweils m.w.N.). In der Rechtsprechung anerkannt ist indessen der Grundsatz, dass die Beschwerde gegen eine Eintragung im Zweifel als Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens (nunmehr: § 395 FamFG) auszulegen ist, die allein zur Beseitigung einer unrichtigen Eintragung für die Zukunft führen kann. Über eine solche Anregung hat das Registergericht zu entscheiden. Wird der Anregung nicht entsprochen, ist die Beschwerde mit dem Ziel der Anweisung an das Registergericht auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens statthaft (vgl. OLG Köln und OLG Zweibrücken jeweils a.a.O.). Diese gefestigten Grundsätze haben durch § 383 Abs. 3 FamFG keine Änderung erfahren (Keidel/Heinemann, aaO§ 383 Rdn. 23 m.w.N.). Das Amtsgericht ist deshalb nunmehr im Rahmen des § 68 Abs. 1 FamFG verpflichtet, im Rahmen der Abhilfe über die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens zu entscheiden.
Zur Nachholung der erforderlichen Abhilfeentscheidung hat der Senat die Sache daher an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Vorsorglich und ohne Präjudiz weist der Senat darauf hin, dass es dem Amtsgericht unbenommen ist, auch dann, wenn es ein Amtslöschungsverfahren einleiten sollte, zu prüfen, ob im Hinblick auf das bereits beim LG Paderborn anhängige Anfechtungsverfahren eine (erneute) Aussetzung des registergerichtlichen Verfahrens angezeigt ist.
Fundstellen