Tenor
1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde betreffend die Verurteilung wegen der Tat vom 21. August 1999 gegen 1. 45 Uhr (Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h) wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG) verworfen. (Entscheidung des Einzelrichters gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
2. Auf die Rechtsbeschwerde betreffend die Verurteilung wegen der Tat vom 21. August 1999 gegen 1. 50 Uhr (Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h) wird unter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils aufgehoben.
Gegen den Betroffenen wird insoweit eine Geldbuße von 250, 00 DM festgesetzt und ihm wird für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Die Anordnung über das Wirksamwerden des Fahrverbots bleibt aufrechterhalten.
Der Betroffene trägt die Hälfte der Kosten dieses Rechtsmittels. Seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen sind zur Hälfte von der Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Lemgo hat gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft um 22 km/h" eine Geldbuße von 100, 00 DM verhängt. Außerdem hat es den Betroffenen wegen einer weiteren vorsätzlich begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft um 31-km/h zu einer Geldbuße von 400, 00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Insoweit hat es die Anordnung über das Wirksamwerden des Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.
Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der Betroffene, der angestellter Taxifahrer ist, über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1. 200, 00 DM verfügt. Am 21. August 1999 befuhr er gegen 1. 45 Uhr mit dem Pkw VW (Taxi), amtliches Kennzeichen in, Ortsteil, die in Fahrtrichtung. Hier überschritt er innerhalb geschlossener Ortschaft infolge Fahrlässigkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels eines Lasermeßgerätes Riegl LR 90-235P festgestellt. Der Betroffene wurde an der eingerichteten polizeilichen Kontrollstelle wegen dieser Ordnungswidrigkeit angehalten. Nach Verlassen der Kontrollstelle beschleunigte der Betroffene sein Fahrzeug stark, so daß es bei einer Meßentfernung von 312 m eine Geschwindigkeit von 81 km/h hatte. Die Messung erfolgte wie zuvor mittels des Laser-Meßgerätes 57 m vor dem Ortsausgangsschild. Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Fall vorsätzlich.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese - ebenfalls form- und fristgerecht - mit der allgemein erhobenen Sachrüge begründet. Insbesondere wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Höhe der verhängten Geldbuße und die Dauer des Fahrverbotes im zweiten Fall.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, hinsichtlich der ersten Tat das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Betroffene zu verwerfen. Im zweiten Fall beantragt sie, die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Soweit sich das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Verurteilung hinsichtlich der ersten Tat richtet, war es gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 Nr. 1, 4 Satz 3 OWiG). Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung des Einzelrichters (§ 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG).
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat, soweit sie sich gegen die Verurteilung im zweiten Fall richtet, teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, war das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO). Insoweit handelt es sich um eine einstimmige Entscheidung des Senats.
2. Die Rechtsfolgenentscheidung im angefochtenen Urteil begegnet dagegen mit Ausnahme der Entscheidung über das Wirksamwerden des Fahrverbots (§ 25 Abs. 2 a StVG) in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Der Senat vermag schon nichthinreichend sicher auszuschließen, daß die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung tilgungsreifen bzw. getilgten verkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Betroffenen in die getroffene Rechtsfolgenentscheidung eingeflossen sind, obwohl dies unzulässig ist. Zwar findet sich im Rahmen der Rechtsfolgenbegründung für die erste Tat der Hinweis, daß "die eingangs genannten Voreintragungen tilgungsreif" seien (S. 6 ...