Leitsatz (amtlich)
Die Liquidation ist i.S.v. § 74 I GmbHG noch nicht beendet, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen ist (Abgrenzung zu den Fällen des § 394 FamFG und Senat, Beschluss vom 3.9.2014, 27 W 109/14; Beschluss vom 21.4.2015, 27 W 46/15).
Verfahrensgang
AG Essen (Beschluss vom 21.05.2015; Aktenzeichen 89 HRB 23656) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom 6.5.2015 gegen den Beschluss des AG Essen vom 23.4.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 21.5.2015, wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 382 Abs. 3, 58 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das AG hat die auf Löschung der Beteiligten zu 1 im Handelsregister gerichtete Anmeldung kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Liquidation sei nicht beendet. Das ergebe sich aus der Mitteilung des Finanzamts, die steuerliche Abwicklung der Gesellschaft sei noch nicht abgeschlossen.
2. Das AG hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen.
Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ist der Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt ist.
Die Liquidation ist beendet, wenn das verwertbare Gesellschaftsvermögen verteilt ist und auch keine sonstigen Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Daran fehlt es, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen und der Gesellschaft noch ein Steuerbescheid zuzustellen ist. In dieser Situation kann von einer beendeten Abwicklung keine Rede sein. Nicht abgeschlossene Steuerverfahren können - von zu bewirkenden Zustellungen abgesehen - etwa durch Steuer(nach)forderungen oder -erstattungen Auswirkungen auf das Gesellschaftsvermögen haben. Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Steuerbescheide kann sich als geboten erweisen. Auch sonst besteht regelmäßig keine Veranlassung, eine Gesellschaft durch ihre Löschung gleichsam einem laufenden Steuerverfahren zu entziehen (vgl. zum Ganzen OLG Hamm NJW-RR 2002, 324, Rz. 13 und 17 bei juris; Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 74 Rz. 2 i.V.m. § 60 Rz. 105 mit weiteren Nachweisen).
Für die Unzulässigkeit der Löschung nach § 74 Abs. 1 GmbHG bei noch nicht abgeschlossenen Steuerverfahren spricht auch, dass es damit zur Beendigung dieser Verfahren keiner Nachtragsliquidation bedarf. Die Nachtragsliquidation verursacht erheblichen Aufwand, der vermieden wird, wenn die Gesellschaft vor ihrer Löschung auch steuerlich abgewickelt wird. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen, unter denen die Nachtragsliquidation wegen noch laufender Steuerverfahren geboten ist, im Einzelnen streitig sind (vgl. nur OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 100; OLG München GmbHR 2008, 821; Haas, a.a.O., § 60 Rz. 105; Karsten Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 74 Rz. 14, 17; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 74 Rz. 17 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen). Die damit einhergehenden praktischen Schwierigkeiten in der Abwicklung von Steuerverfahren einer im Handelsregister bereits gelöschten Gesellschaft stellen sich nicht, wenn man die Löschung nach § 74 Abs. 1 GmbHG erst nach Abschluss der Steuerverfahren vornimmt.
Die von der Beschwerde herangezogene Vorschrift des § 394 FamFG ist nicht einschlägig. Die amtswegige Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft beruht auf anderen Wertungen und hat andere Voraussetzungen als die vorliegend allein in Rede stehende Löschung auf Betreiben der Gesellschaft bzw. ihrer Liquidatoren gem. § 74 Abs. 1 GmbHG. Soweit der Senat es in einem Beschluss vom 3.9.2014 (Aktenzeichen 27 W 109/14) mit Blick auf § 394 FamFG für unerheblich gehalten hat, dass noch Verwaltungsakte zuzustellen sind, gilt dies nicht für die Löschung gem. § 74 Abs. 1 GmbHG. Sollte die vorgenannte Entscheidung anders verstanden werden können, hält der Senat hieran nicht fest.
3. Der Angriff gegen die Kostenentscheidung des AG geht ins Leere. Fehlt es an einem Gebührentatbestand (vgl. § 58 GNotKG i.V.m. Vorbem. 2 Abs. 4 zur Anlage zu § 1 HRegGebV), treffen die Beteiligten keine Gebühren.
4. Das AG hat zutreffend den Regelwert des § 36 Abs. 3 GNotKG angenommen. Der Senat setzt den Beschwerdewert in derselben Höhe fest. Konkrete Anhaltspunkte für einen niedrigeren Wert ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus den Umständen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Fundstellen
Haufe-Index 8131577 |
MDR 2015, 843 |
GmbHR 2015, 939 |