Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung der Befreiung des Abwicklers von den Beschränkungen des § 181 BGB
Verfahrensgang
LG Siegen (Beschluss vom 03.04.1996; Aktenzeichen 6 T 4/96) |
AG Siegen (Aktenzeichen HR B 3905) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Im Handelsregister des Amtsgerichts … ist in Abteilung … unter Nummer … laufende Nr. … die eingangs bezeichnete Gesellschaft eingetragen. Am 02.02.1996 wurden auf Antrag der Beteiligten unter laufende Nr. … die Auflösung der Gesellschaft gemäß Gesellschafterbeschluß vom 26.01.1996 und als alleinvertretungsberechtigter Abwickler der bisherige Geschäftsführer, der Kaufmann … aus …, eingetragen. Den weitergehenden Antrag, die Befreiung des Abwicklers von den Beschränkungen des § 181 BGB einzutragen, wies der Rechtspfleger des Registergerichts mit Verfügung vom 01.02.1996 zurück. Zur Begründung führte er aus, für eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB fehle eine Grundlage im Gesellschaftsvertrag. Die dort für den Geschäftsführer eingeräumte Befreiungsmöglichkeit gelte nicht automatisch für den Abwickler.
Hiergegen legte die Beteiligte Erinnerung ein, die sie damit begründete, die Urkunde vom 26.01.1996 enthalte einen satzungsdurchbrechenden Beschluß, der für einen Einzelfall die Verhältnisse des Liquidators abweichend von dem Satzungsinhalt und der Gesetzeslage regele.
Der Richter des Amtsgerichts half der Erinnerung mit Beschluß vom 29.20.1996 nicht ab und legte sie dem Landgericht zur Entscheidung vor. Dort begründete die Beteiligte ihre Ansicht, es handele sich um eine Einzelfallregelung, damit, es sei nur dem bestellten Kaufmann … und nicht allen weiteren Liquidatoren Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt worden.
Das Landgericht wies mit Beschluß vom 03.04.1996 die Beschwerde zurück und trat den Ausführungen des Amtsrichters in dessen Beschluß vom 29.02.1996 in vollem Umfang bei. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 23.04.1996.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig nach §§ 27, 29 FGG. Die Beschwerdebefugnis folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.
Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 FGG.
Das Landgericht war mit einer nach §§ 19, 20 Abs. 1 und 2 FGG zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten befaßt. Deren Erinnerung gegen die Verfügung vom 01.02.1996 ist Verfahrensrechtlich zutreffend nach § 11 des Rechtspflegergesetzes behandelt worden.
In der Sache sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß die Befreiung des Abwicklers von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht in das Handelsregister eingetragen werden konnte. Denn der entsprechende notariell beurkundete Gesellschafterbeschluß vom 16.01.1996 (Urk-Nr. … des Notars … in … ist nichtig.
Mit dem notariell beurkundeten Beschluß der Gesellschaft über ihre Auflösung erlosch zugleich die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers. Sie wandelte sich kraft Gesetzes (§ 66 Abs. 1 GmbHG) in die eines sog. geborenen Liquidators, ohne daß es dafür seiner im Auflösungsbeschluß ebenfalls enthaltenen ausdrücklichen Bestellung zum Liquidator bedurft hätte (BayObLG DB 1985, 1521 = MDR 1965, 761; OLG Düsseldorf ZIP 1989, 917).
Als Liquidator war der bisherige Geschäftsführer nach dem Gesellschaftsvertrag nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vorinstanzen haben unter Berufung auf die genannten Beschlüsse des BayObLG und OLG Düsseldorf ausgeführt, es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, daß die für den Geschäftsführer bestehenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages über die Vertretungsverhältnisse ohne weiteres auch für den Liquidator gelten. Diese Auffassung ist zutreffend und wird auch mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die im Gesellschaftsvertrag für den sachlichen Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführer getroffene Regelung auch für die Liquidatoren geltend sollte, da nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages vom 30.03.1992 (Urk-Nr. … des Notars … nur dem Geschäftsführer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt worden ist und eine Regelung über die Rechtsstellung des oder der Liquidatoren fehlt. Die Annahme, daß die im Gesellschaftsvertrag einer GmbH festgelegte Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht ohne weiteres auch für seine Rechtsstellung als Liquidator gilt, beruht im wesentlichen darauf, daß sich Zweck und Inhalt der Vertretungsbefugnis durch die Auflösung der Gesellschaft wesentlich verändert haben. Der Liquidator hat nicht mehr die Geschäfte einer werbenden Gesellschaft zu führen, sondern nur noch dafür zu sorgen, daß die Gesellschaft durch Liquidation ihres Vermögens beendet wird. Dementsprechend änd...