Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 15.07.2014; Aktenzeichen 4 O 5/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.7.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Münster wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.

Der vorliegende Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung wird endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.

Auf den Hinweisbeschluss vom 01.08.2016 wurde die Berufung mit Beschluss vom 20.10.2016 zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Berufung war gem. § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung weder Aussicht auf Erfolg noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert.

Hinsichtlich des Tatbestandes und zur weiteren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 1.8.2016 Bezug genommen (§ 522 II 3 ZPO). Die im weiteren Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.9.2016 geltend gemachten Einwendungen und Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis.

1) Die mit Schriftsatz vom 23.9.2016 geltend gemachten Einwendungen der Klägerin beruhen im Wesentlichen auf einer Wiederholung des mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Sachvortrages, mit welchem sich der Senat bereits ausführlich befasst hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses vom 1.8.2016 verwiesen. Das gilt insbesondere für die Ausführungen der Klägerin zur juristischen Definition einer Körperverletzung, zu der behaupteten fehlenden Feststellung von Kopfgelenksschäden, zum Nichtvorhandensein einer sog. "Harmlosigkeitsgrenze" bei Schädigungen der Halswirbelsäule, zur Frage der Beiziehung von Krankenakten und der Beiziehung von Prozessakten aus dem Vorprozess betreffend den Verkehrsunfall aus dem Jahr 1986, sowie zu den von ihr behaupteten Gutachtenmängeln.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige Dr. med. X in seinem Gutachten festgestellte Schäden an den Kopfgelenken der Klägerin verschwiegen oder nicht erkannt hat, sind nicht vorhanden. Der Sachverständige hat sich ausführlich mit den entsprechenden Einwendungen der Klägerin auseinandergesetzt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Sachverständige für die Beweisfrage wesentliche Befunderhebungen unterlassen oder bewusst unterdrückt hat.

2) Auch das von der Klägerin nachgereichte neurootologische Gutachten des sie behandelnden Facharztes für HNO-Heilkunde Dr. med. Y vom 31.8.2016 vermag an der vom Senat vorgenommenen Beurteilung, dass die Einholung des von der Klägerin beantragten neurootologischen Gutachtens zur Feststellung der behaupteten unfallursächlichen Entstehung eines Primärschadens ungeeignet erscheint, nichts zu ändern. Aus dem Inhalt des nachgereichten Hals-Nasen-Ohren-fachärztlichen neurootologischen Privatgutachtens ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, die geeignet sind, die zur Begründung der vom Senat vorgenommenen Beurteilung aufgeführten Argumente zu entkräften. Insbesondere nachvollziehbare Aussagen über die Ursachen der von der Klägerin beklagten gesundheitlichen Beschwerden im Hinblick auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ergeben sich daraus nicht. Das Gutachten befasst sich im Wesentlichen mit den Unfalldarstellungen der Klägerin und den von ihr - auch im laufenden Verfahren - beschriebenen gesundheitlichen Beschwerden ohne konkrete Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten Verschlimmerungen der aus dem Unfall aus dem Jahre 1986 herrührenden Beschwerden infolge des streitgegenständlichen Unfalls aus dem Jahr 2007 zu treffen. Im Übrigen enthält das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten vorwiegend theoretische Ausführungen zu den möglichen Unfallmechanismen und Unfallfolgen ohne einen konkreten Bezug auf das streitgegenständliche Unfallereignis herzustellen. Soweit der behandelnde Arzt darin zum wissenschaftlichen Stand der Untersuchungsmethoden - insbesondere auf dem Fachgebiet der Neurootologie - Stellung nimmt, ergeben sich daraus keine objektivierbaren Erkenntnisse, die der vom Senat im Hinweisbeschluss vom 1.8.2016 vorgenommenen Bewertung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang übersieht die Klägerin, dass selbst der sie behandelnde HNO-Arzt darauf hinweist, dass der Unfallmechanismus ein wesentlicher Bestandteil der Ursachenfeststellung ist und dass von ihr als nicht vorliegend bezeichnete psychische Beschwerden als Unfallfolge nicht ausgeschlossen erscheinen.

3) Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte die Rechtsansicht vertritt, dass zum Nachweis einer Primärverletzung die Vorlage eines zeitnah zum Unfall gefertigten ärztlichen Attests mit der Diagnose einer HWS-Verletzung ausreiche, kann dem nicht gefolgt werden.

In dem von ihr zitierten Fall, den das Oberlandesgericht Bamberg zu entscheiden hatte, ist das Gericht nach eingehender Bew...

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