Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 4 O 5/11) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, bis zum 26.8.2016 dazu Stellung zu nehmen.
Auf den Hinweisbeschluss vom 01.08.2016 wurde die Berufung mit Beschluss vom 20.10.2016 zurückgewiesen.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Es sind auch sonst keine Gründe vorhanden, die die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung geboten erscheinen lassen.
A) Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 7.8.2007 gegen 17:30 Uhr in Drensteinfurt geltend, an dem sie als Beifahrerin im PKW A ihres Ehemannes beteiligt war. Zum angegebenen Zeitpunkt fuhr der Fahrer des bei der Beklagten versicherten PKW Z aus Unachtsamkeit unmittelbar nach dem Anfahren an einer Kreuzung von rechts kommend seitlich gegen das Fahrzeug des Ehemannes der Klägerin in der Weise, dass er mit der linken Front seines Fahrzeugs mit dem A in Höhe dessen linker Hinterachse kollidierte. Infolge der Kollision entstand ein Sachschaden am Fahrzeug des Ehemannes der Klägerin, den dieser zunächst mit rund 780 EUR, gestützt auf ein von ihm eingeholtes Schadensgutachten bezifferte. Im Rahmen der Reparatur des Fahrzeuges entstanden Kosten in Höhe von 1.563,22 EUR, die von der Beklagten vorgerichtlich beglichen worden sind. Darin enthalten sind unter anderem Kosten für die Erneuerung der Hinterachse und einer Stahlfelge.
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, durch die Wucht des Aufpralls bei der Kollision sei ihr nach links gedrehter Kopf in eine Rotationsbeschleunigung versetzt worden, die nicht nur auf die Halswirbelsäule, sondern auf ihren Gesamtorganismus in der Weise eingewirkt habe, dass sie eine HWS-Distorsion und ein massives posttraumatisches cervio-encephales Syndrom erlitten habe, welches zu einer Beeinträchtigung der Steuerung der einzelnen Körpersysteme geführt habe. Hierzu hat sie die gerichtliche Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Die Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens hat sie ausdrücklich abgelehnt. Unstreitig hat die Klägerin vier weitere Straßenverkehrsunfälle erlitten, nämlich zwei Unfälle in den Jahren 1979 und 1984 hinsichtlich derer sie behauptet, keine Verletzungen davongetragen zu haben, einen Unfall aus dem Jahre 1986, der Gegenstand eines weiteren gerichtlichen Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. 13 U 78/11) ist und einen diesem nachfolgenden Unfall aus dem Jahr 2010. Hinsichtlich der aus dem Unfall im Jahr 1986 erlittenen Verletzungsfolgen hat sie behauptet, die unfallursächlich daraus entstandenen gesundheitlichen Beschwerden hätten sich als Folge des streitgegenständlichen Unfallereignisses aus dem Jahr 2007 verschlimmert. Insbesondere sei infolge des streitgegenständlichen Unfalls eine ausgeprägte Gangstörung und ein Drehen der Füße nach innen entstanden, die ihr ein Gehen nur noch an Gehhilfen erlauben würde. Insgesamt leide sie an einem chronischen Verkettungssyndrom, bei welchem unfallbedingt eingeschränkte Körperfunktionen durch andere Körpersysteme übernommen würden, wodurch sich Funktionsstörungen zugleich auf andere Bereiche des Körpers auswirken würden. Durch den streitgegenständlichen Unfall hinzugekommen sei ein unfallursächlicher Bandscheibenvorfall.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, die aufgrund der geringen Kollisionsgeschwindigkeit auf den Körper der Klägerin einwirkende biomechanische Belastung sei nicht geeignet gewesen, eine Verletzung der Halswirbelsäule oder sonstiger Körpersysteme herbeizuführen. Jedenfalls seien die von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beschwerden nicht unfallursächlich, sondern ausschließlich auf Vorschädigungen degenerativer Art oder auf Verletzungen aus den vorangegangenen Unfällen zurückzuführen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das LG hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Orthopäden Dr. med. X vom 31.5.2013 und seiner ergänzenden Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.7.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht den ihr obliegenden Nachweis einer unfallbedingten Primärverletzung aus dem Unfallereignis vom 7.8.2007 erbracht. Insbesondere könne auf der Grundlage des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden, dass die Klägerin unfallbedingt eine Halswirbelsäulenverletzung oder einen Bandscheibenvorfall erlitten habe. Soweit die Klägerin eine Verschlimmerung der aus dem Unfall aus dem J...